§ 35 TGHKG 2013 Unabhängiges Kontrollsystem, Heizungs- und Klimaanlagendatenbank

Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat ein unabhängiges Kontrollsystem zur Kontrolle der Prüf- bzw. Inspektionsberichte nach § 14 Abs. 3 und § 25 Abs. 6 einzurichten.

(2) Die Landesregierung kann mit schriftlichem Bescheid fachlich hierzu geeignete Stellen mit bestimmten Kontrollaufgaben betrauen. Die Betrauung hat auf jeweils höchstens drei Jahre zu erfolgen. Eine neuerliche Betrauung ist zulässig. Die betrauten Stellen sind hinsichtlich der ihnen übertragenen Kontrollaufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle mit der Wahrnehmung dieser Kontrollaufgaben verbundenen Angelegenheiten der betrauten Stellen zu informieren und in deren Akten Einsicht zu nehmen. Die Betrauung ist zu widerrufen, wenn sich wesentliche Mängel bei der Durchführung der Kontrollaufgaben ergeben oder Weisungen der Landesregierung wiederholt nicht oder nicht vollständig befolgt werden.

(3) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU durch Verordnung nähere Bestimmungen über das unabhängige Kontrollsystem zu erlassen.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat ein unabhängiges Kontrollsystem zur Kontrolle der Prüf- bzw. Inspektionsberichte nach § 14 Abs. 3 und § 25 Abs. 7 einzurichten.Die Landesregierung hat ein unabhängiges Kontrollsystem zur Kontrolle der Prüf- bzw. Inspektionsberichte nach Paragraph 14, Absatz 3 und Paragraph 25, Absatz 7, einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Die Kontrolle der Prüf- bzw. Inspektionsberichte obliegt der Landesregierung. Zu diesem Zweck hat der jeweilige Prüfberechtigte
    1. a)Litera abei Anlagen nach § 11 Abs. 1 lit. b und e die Daten des Abnahmebefundes (§ 11 Abs. 2) und bei Anlagen nach § 14 Abs. 1 lit. c und e die Daten des Prüf- bzw. Inspektionsberichtes (§ 14 Abs. 3) bzw.bei Anlagen nach Paragraph 11, Absatz eins, Litera b und e die Daten des Abnahmebefundes (Paragraph 11, Absatz 2,) und bei Anlagen nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera c und e die Daten des Prüf- bzw. Inspektionsberichtes (Paragraph 14, Absatz 3,) bzw.
    2. b)Litera bbei Klimaanlagen die Daten des Abnahmebefundes nach § 24 Abs. 1 sowie die Daten des Inspektionsberichtes nach § 25 Abs. 7bei Klimaanlagen die Daten des Abnahmebefundes nach Paragraph 24, Absatz eins, sowie die Daten des Inspektionsberichtes nach Paragraph 25, Absatz 7,
    zu erfassen und der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank (Heizungs- und Klimaanlagendatenbank) spätestens binnen dreier Monaten in elektronischer Form zu übermitteln. Die Landesregierung hat die Heizungs- und Klimaanlagendatenbank spätestens bis zum 31. März 2023 einzurichten.
  3. (3)Absatz 3Für Anlagen nach Abs. 2, die bereits vor der Einrichtung der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank rechtmäßig in Betrieb genommen wurden, sind vom Prüfberechtigten anlässlich der nächstfolgenden wiederkehrenden Überprüfung die Daten des Abnahmebefundes zu erfassen und der Landesregierung zur Verarbeitung in der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank spätestens binnen drei Monaten in elektronischer Form zu übermitteln. Bei Anlagen, die nicht wiederkehrend zu überprüfen sind, sind davon abweichend die Daten des Abnahmebefundes bis längstens 31. Dezember 2025 zu erfassen und zu übermitteln. Die Daten des Abnahmebefundes sind auch von Anlagen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 111/2013 rechtmäßig in Betrieb genommen wurden und für die ein Abnahmebefund einzuholen war, zu erfassen und zu übermitteln.Für Anlagen nach Absatz 2,, die bereits vor der Einrichtung der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank rechtmäßig in Betrieb genommen wurden, sind vom Prüfberechtigten anlässlich der nächstfolgenden wiederkehrenden Überprüfung die Daten des Abnahmebefundes zu erfassen und der Landesregierung zur Verarbeitung in der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank spätestens binnen drei Monaten in elektronischer Form zu übermitteln. Bei Anlagen, die nicht wiederkehrend zu überprüfen sind, sind davon abweichend die Daten des Abnahmebefundes bis längstens 31. Dezember 2025 zu erfassen und zu übermitteln. Die Daten des Abnahmebefundes sind auch von Anlagen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2013, rechtmäßig in Betrieb genommen wurden und für die ein Abnahmebefund einzuholen war, zu erfassen und zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat die erfassten Daten nach den Kriterien des Anhanges II der Richtlinie 2010/31/EU zu überprüfen. Ergibt die Kontrolle eine mangelhafte Datenerfassung, so hat die Landesregierung den Prüfberechtigten innerhalb einer angemessener Frist zur Behebung der Mängel aufzufordern. Kommt der Prüfberechtigte der Mängelbehebung dennoch nicht nach, so hat die Landesregierung dem Prüfberechtigten die Behebung der Mängel mit schriftlichem Bescheid aufzutragen.Die Landesregierung hat die erfassten Daten nach den Kriterien des Anhanges römisch II der Richtlinie 2010/31/EU zu überprüfen. Ergibt die Kontrolle eine mangelhafte Datenerfassung, so hat die Landesregierung den Prüfberechtigten innerhalb einer angemessener Frist zur Behebung der Mängel aufzufordern. Kommt der Prüfberechtigte der Mängelbehebung dennoch nicht nach, so hat die Landesregierung dem Prüfberechtigten die Behebung der Mängel mit schriftlichem Bescheid aufzutragen.
  5. (5)Absatz 5Die Behörden dürfen im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches auf die in der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Daten zugreifen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Prüfberechtigte dürfen auf die in der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Daten hinsichtlich der von ihnen überprüften Anlagen zugreifen, soweit dies im Rahmen ihrer Prüftätigkeit erforderlich ist oder die Betreiber der Anlagen oder die sonst über die Daten Verfügungsberechtigte sie dazu ermächtigt haben.
  6. (6)Absatz 6Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch Verordnung nähere Bestimmungen über das unabhängige Kontrollsystem sowie über die Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zu erlassen. Hinsichtlich des unabhängigen Kontrollsystems sind insbesondere die verpflichtende automationsunterstützte Sammlung der im Rahmen der Inbetriebnahme und der wiederkehrenden Überprüfungen bzw. Inspektionen von Anlagen nach § 1 Abs. 1 lit. a und b erhobenen Daten näher zu regeln. Hinsichtlich der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank sind insbesondere der Zugang, die Schnittstellen, die Übermittlungsvorgänge und die Mindestanforderungen an die Datensicherheit näher zu regeln.Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Anhang römisch II der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch Verordnung nähere Bestimmungen über das unabhängige Kontrollsystem sowie über die Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zu erlassen. Hinsichtlich des unabhängigen Kontrollsystems sind insbesondere die verpflichtende automationsunterstützte Sammlung der im Rahmen der Inbetriebnahme und der wiederkehrenden Überprüfungen bzw. Inspektionen von Anlagen nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und b erhobenen Daten näher zu regeln. Hinsichtlich der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank sind insbesondere der Zugang, die Schnittstellen, die Übermittlungsvorgänge und die Mindestanforderungen an die Datensicherheit näher zu regeln.

Stand vor dem 14.07.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 14.07.2022
(1) Die Landesregierung hat ein unabhängiges Kontrollsystem zur Kontrolle der Prüf- bzw. Inspektionsberichte nach § 14 Abs. 3 und § 25 Abs. 6 einzurichten.

(2) Die Landesregierung kann mit schriftlichem Bescheid fachlich hierzu geeignete Stellen mit bestimmten Kontrollaufgaben betrauen. Die Betrauung hat auf jeweils höchstens drei Jahre zu erfolgen. Eine neuerliche Betrauung ist zulässig. Die betrauten Stellen sind hinsichtlich der ihnen übertragenen Kontrollaufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle mit der Wahrnehmung dieser Kontrollaufgaben verbundenen Angelegenheiten der betrauten Stellen zu informieren und in deren Akten Einsicht zu nehmen. Die Betrauung ist zu widerrufen, wenn sich wesentliche Mängel bei der Durchführung der Kontrollaufgaben ergeben oder Weisungen der Landesregierung wiederholt nicht oder nicht vollständig befolgt werden.

(3) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU durch Verordnung nähere Bestimmungen über das unabhängige Kontrollsystem zu erlassen.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat ein unabhängiges Kontrollsystem zur Kontrolle der Prüf- bzw. Inspektionsberichte nach § 14 Abs. 3 und § 25 Abs. 7 einzurichten.Die Landesregierung hat ein unabhängiges Kontrollsystem zur Kontrolle der Prüf- bzw. Inspektionsberichte nach Paragraph 14, Absatz 3 und Paragraph 25, Absatz 7, einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Die Kontrolle der Prüf- bzw. Inspektionsberichte obliegt der Landesregierung. Zu diesem Zweck hat der jeweilige Prüfberechtigte
    1. a)Litera abei Anlagen nach § 11 Abs. 1 lit. b und e die Daten des Abnahmebefundes (§ 11 Abs. 2) und bei Anlagen nach § 14 Abs. 1 lit. c und e die Daten des Prüf- bzw. Inspektionsberichtes (§ 14 Abs. 3) bzw.bei Anlagen nach Paragraph 11, Absatz eins, Litera b und e die Daten des Abnahmebefundes (Paragraph 11, Absatz 2,) und bei Anlagen nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera c und e die Daten des Prüf- bzw. Inspektionsberichtes (Paragraph 14, Absatz 3,) bzw.
    2. b)Litera bbei Klimaanlagen die Daten des Abnahmebefundes nach § 24 Abs. 1 sowie die Daten des Inspektionsberichtes nach § 25 Abs. 7bei Klimaanlagen die Daten des Abnahmebefundes nach Paragraph 24, Absatz eins, sowie die Daten des Inspektionsberichtes nach Paragraph 25, Absatz 7,
    zu erfassen und der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank (Heizungs- und Klimaanlagendatenbank) spätestens binnen dreier Monaten in elektronischer Form zu übermitteln. Die Landesregierung hat die Heizungs- und Klimaanlagendatenbank spätestens bis zum 31. März 2023 einzurichten.
  3. (3)Absatz 3Für Anlagen nach Abs. 2, die bereits vor der Einrichtung der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank rechtmäßig in Betrieb genommen wurden, sind vom Prüfberechtigten anlässlich der nächstfolgenden wiederkehrenden Überprüfung die Daten des Abnahmebefundes zu erfassen und der Landesregierung zur Verarbeitung in der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank spätestens binnen drei Monaten in elektronischer Form zu übermitteln. Bei Anlagen, die nicht wiederkehrend zu überprüfen sind, sind davon abweichend die Daten des Abnahmebefundes bis längstens 31. Dezember 2025 zu erfassen und zu übermitteln. Die Daten des Abnahmebefundes sind auch von Anlagen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 111/2013 rechtmäßig in Betrieb genommen wurden und für die ein Abnahmebefund einzuholen war, zu erfassen und zu übermitteln.Für Anlagen nach Absatz 2,, die bereits vor der Einrichtung der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank rechtmäßig in Betrieb genommen wurden, sind vom Prüfberechtigten anlässlich der nächstfolgenden wiederkehrenden Überprüfung die Daten des Abnahmebefundes zu erfassen und der Landesregierung zur Verarbeitung in der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank spätestens binnen drei Monaten in elektronischer Form zu übermitteln. Bei Anlagen, die nicht wiederkehrend zu überprüfen sind, sind davon abweichend die Daten des Abnahmebefundes bis längstens 31. Dezember 2025 zu erfassen und zu übermitteln. Die Daten des Abnahmebefundes sind auch von Anlagen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2013, rechtmäßig in Betrieb genommen wurden und für die ein Abnahmebefund einzuholen war, zu erfassen und zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat die erfassten Daten nach den Kriterien des Anhanges II der Richtlinie 2010/31/EU zu überprüfen. Ergibt die Kontrolle eine mangelhafte Datenerfassung, so hat die Landesregierung den Prüfberechtigten innerhalb einer angemessener Frist zur Behebung der Mängel aufzufordern. Kommt der Prüfberechtigte der Mängelbehebung dennoch nicht nach, so hat die Landesregierung dem Prüfberechtigten die Behebung der Mängel mit schriftlichem Bescheid aufzutragen.Die Landesregierung hat die erfassten Daten nach den Kriterien des Anhanges römisch II der Richtlinie 2010/31/EU zu überprüfen. Ergibt die Kontrolle eine mangelhafte Datenerfassung, so hat die Landesregierung den Prüfberechtigten innerhalb einer angemessener Frist zur Behebung der Mängel aufzufordern. Kommt der Prüfberechtigte der Mängelbehebung dennoch nicht nach, so hat die Landesregierung dem Prüfberechtigten die Behebung der Mängel mit schriftlichem Bescheid aufzutragen.
  5. (5)Absatz 5Die Behörden dürfen im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches auf die in der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Daten zugreifen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Prüfberechtigte dürfen auf die in der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Daten hinsichtlich der von ihnen überprüften Anlagen zugreifen, soweit dies im Rahmen ihrer Prüftätigkeit erforderlich ist oder die Betreiber der Anlagen oder die sonst über die Daten Verfügungsberechtigte sie dazu ermächtigt haben.
  6. (6)Absatz 6Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch Verordnung nähere Bestimmungen über das unabhängige Kontrollsystem sowie über die Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zu erlassen. Hinsichtlich des unabhängigen Kontrollsystems sind insbesondere die verpflichtende automationsunterstützte Sammlung der im Rahmen der Inbetriebnahme und der wiederkehrenden Überprüfungen bzw. Inspektionen von Anlagen nach § 1 Abs. 1 lit. a und b erhobenen Daten näher zu regeln. Hinsichtlich der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank sind insbesondere der Zugang, die Schnittstellen, die Übermittlungsvorgänge und die Mindestanforderungen an die Datensicherheit näher zu regeln.Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Anhang römisch II der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch Verordnung nähere Bestimmungen über das unabhängige Kontrollsystem sowie über die Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zu erlassen. Hinsichtlich des unabhängigen Kontrollsystems sind insbesondere die verpflichtende automationsunterstützte Sammlung der im Rahmen der Inbetriebnahme und der wiederkehrenden Überprüfungen bzw. Inspektionen von Anlagen nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und b erhobenen Daten näher zu regeln. Hinsichtlich der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank sind insbesondere der Zugang, die Schnittstellen, die Übermittlungsvorgänge und die Mindestanforderungen an die Datensicherheit näher zu regeln.

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