§ 66 TGO

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Bürgermeister hat wenigstens einmal jährlich in einer öffentlichen Gemeindeversammlung über die wichtigsten Angelegenheiten, die die Gemeinde seit der letzten Gemeindeversammlung betroffen haben, zu berichten und einen Ausblick auf die weiteren Vorhaben zu geben. Anschließend ist den Gemeindebewohnern Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung zu geben. Die Gemeindeversammlung kann auch für einzelne Teile der Gemeinde oder für einzelne Gruppen von Gemeindebewohnern, wie Jugendliche, Frauen, Senioren, Behinderte, Berufsgruppen und dergleichen, gesondert abgehalten werden.

(2) Zeit und Ort der Gemeindeversammlung sind mindestens zwei Wochen vorher nach § 60 Abs. 1 kundzumachen.

(3) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Gemeindeversammlung besteht nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2021. Die Landesregierung kann diesen Zeitraum durch Verordnung unter Berücksichtigung der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gegebenenfalls bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 erstrecken.

Stand vor dem 19.11.2021

In Kraft vom 19.11.2020 bis 19.11.2021

(1) Der Bürgermeister hat wenigstens einmal jährlich in einer öffentlichen Gemeindeversammlung über die wichtigsten Angelegenheiten, die die Gemeinde seit der letzten Gemeindeversammlung betroffen haben, zu berichten und einen Ausblick auf die weiteren Vorhaben zu geben. Anschließend ist den Gemeindebewohnern Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung zu geben. Die Gemeindeversammlung kann auch für einzelne Teile der Gemeinde oder für einzelne Gruppen von Gemeindebewohnern, wie Jugendliche, Frauen, Senioren, Behinderte, Berufsgruppen und dergleichen, gesondert abgehalten werden.

(2) Zeit und Ort der Gemeindeversammlung sind mindestens zwei Wochen vorher nach § 60 Abs. 1 kundzumachen.

(3) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Gemeindeversammlung besteht nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2021. Die Landesregierung kann diesen Zeitraum durch Verordnung unter Berücksichtigung der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gegebenenfalls bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 erstrecken.

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