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Eine aus zweiOb die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b vorliegen, ist unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der Anlagen, der verwendeten Brenn- oder mehreren mittelgroßen Feuerungsanlagen gebildete Kombination gilt als eine mittelgroße FeuerungsanlageKraftstoffe, wobei fürder Betriebszeiten, des Abstandes der Abgasanlagen und des Ausmaßes der Emissionen jeweils im Einzelfall zu beurteilen.Ob die BerechnungVoraussetzungen nach Absatz eins, Litera b, vorliegen, ist unter Berücksichtigung der gesamten BrennstoffwärmeleistungZweckbestimmung der Anlage sämtliche Brennstoffwärmeleistungen zusammenzurechnen sindAnlagen, wennder verwendeten Brenn- oder Kraftstoffe, der Betriebszeiten, des Abstandes der Abgasanlagen und des Ausmaßes der Emissionen jeweils im Einzelfall zu beurteilen.
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Eine aus zweiOb die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b vorliegen, ist unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der Anlagen, der verwendeten Brenn- oder mehreren mittelgroßen Feuerungsanlagen gebildete Kombination gilt als eine mittelgroße FeuerungsanlageKraftstoffe, wobei fürder Betriebszeiten, des Abstandes der Abgasanlagen und des Ausmaßes der Emissionen jeweils im Einzelfall zu beurteilen.Ob die BerechnungVoraussetzungen nach Absatz eins, Litera b, vorliegen, ist unter Berücksichtigung der gesamten BrennstoffwärmeleistungZweckbestimmung der Anlage sämtliche Brennstoffwärmeleistungen zusammenzurechnen sindAnlagen, wennder verwendeten Brenn- oder Kraftstoffe, der Betriebszeiten, des Abstandes der Abgasanlagen und des Ausmaßes der Emissionen jeweils im Einzelfall zu beurteilen.
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