§ 3a TGHKG 2013 Aggregation

Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine aus zwei oder mehreren mittelgroßen Feuerungsanlagen oder mittelgroßen Verbrennungskraftmaschinen gebildete Kombination gilt als eine mittelgroße Anlage, wobei für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Anlage sämtliche Brennstoffwärmeleistungen zusammenzurechnen sind, wenn
    1. a)Litera adie Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen oder mittelgroßen Verbrennungskraftmaschinen über eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet werden oder
    2. b)Litera bdie Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen oder mittelgroßen Verbrennungskraftmaschinen technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar über eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet werden können.

Eine aus zweiOb die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b vorliegen, ist unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der Anlagen, der verwendeten Brenn- oder mehreren mittelgroßen Feuerungsanlagen gebildete Kombination gilt als eine mittelgroße FeuerungsanlageKraftstoffe, wobei fürder Betriebszeiten, des Abstandes der Abgasanlagen und des Ausmaßes der Emissionen jeweils im Einzelfall zu beurteilen.Ob die BerechnungVoraussetzungen nach Absatz eins, Litera b, vorliegen, ist unter Berücksichtigung der gesamten BrennstoffwärmeleistungZweckbestimmung der Anlage sämtliche Brennstoffwärmeleistungen zusammenzurechnen sindAnlagen, wennder verwendeten Brenn- oder Kraftstoffe, der Betriebszeiten, des Abstandes der Abgasanlagen und des Ausmaßes der Emissionen jeweils im Einzelfall zu beurteilen.

a)

die Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden oder

b)

die Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden können.

  1. (2)Absatz 2Werden in den zu aggregierenden Feuerungsanlagen oder Verbrennungskraftmaschinen unterschiedliche Brenn- oder Kraftstoffe verwendet und deren Abgase in eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet, so ist zur Bestimmung der Emissionsgrenzwerte die Mischungsformel nach § 8 Ab. 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019 anzuwenden.Werden in den zu aggregierenden Feuerungsanlagen oder Verbrennungskraftmaschinen unterschiedliche Brenn- oder Kraftstoffe verwendet und deren Abgase in eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet, so ist zur Bestimmung der Emissionsgrenzwerte die Mischungsformel nach Paragraph 8, Ab. 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019 anzuwenden.

Stand vor dem 14.07.2022

In Kraft vom 17.01.2018 bis 14.07.2022
  1. (1)Absatz einsEine aus zwei oder mehreren mittelgroßen Feuerungsanlagen oder mittelgroßen Verbrennungskraftmaschinen gebildete Kombination gilt als eine mittelgroße Anlage, wobei für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Anlage sämtliche Brennstoffwärmeleistungen zusammenzurechnen sind, wenn
    1. a)Litera adie Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen oder mittelgroßen Verbrennungskraftmaschinen über eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet werden oder
    2. b)Litera bdie Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen oder mittelgroßen Verbrennungskraftmaschinen technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar über eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet werden können.

Eine aus zweiOb die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b vorliegen, ist unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der Anlagen, der verwendeten Brenn- oder mehreren mittelgroßen Feuerungsanlagen gebildete Kombination gilt als eine mittelgroße FeuerungsanlageKraftstoffe, wobei fürder Betriebszeiten, des Abstandes der Abgasanlagen und des Ausmaßes der Emissionen jeweils im Einzelfall zu beurteilen.Ob die BerechnungVoraussetzungen nach Absatz eins, Litera b, vorliegen, ist unter Berücksichtigung der gesamten BrennstoffwärmeleistungZweckbestimmung der Anlage sämtliche Brennstoffwärmeleistungen zusammenzurechnen sindAnlagen, wennder verwendeten Brenn- oder Kraftstoffe, der Betriebszeiten, des Abstandes der Abgasanlagen und des Ausmaßes der Emissionen jeweils im Einzelfall zu beurteilen.

a)

die Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden oder

b)

die Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden können.

  1. (2)Absatz 2Werden in den zu aggregierenden Feuerungsanlagen oder Verbrennungskraftmaschinen unterschiedliche Brenn- oder Kraftstoffe verwendet und deren Abgase in eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet, so ist zur Bestimmung der Emissionsgrenzwerte die Mischungsformel nach § 8 Ab. 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019 anzuwenden.Werden in den zu aggregierenden Feuerungsanlagen oder Verbrennungskraftmaschinen unterschiedliche Brenn- oder Kraftstoffe verwendet und deren Abgase in eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet, so ist zur Bestimmung der Emissionsgrenzwerte die Mischungsformel nach Paragraph 8, Ab. 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019 anzuwenden.

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