§ 11 TGHKG 2013 Abnahmeprüfungen

Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen von

a)

Gasanlagen,

b)

Zentralheizungsanlagen,

c)

Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 100 Litern,

d)

Anlagen zur Lagerung und Leitung fester Brennstoffe mit automatischer Beschickung sowie

e)

Kleinfeuerungen

hat der Betreiber der Anlage die im Abs. 2 genannten Unterlagen (Abnahmebefund) einzuholen.

(2) Der Abnahmebefund hat zu enthalten:

a)

im Hinblick auf sämtliche Anlagen nach Abs. 1

1.

ein Anlagendatenblatt entsprechend dem mittels Verordnung nach Abs. 5 festgelegten Vordruck,

2.

eine Bestätigung darüber, dass die Anlage den aufgrund des § 3 Abs. 1 und der Verordnungen nach § 3 Abs. 2 und 3 maßgebenden technischen Erfordernissen entspricht und der Einbau bzw. die wesentliche Änderung der Anlage ordnungsgemäß erfolgt ist,

3.

sofern ein Antrag im Sinn des § 3 Abs. 6 gestellt wurde, die Entscheidung über das Absehen von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von Verordnungen nach § 3 Abs. 2 und 3;

b)

im Hinblick auf die Anlagen nach Abs. 1 lit. a bis d, soweit nicht bereits eine Errichtungsbewilligung vorliegt:

1.

eine technische Beschreibung der Anlage,

2.

gesamthafte Grundrisspläne der von der Anlage betroffenen Geschossebenen im Maßstab von mindestens 1:100, aus denen die Lage der Feuerungsanlage oder des Blockheizkraftwerks bzw. der Gasgeräte, der Brennstofflagerstätten, der Brennstoffleitungen samt Einbauarmaturen, der Brennstofffördereinrichtungen, der Zu- und Abluftöffnungen des Aufstellungsraumes und der Abgasanlage ersichtlich ist;

c)

im Hinblick auf die Anlagen nach Abs. 1 lit. a eine Bestätigung darüber, dass

1.

bewilligungspflichtige Gasanlagen entsprechend der Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich geändert worden sind,

2.

die Dichtheit der Gasanlage einschließlich der Leitungen sowie die richtige Einstellung und die ordnungsgemäße Funktion, insbesondere auch der Sicherheits- und Regeleinrichtungen, der Abgasanlagen und der allenfalls erforderlichen Lüftungsanlagen sichergestellt ist;

d)

im Hinblick auf die Anlagen nach Abs. 1 lit. b:

1.

einen Prüfbericht im Sinn des § 14 Abs. 3 lit. a oder b oder bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung über 100 kW einen Inspektionsbericht im Sinn des § 14 Abs. 3 lit. c, wobei diese Berichte jeweils keinen Mangel ausweisen dürfen,

2.

bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe eine Bestätigung darüber, dass ein allenfalls nach § 31 Abs. 2 lit. j erforderlicher Pufferspeicher ausreichend dimensioniert ist;

e)

im Hinblick auf die Anlagen nach Abs. 1 lit. e eine Bestätigung darüber, dass sie das Typenschild (§ 31) und erforderlichenfalls das Konformitätszeichen (§ 29) tragen und dass die technische Dokumentation (§ 30) vorliegt;

f)

im Hinblick auf die Anlagen nach Abs. 1 lit. b und e eine Bestätigung darüber, dass das Heizsystem im Sinn der Gesamtenergieeffizienz angemessen dimensioniert und ordnungsgemäß installiert wurde; dies gilt nicht, wenn ohnehin ein Inspektionsbericht nach § 14 Abs. 3 lit. c vorliegt.

(3) Zur Ausstellung der Bestätigungen und der Prüf- bzw. Inspektionsberichte sowie zur Erstellung einer technischen Beschreibung nach Abs. 2 sind die Prüfberechtigten nach § 14 Abs. 2 befugt.

(4) Der Prüfberechtigte nach Abs. 3 hat unter Anführung des Datums der Abnahmeprüfung durch Unterschrift das Vorliegen des Abnahmebefundes zu bestätigen. Sofern die Führung eines Kehrbuchs vorgeschrieben ist, hat diese Bestätigung im Kehrbuch zu erfolgen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung und Einzelheiten der Abnahmeprüfung zu erlassen. Dabei ist jedenfalls der Vordruck eines Anlagendatenblattes festzulegen. Zudem können in dieser Verordnung insbesondere die bei der Abnahmeprüfung anzuwendenden Prüfverfahren und -bedingungen sowie die Verwendung weiterer Vordrucke festgelegt werden.

  1. (1)Absatz einsVor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen von
    1. a)Litera aGasanlagen,
    2. b)Litera bZentralheizungsanlagen,
    3. c)Litera cAnlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 100 Litern,
    4. d)Litera dAnlagen zur Lagerung und Leitung fester Brennstoffe mit automatischer Beschickung sowie
    5. e)Litera eHeizgeräten
    hat der Betreiber der Anlage die im Abs. 2 genannten Unterlagen (Abnahmebefund) einzuholen.hat der Betreiber der Anlage die im Absatz 2, genannten Unterlagen (Abnahmebefund) einzuholen.
  2. (2)Absatz 2Der Abnahmebefund hat zu enthalten:
    1. a)Litera aim Hinblick auf sämtliche Anlagen nach Abs. 1im Hinblick auf sämtliche Anlagen nach Absatz eins,
      1. 1.Ziffer einsein Anlagendatenblatt entsprechend dem mittels Verordnung nach Abs. 5 festgelegten Vordruck,ein Anlagendatenblatt entsprechend dem mittels Verordnung nach Absatz 5, festgelegten Vordruck,
      2. 2.Ziffer 2eine Bestätigung darüber, dass die Anlage den aufgrund des § 3 Abs. 1 und der Verordnungen nach § 3 Abs. 2 und 3 maßgebenden technischen Erfordernissen entspricht und der Einbau bzw. die wesentliche Änderung der Anlage ordnungsgemäß erfolgt ist,eine Bestätigung darüber, dass die Anlage den aufgrund des Paragraph 3, Absatz eins und der Verordnungen nach Paragraph 3, Absatz 2 und 3 maßgebenden technischen Erfordernissen entspricht und der Einbau bzw. die wesentliche Änderung der Anlage ordnungsgemäß erfolgt ist,
      3. 3.Ziffer 3sofern ein Antrag im Sinn des § 3 Abs. 6 gestellt wurde, die Entscheidung über das Absehen von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von Verordnungen nach § 3 Abs. 2 und 3,sofern ein Antrag im Sinn des Paragraph 3, Absatz 6, gestellt wurde, die Entscheidung über das Absehen von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von Verordnungen nach Paragraph 3, Absatz 2 und 3,
      4. 4.Ziffer 4eine Bestätigung darüber, dass die Konformitätserklärung entsprechend den maßgebenden unionsrechtlichen Vorschriften vorliegt und die CE-Kennzeichnung angebracht ist;
    2. b)Litera bim Hinblick auf die Anlagen nach Abs. 1 lit. a bis d, soweit nicht bereits eine Errichtungsbewilligung vorliegt:im Hinblick auf die Anlagen nach Absatz eins, Litera a bis d, soweit nicht bereits eine Errichtungsbewilligung vorliegt:
      1. 1.Ziffer einseine technische Beschreibung der Anlage,
      2. 2.Ziffer 2gesamthafte Grundrisspläne der von der Anlage betroffenen Geschossebenen im Maßstab von mindestens 1:100, aus denen die Lage der Feuerungsanlage oder des Blockheizkraftwerks bzw. der Gasgeräte, der Brennstofflagerstätten, der Brennstoffleitungen samt Einbauarmaturen, der Brennstofffördereinrichtungen, der Zu- und Abluftöffnungen des Aufstellungsraumes und der Abgasanlage ersichtlich ist;
    3. c)Litera cim Hinblick auf die Anlagen nach Abs. 1 lit. a eine Bestätigung darüber, dassim Hinblick auf die Anlagen nach Absatz eins, Litera a, eine Bestätigung darüber, dass
      1. 1.Ziffer einsbewilligungspflichtige Gasanlagen entsprechend der Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich geändert worden sind,
      2. 2.Ziffer 2die Dichtheit der Gasanlage einschließlich der Leitungen sowie die richtige Einstellung und die ordnungsgemäße Funktion, insbesondere auch der Sicherheits- und Regeleinrichtungen, der Abgasanlagen und der allenfalls erforderlichen Lüftungsanlagen sichergestellt ist;
    4. d)Litera dim Hinblick auf die Anlagen nach Abs. 1 lit. b:im Hinblick auf die Anlagen nach Absatz eins, Litera b, :,
      1. 1.Ziffer einseinen Prüfbericht im Sinn des § 14 Abs. 3 lit. a oder b oder bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung über 70 kW einen Inspektionsbericht im Sinn des § 14 Abs. 3 lit. c, wobei diese Berichte jeweils keinen Mangel ausweisen dürfen,einen Prüfbericht im Sinn des Paragraph 14, Absatz 3, Litera a, oder b oder bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung über 70 kW einen Inspektionsbericht im Sinn des Paragraph 14, Absatz 3, Litera c,, wobei diese Berichte jeweils keinen Mangel ausweisen dürfen,
      2. 2.Ziffer 2bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe eine Bestätigung darüber, dass ein nach § 29 Abs. 2 lit. g allenfalls erforderlicher Pufferspeicher unter Berücksichtigung des Teillastverhaltens der Anlage ausreichend dimensioniert ist;bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe eine Bestätigung darüber, dass ein nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera g, allenfalls erforderlicher Pufferspeicher unter Berücksichtigung des Teillastverhaltens der Anlage ausreichend dimensioniert ist;
    5. e)Litera eim Hinblick auf die Anlagen nach Abs. 1 lit. e eine Bestätigung darüber, dass die das Typenschild (§ 29) tragen und dass die technische Dokumentation (§ 28) vorliegt.im Hinblick auf die Anlagen nach Absatz eins, Litera e, eine Bestätigung darüber, dass die das Typenschild (Paragraph 29,) tragen und dass die technische Dokumentation (Paragraph 28,) vorliegt.
    6. f)Litera fim Hinblick auf die Anlagen nach Abs. 1 lit. b und e eine Bestätigung darüber, dass das Heizsystem im Sinn der Gesamtenergieeffizienz angemessen dimensioniert und ordnungsgemäß installiert wurde; dies gilt nicht, wenn ohnehin ein Inspektionsbericht nach § 14 Abs. 3 lit. c vorliegt.im Hinblick auf die Anlagen nach Absatz eins, Litera b und e eine Bestätigung darüber, dass das Heizsystem im Sinn der Gesamtenergieeffizienz angemessen dimensioniert und ordnungsgemäß installiert wurde; dies gilt nicht, wenn ohnehin ein Inspektionsbericht nach Paragraph 14, Absatz 3, Litera c, vorliegt.
  3. (3)Absatz 3Zur Ausstellung der Bestätigungen und der Prüf- bzw. Inspektionsberichte sowie zur Erstellung einer technischen Beschreibung nach Abs. 2 sind die Prüfberechtigten nach § 14 Abs. 2 befugt.Zur Ausstellung der Bestätigungen und der Prüf- bzw. Inspektionsberichte sowie zur Erstellung einer technischen Beschreibung nach Absatz 2, sind die Prüfberechtigten nach Paragraph 14, Absatz 2, befugt.
  4. (4)Absatz 4Der Prüfberechtigte nach Abs. 3 hat unter Anführung des Datums der Abnahmeprüfung durch Unterschrift das Vorliegen des Abnahmebefundes zu bestätigen. Sofern die Führung eines Kehrbuchs vorgeschrieben ist, hat diese Bestätigung im Kehrbuch zu erfolgen.Der Prüfberechtigte nach Absatz 3, hat unter Anführung des Datums der Abnahmeprüfung durch Unterschrift das Vorliegen des Abnahmebefundes zu bestätigen. Sofern die Führung eines Kehrbuchs vorgeschrieben ist, hat diese Bestätigung im Kehrbuch zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung und Einzelheiten der Abnahmeprüfung zu erlassen. Dabei ist jedenfalls der Vordruck eines Anlagendatenblattes festzulegen. Zudem können in dieser Verordnung insbesondere die bei der Abnahmeprüfung anzuwendenden Prüfverfahren und -bedingungen sowie die Verwendung weiterer Vordrucke festgelegt werden.

Stand vor dem 14.07.2022

In Kraft vom 17.01.2018 bis 14.07.2022
(1) Vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen von

a)

Gasanlagen,

b)

Zentralheizungsanlagen,

c)

Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 100 Litern,

d)

Anlagen zur Lagerung und Leitung fester Brennstoffe mit automatischer Beschickung sowie

e)

Kleinfeuerungen

hat der Betreiber der Anlage die im Abs. 2 genannten Unterlagen (Abnahmebefund) einzuholen.

(2) Der Abnahmebefund hat zu enthalten:

a)

im Hinblick auf sämtliche Anlagen nach Abs. 1

1.

ein Anlagendatenblatt entsprechend dem mittels Verordnung nach Abs. 5 festgelegten Vordruck,

2.

eine Bestätigung darüber, dass die Anlage den aufgrund des § 3 Abs. 1 und der Verordnungen nach § 3 Abs. 2 und 3 maßgebenden technischen Erfordernissen entspricht und der Einbau bzw. die wesentliche Änderung der Anlage ordnungsgemäß erfolgt ist,

3.

sofern ein Antrag im Sinn des § 3 Abs. 6 gestellt wurde, die Entscheidung über das Absehen von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von Verordnungen nach § 3 Abs. 2 und 3;

b)

im Hinblick auf die Anlagen nach Abs. 1 lit. a bis d, soweit nicht bereits eine Errichtungsbewilligung vorliegt:

1.

eine technische Beschreibung der Anlage,

2.

gesamthafte Grundrisspläne der von der Anlage betroffenen Geschossebenen im Maßstab von mindestens 1:100, aus denen die Lage der Feuerungsanlage oder des Blockheizkraftwerks bzw. der Gasgeräte, der Brennstofflagerstätten, der Brennstoffleitungen samt Einbauarmaturen, der Brennstofffördereinrichtungen, der Zu- und Abluftöffnungen des Aufstellungsraumes und der Abgasanlage ersichtlich ist;

c)

im Hinblick auf die Anlagen nach Abs. 1 lit. a eine Bestätigung darüber, dass

1.

bewilligungspflichtige Gasanlagen entsprechend der Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich geändert worden sind,

2.

die Dichtheit der Gasanlage einschließlich der Leitungen sowie die richtige Einstellung und die ordnungsgemäße Funktion, insbesondere auch der Sicherheits- und Regeleinrichtungen, der Abgasanlagen und der allenfalls erforderlichen Lüftungsanlagen sichergestellt ist;

d)

im Hinblick auf die Anlagen nach Abs. 1 lit. b:

1.

einen Prüfbericht im Sinn des § 14 Abs. 3 lit. a oder b oder bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung über 100 kW einen Inspektionsbericht im Sinn des § 14 Abs. 3 lit. c, wobei diese Berichte jeweils keinen Mangel ausweisen dürfen,

2.

bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe eine Bestätigung darüber, dass ein allenfalls nach § 31 Abs. 2 lit. j erforderlicher Pufferspeicher ausreichend dimensioniert ist;

e)

im Hinblick auf die Anlagen nach Abs. 1 lit. e eine Bestätigung darüber, dass sie das Typenschild (§ 31) und erforderlichenfalls das Konformitätszeichen (§ 29) tragen und dass die technische Dokumentation (§ 30) vorliegt;

f)

im Hinblick auf die Anlagen nach Abs. 1 lit. b und e eine Bestätigung darüber, dass das Heizsystem im Sinn der Gesamtenergieeffizienz angemessen dimensioniert und ordnungsgemäß installiert wurde; dies gilt nicht, wenn ohnehin ein Inspektionsbericht nach § 14 Abs. 3 lit. c vorliegt.

(3) Zur Ausstellung der Bestätigungen und der Prüf- bzw. Inspektionsberichte sowie zur Erstellung einer technischen Beschreibung nach Abs. 2 sind die Prüfberechtigten nach § 14 Abs. 2 befugt.

(4) Der Prüfberechtigte nach Abs. 3 hat unter Anführung des Datums der Abnahmeprüfung durch Unterschrift das Vorliegen des Abnahmebefundes zu bestätigen. Sofern die Führung eines Kehrbuchs vorgeschrieben ist, hat diese Bestätigung im Kehrbuch zu erfolgen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung und Einzelheiten der Abnahmeprüfung zu erlassen. Dabei ist jedenfalls der Vordruck eines Anlagendatenblattes festzulegen. Zudem können in dieser Verordnung insbesondere die bei der Abnahmeprüfung anzuwendenden Prüfverfahren und -bedingungen sowie die Verwendung weiterer Vordrucke festgelegt werden.

  1. (1)Absatz einsVor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen von
    1. a)Litera aGasanlagen,
    2. b)Litera bZentralheizungsanlagen,
    3. c)Litera cAnlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 100 Litern,
    4. d)Litera dAnlagen zur Lagerung und Leitung fester Brennstoffe mit automatischer Beschickung sowie
    5. e)Litera eHeizgeräten
    hat der Betreiber der Anlage die im Abs. 2 genannten Unterlagen (Abnahmebefund) einzuholen.hat der Betreiber der Anlage die im Absatz 2, genannten Unterlagen (Abnahmebefund) einzuholen.
  2. (2)Absatz 2Der Abnahmebefund hat zu enthalten:
    1. a)Litera aim Hinblick auf sämtliche Anlagen nach Abs. 1im Hinblick auf sämtliche Anlagen nach Absatz eins,
      1. 1.Ziffer einsein Anlagendatenblatt entsprechend dem mittels Verordnung nach Abs. 5 festgelegten Vordruck,ein Anlagendatenblatt entsprechend dem mittels Verordnung nach Absatz 5, festgelegten Vordruck,
      2. 2.Ziffer 2eine Bestätigung darüber, dass die Anlage den aufgrund des § 3 Abs. 1 und der Verordnungen nach § 3 Abs. 2 und 3 maßgebenden technischen Erfordernissen entspricht und der Einbau bzw. die wesentliche Änderung der Anlage ordnungsgemäß erfolgt ist,eine Bestätigung darüber, dass die Anlage den aufgrund des Paragraph 3, Absatz eins und der Verordnungen nach Paragraph 3, Absatz 2 und 3 maßgebenden technischen Erfordernissen entspricht und der Einbau bzw. die wesentliche Änderung der Anlage ordnungsgemäß erfolgt ist,
      3. 3.Ziffer 3sofern ein Antrag im Sinn des § 3 Abs. 6 gestellt wurde, die Entscheidung über das Absehen von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von Verordnungen nach § 3 Abs. 2 und 3,sofern ein Antrag im Sinn des Paragraph 3, Absatz 6, gestellt wurde, die Entscheidung über das Absehen von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von Verordnungen nach Paragraph 3, Absatz 2 und 3,
      4. 4.Ziffer 4eine Bestätigung darüber, dass die Konformitätserklärung entsprechend den maßgebenden unionsrechtlichen Vorschriften vorliegt und die CE-Kennzeichnung angebracht ist;
    2. b)Litera bim Hinblick auf die Anlagen nach Abs. 1 lit. a bis d, soweit nicht bereits eine Errichtungsbewilligung vorliegt:im Hinblick auf die Anlagen nach Absatz eins, Litera a bis d, soweit nicht bereits eine Errichtungsbewilligung vorliegt:
      1. 1.Ziffer einseine technische Beschreibung der Anlage,
      2. 2.Ziffer 2gesamthafte Grundrisspläne der von der Anlage betroffenen Geschossebenen im Maßstab von mindestens 1:100, aus denen die Lage der Feuerungsanlage oder des Blockheizkraftwerks bzw. der Gasgeräte, der Brennstofflagerstätten, der Brennstoffleitungen samt Einbauarmaturen, der Brennstofffördereinrichtungen, der Zu- und Abluftöffnungen des Aufstellungsraumes und der Abgasanlage ersichtlich ist;
    3. c)Litera cim Hinblick auf die Anlagen nach Abs. 1 lit. a eine Bestätigung darüber, dassim Hinblick auf die Anlagen nach Absatz eins, Litera a, eine Bestätigung darüber, dass
      1. 1.Ziffer einsbewilligungspflichtige Gasanlagen entsprechend der Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich geändert worden sind,
      2. 2.Ziffer 2die Dichtheit der Gasanlage einschließlich der Leitungen sowie die richtige Einstellung und die ordnungsgemäße Funktion, insbesondere auch der Sicherheits- und Regeleinrichtungen, der Abgasanlagen und der allenfalls erforderlichen Lüftungsanlagen sichergestellt ist;
    4. d)Litera dim Hinblick auf die Anlagen nach Abs. 1 lit. b:im Hinblick auf die Anlagen nach Absatz eins, Litera b, :,
      1. 1.Ziffer einseinen Prüfbericht im Sinn des § 14 Abs. 3 lit. a oder b oder bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung über 70 kW einen Inspektionsbericht im Sinn des § 14 Abs. 3 lit. c, wobei diese Berichte jeweils keinen Mangel ausweisen dürfen,einen Prüfbericht im Sinn des Paragraph 14, Absatz 3, Litera a, oder b oder bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung über 70 kW einen Inspektionsbericht im Sinn des Paragraph 14, Absatz 3, Litera c,, wobei diese Berichte jeweils keinen Mangel ausweisen dürfen,
      2. 2.Ziffer 2bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe eine Bestätigung darüber, dass ein nach § 29 Abs. 2 lit. g allenfalls erforderlicher Pufferspeicher unter Berücksichtigung des Teillastverhaltens der Anlage ausreichend dimensioniert ist;bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe eine Bestätigung darüber, dass ein nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera g, allenfalls erforderlicher Pufferspeicher unter Berücksichtigung des Teillastverhaltens der Anlage ausreichend dimensioniert ist;
    5. e)Litera eim Hinblick auf die Anlagen nach Abs. 1 lit. e eine Bestätigung darüber, dass die das Typenschild (§ 29) tragen und dass die technische Dokumentation (§ 28) vorliegt.im Hinblick auf die Anlagen nach Absatz eins, Litera e, eine Bestätigung darüber, dass die das Typenschild (Paragraph 29,) tragen und dass die technische Dokumentation (Paragraph 28,) vorliegt.
    6. f)Litera fim Hinblick auf die Anlagen nach Abs. 1 lit. b und e eine Bestätigung darüber, dass das Heizsystem im Sinn der Gesamtenergieeffizienz angemessen dimensioniert und ordnungsgemäß installiert wurde; dies gilt nicht, wenn ohnehin ein Inspektionsbericht nach § 14 Abs. 3 lit. c vorliegt.im Hinblick auf die Anlagen nach Absatz eins, Litera b und e eine Bestätigung darüber, dass das Heizsystem im Sinn der Gesamtenergieeffizienz angemessen dimensioniert und ordnungsgemäß installiert wurde; dies gilt nicht, wenn ohnehin ein Inspektionsbericht nach Paragraph 14, Absatz 3, Litera c, vorliegt.
  3. (3)Absatz 3Zur Ausstellung der Bestätigungen und der Prüf- bzw. Inspektionsberichte sowie zur Erstellung einer technischen Beschreibung nach Abs. 2 sind die Prüfberechtigten nach § 14 Abs. 2 befugt.Zur Ausstellung der Bestätigungen und der Prüf- bzw. Inspektionsberichte sowie zur Erstellung einer technischen Beschreibung nach Absatz 2, sind die Prüfberechtigten nach Paragraph 14, Absatz 2, befugt.
  4. (4)Absatz 4Der Prüfberechtigte nach Abs. 3 hat unter Anführung des Datums der Abnahmeprüfung durch Unterschrift das Vorliegen des Abnahmebefundes zu bestätigen. Sofern die Führung eines Kehrbuchs vorgeschrieben ist, hat diese Bestätigung im Kehrbuch zu erfolgen.Der Prüfberechtigte nach Absatz 3, hat unter Anführung des Datums der Abnahmeprüfung durch Unterschrift das Vorliegen des Abnahmebefundes zu bestätigen. Sofern die Führung eines Kehrbuchs vorgeschrieben ist, hat diese Bestätigung im Kehrbuch zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung und Einzelheiten der Abnahmeprüfung zu erlassen. Dabei ist jedenfalls der Vordruck eines Anlagendatenblattes festzulegen. Zudem können in dieser Verordnung insbesondere die bei der Abnahmeprüfung anzuwendenden Prüfverfahren und -bedingungen sowie die Verwendung weiterer Vordrucke festgelegt werden.

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