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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Der Abnahmebefund hat zu enthalten:
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(3) Zur Ausstellung der Bestätigungen und der Prüf- bzw§ 11 TGHKG 2013 seit 14.07.2022 weggefallen. Inspektionsberichte sowie zur Erstellung einer technischen Beschreibung nach Abs. 2 sind die Prüfberechtigten nach § 14 Abs. 2 befugt.
(4) Der Prüfberechtigte nach Abs. 3 hat unter Anführung des Datums der Abnahmeprüfung durch Unterschrift das Vorliegen des Abnahmebefundes zu bestätigen. Sofern die Führung eines Kehrbuchs vorgeschrieben ist, hat diese Bestätigung im Kehrbuch zu erfolgen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung und Einzelheiten der Abnahmeprüfung zu erlassen. Dabei ist jedenfalls der Vordruck eines Anlagendatenblattes festzulegen. Zudem können in dieser Verordnung insbesondere die bei der Abnahmeprüfung anzuwendenden Prüfverfahren und -bedingungen sowie die Verwendung weiterer Vordrucke festgelegt werden.
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(2) Der Abnahmebefund hat zu enthalten:
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(3) Zur Ausstellung der Bestätigungen und der Prüf- bzw§ 11 TGHKG 2013 seit 14.07.2022 weggefallen. Inspektionsberichte sowie zur Erstellung einer technischen Beschreibung nach Abs. 2 sind die Prüfberechtigten nach § 14 Abs. 2 befugt.
(4) Der Prüfberechtigte nach Abs. 3 hat unter Anführung des Datums der Abnahmeprüfung durch Unterschrift das Vorliegen des Abnahmebefundes zu bestätigen. Sofern die Führung eines Kehrbuchs vorgeschrieben ist, hat diese Bestätigung im Kehrbuch zu erfolgen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung und Einzelheiten der Abnahmeprüfung zu erlassen. Dabei ist jedenfalls der Vordruck eines Anlagendatenblattes festzulegen. Zudem können in dieser Verordnung insbesondere die bei der Abnahmeprüfung anzuwendenden Prüfverfahren und -bedingungen sowie die Verwendung weiterer Vordrucke festgelegt werden.