§ 15 TGHKG 2013 Einfache und umfassende Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Im Rahmen von wiederkehrenden Überprüfungen von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken nach § 14 Abs. 1 lit. c ist, soweit dies im Hinblick auf die Beschaffenheit der jeweiligen Anlage in Betracht kommt, zu kontrollieren:

a)

die Funktion der Abgasklappe,

b)

die Dichtheit des Heizkessels einschließlich der Verschlüsse,

c)

die Verbrennungsluft (ausreichende Luftzufuhr, Funktion des Ventilators im Verbrennungsluftraum und dergleichen),

d)

die Funktion des Zugreglers bzw. der Explosionsklappe,

e)

der Förderdruck im Fang,

f)

die Heizflächen und Rostfunktion (bei Festbrennstoffheizungen),

g)

die Brennstoffe (Sichtprüfung, erforderlichenfalls Probeentnahme),

h)

ob wesentliche technische Änderungen vorgenommen worden sind und ob die Anlage die sicherheits- sowie brandschutztechnischen Anforderungen erfüllt,

i)

bei Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von über 20 kW und höchstens 100 kW

1. ob der Heizkessel im Verhältnis zur Gebäudegesamtheizlast um mehr als 50 v. H. überdimensioniert ist, ohne dass ein ausreichend dimensionierter Pufferspeicher besteht, und

1.

ob der Heizkessel im Verhältnis zur Gebäudegesamtheizlast um mehr als 50 v. H. überdimensioniert ist, ohne dass ein ausreichend dimensionierter Pufferspeicher besteht, und

2. ob ein spezifischer Heizenergieverbrauch von über 200 kWh/m² und Jahr bzw. bei getrennter Warmwasserbereitung von über 175 kWh/m² und Jahr vorliegt.

2.

ob ein spezifischer Heizenergieverbrauch von über 200 kWh/m² und Jahr bzw. bei getrennter Warmwasserbereitung von über 175 kWh/m² und Jahr vorliegt.

(2) Soweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung nach Abs. 3 durchzuführen ist, sind diese einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die einfache Überprüfung hat zu erfolgen:

a)

mindestens alle vier Jahre

1. bei Gasfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von unter 26 kW und

1.

bei Gasfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von unter 26 kW und

2. bei Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung von unter 26 kW, sofern diese mit standardisierten biogenen oder fossilen Brennstoffen betrieben werden;

2.

bei Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung von unter 26 kW, sofern diese mit standardisierten biogenen oder fossilen Brennstoffen betrieben werden;

b)

alle zwei Jahre

1. bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von unter 50 kW, sofern diese mit standardisierten biogenen oder fossilen Brennstoffen betrieben werden,

1.

bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von unter 50 kW, sofern diese mit standardisierten biogenen oder fossilen Brennstoffen betrieben werden,

2. bei Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung von unter 26 kW, sofern diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, und

2.

bei Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung von unter 26 kW, sofern diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, und

3. bei Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW, sofern diese mit standardisierten biogenen oder fossilen Brennstoffen betrieben werden;

3.

bei Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW, sofern diese mit standardisierten biogenen oder fossilen Brennstoffen betrieben werden;

c)

jährlich

1. bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von unter 50 kW, sofern diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,

1.

bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von unter 50 kW, sofern diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,

2. bei Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW, sofern diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,

2.

bei Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW, sofern diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,

3. bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW und

3.

bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW und

4. bei Blockheizkraftwerken.

4.

bei Blockheizkraftwerken.

(3) Eine umfassende Überprüfung ist

a)

spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme von

1. Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,

1.

Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,

2. Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von über 400 kW und

2.

Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von über 400 kW und

3. Blockheizkraftwerken;

3.

Blockheizkraftwerken;

b)

alle fünfdrei Jahre bei Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW bis höchstens 220 MW;

c)

alle drei Jahrejährlich bei Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 220 MW

durchzuführen.

durchzuführen.

Eine umfassende Überprüfung ersetzt eine sonst erforderliche einfache Überprüfung nach Abs. 2.

Eine umfassende Überprüfung ersetzt eine sonst erforderliche einfache Überprüfung nach Abs. 2.

(4) Bei der einfachen Überprüfung sind die Emissionsmessungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Durchführung der Emissionsmessung hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen. Dabei sind der CO-Gehalt, der CO2- oder O2-Gehalt, die Verbrennungsluft- und Abgastemperaturen, die Kesseltemperatur, der Förderdruck im Fang und der Abgasverlust zu bestimmen. Bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe ist zusätzlich die Rußzahl zu bestimmen, bei Blockheizkraftwerken und Motoren der CO- und der NOx-Gehalt.

(5) Bei der einfachen Überprüfung gilt die Anlage hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust als für den weiteren Betrieb geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den durch Verordnung nach § 3 Abs. 3 oder 4 festgelegten Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NOx-Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn der unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens ermittelte Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.

(6) Bei der umfassenden Überprüfung sind die Emissionsmessungen nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden Parameter (Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste) zu überprüfen sind . Bei der erstmaligen Überprüfung hat die Messung in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Emissionsmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Abgaskanal vorzunehmen. Innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden. Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, sind die Emissionen während der Verfeuerung des Brennstoffs oder Brennstoffgemischs, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, zu überwachen.

(7) Bei der umfassenden Überprüfung gilt der durch Verordnung nach § 3 Abs. 3 oder 4 festgelegte Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens keiner der Halbstundenmittelwerte den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust gilt die Anlage als für den weiteren Betrieb geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.

(8) Von der Überprüfung, ob beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage die höchstzulässigen Abgasverluste und die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden, sind Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW ausgenommen, wenn

a)

sie als Ausfallreserve dienen oder nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung); das Vorliegen dieser Voraussetzung ist alle zwei Jahre vom Betreiber zu kontrollieren und zu dokumentieren,

b)

sie in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten (isolierte Lagen),

c)

sie als Raumheizgeräte verwendet werden oder

d)

die Messöffnung bei bestehenden Anlagen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand eingebaut werden könnte.

(9) Mittelgroße Feuerungsanlagen, die ausschließlich als Ausfallreserve zu Zwecken der Notstromversorgung im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von drei Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind:, sind von der Einhaltung der in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 oder 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte befreit. Bei Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ist jedenfalls einen Emissionsgrenzwert für Staub von 100 mg/Nm3 einzuhalten.

a)

Anlagen, die nur als Ausfallreserve dienen oder nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung); das Vorliegen dieser Voraussetzung ist alle zwei Jahre vom Inhaber der Anlage zu kontrollieren und zu dokumentieren,

b)

Anlagen in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten (isolierte Lagen),

c)

Raumheizgeräte,

d)

bestehende Anlagen, bei denen eine Messöffnung nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand eingebaut werden könnte.

(10) Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die ausschließlich als Ausfallreserve zu Zwecken der Notstromversorgung im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, sind von der Einhaltung der in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 oder 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte befreit. Bei Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ist jedenfalls einen Emissionsgrenzwert für Staub von 200 mg/Nm3 einzuhalten.

Stand vor dem 16.01.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 16.01.2018

(1) Im Rahmen von wiederkehrenden Überprüfungen von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken nach § 14 Abs. 1 lit. c ist, soweit dies im Hinblick auf die Beschaffenheit der jeweiligen Anlage in Betracht kommt, zu kontrollieren:

a)

die Funktion der Abgasklappe,

b)

die Dichtheit des Heizkessels einschließlich der Verschlüsse,

c)

die Verbrennungsluft (ausreichende Luftzufuhr, Funktion des Ventilators im Verbrennungsluftraum und dergleichen),

d)

die Funktion des Zugreglers bzw. der Explosionsklappe,

e)

der Förderdruck im Fang,

f)

die Heizflächen und Rostfunktion (bei Festbrennstoffheizungen),

g)

die Brennstoffe (Sichtprüfung, erforderlichenfalls Probeentnahme),

h)

ob wesentliche technische Änderungen vorgenommen worden sind und ob die Anlage die sicherheits- sowie brandschutztechnischen Anforderungen erfüllt,

i)

bei Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von über 20 kW und höchstens 100 kW

1. ob der Heizkessel im Verhältnis zur Gebäudegesamtheizlast um mehr als 50 v. H. überdimensioniert ist, ohne dass ein ausreichend dimensionierter Pufferspeicher besteht, und

1.

ob der Heizkessel im Verhältnis zur Gebäudegesamtheizlast um mehr als 50 v. H. überdimensioniert ist, ohne dass ein ausreichend dimensionierter Pufferspeicher besteht, und

2. ob ein spezifischer Heizenergieverbrauch von über 200 kWh/m² und Jahr bzw. bei getrennter Warmwasserbereitung von über 175 kWh/m² und Jahr vorliegt.

2.

ob ein spezifischer Heizenergieverbrauch von über 200 kWh/m² und Jahr bzw. bei getrennter Warmwasserbereitung von über 175 kWh/m² und Jahr vorliegt.

(2) Soweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung nach Abs. 3 durchzuführen ist, sind diese einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die einfache Überprüfung hat zu erfolgen:

a)

mindestens alle vier Jahre

1. bei Gasfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von unter 26 kW und

1.

bei Gasfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von unter 26 kW und

2. bei Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung von unter 26 kW, sofern diese mit standardisierten biogenen oder fossilen Brennstoffen betrieben werden;

2.

bei Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung von unter 26 kW, sofern diese mit standardisierten biogenen oder fossilen Brennstoffen betrieben werden;

b)

alle zwei Jahre

1. bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von unter 50 kW, sofern diese mit standardisierten biogenen oder fossilen Brennstoffen betrieben werden,

1.

bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von unter 50 kW, sofern diese mit standardisierten biogenen oder fossilen Brennstoffen betrieben werden,

2. bei Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung von unter 26 kW, sofern diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, und

2.

bei Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung von unter 26 kW, sofern diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, und

3. bei Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW, sofern diese mit standardisierten biogenen oder fossilen Brennstoffen betrieben werden;

3.

bei Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW, sofern diese mit standardisierten biogenen oder fossilen Brennstoffen betrieben werden;

c)

jährlich

1. bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von unter 50 kW, sofern diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,

1.

bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von unter 50 kW, sofern diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,

2. bei Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW, sofern diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,

2.

bei Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW, sofern diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,

3. bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW und

3.

bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW und

4. bei Blockheizkraftwerken.

4.

bei Blockheizkraftwerken.

(3) Eine umfassende Überprüfung ist

a)

spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme von

1. Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,

1.

Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,

2. Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von über 400 kW und

2.

Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von über 400 kW und

3. Blockheizkraftwerken;

3.

Blockheizkraftwerken;

b)

alle fünfdrei Jahre bei Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW bis höchstens 220 MW;

c)

alle drei Jahrejährlich bei Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 220 MW

durchzuführen.

durchzuführen.

Eine umfassende Überprüfung ersetzt eine sonst erforderliche einfache Überprüfung nach Abs. 2.

Eine umfassende Überprüfung ersetzt eine sonst erforderliche einfache Überprüfung nach Abs. 2.

(4) Bei der einfachen Überprüfung sind die Emissionsmessungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Durchführung der Emissionsmessung hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen. Dabei sind der CO-Gehalt, der CO2- oder O2-Gehalt, die Verbrennungsluft- und Abgastemperaturen, die Kesseltemperatur, der Förderdruck im Fang und der Abgasverlust zu bestimmen. Bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe ist zusätzlich die Rußzahl zu bestimmen, bei Blockheizkraftwerken und Motoren der CO- und der NOx-Gehalt.

(5) Bei der einfachen Überprüfung gilt die Anlage hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust als für den weiteren Betrieb geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den durch Verordnung nach § 3 Abs. 3 oder 4 festgelegten Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NOx-Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn der unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens ermittelte Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.

(6) Bei der umfassenden Überprüfung sind die Emissionsmessungen nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden Parameter (Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste) zu überprüfen sind . Bei der erstmaligen Überprüfung hat die Messung in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Emissionsmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Abgaskanal vorzunehmen. Innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden. Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, sind die Emissionen während der Verfeuerung des Brennstoffs oder Brennstoffgemischs, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, zu überwachen.

(7) Bei der umfassenden Überprüfung gilt der durch Verordnung nach § 3 Abs. 3 oder 4 festgelegte Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens keiner der Halbstundenmittelwerte den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust gilt die Anlage als für den weiteren Betrieb geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.

(8) Von der Überprüfung, ob beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage die höchstzulässigen Abgasverluste und die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden, sind Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW ausgenommen, wenn

a)

sie als Ausfallreserve dienen oder nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung); das Vorliegen dieser Voraussetzung ist alle zwei Jahre vom Betreiber zu kontrollieren und zu dokumentieren,

b)

sie in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten (isolierte Lagen),

c)

sie als Raumheizgeräte verwendet werden oder

d)

die Messöffnung bei bestehenden Anlagen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand eingebaut werden könnte.

(9) Mittelgroße Feuerungsanlagen, die ausschließlich als Ausfallreserve zu Zwecken der Notstromversorgung im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von drei Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind:, sind von der Einhaltung der in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 oder 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte befreit. Bei Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ist jedenfalls einen Emissionsgrenzwert für Staub von 100 mg/Nm3 einzuhalten.

a)

Anlagen, die nur als Ausfallreserve dienen oder nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung); das Vorliegen dieser Voraussetzung ist alle zwei Jahre vom Inhaber der Anlage zu kontrollieren und zu dokumentieren,

b)

Anlagen in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten (isolierte Lagen),

c)

Raumheizgeräte,

d)

bestehende Anlagen, bei denen eine Messöffnung nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand eingebaut werden könnte.

(10) Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die ausschließlich als Ausfallreserve zu Zwecken der Notstromversorgung im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, sind von der Einhaltung der in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 oder 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte befreit. Bei Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ist jedenfalls einen Emissionsgrenzwert für Staub von 200 mg/Nm3 einzuhalten.

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