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(2) Eine stillschweigende Widmung liegt vor, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer der Straße den Gemeingebrauch auf dieser Straße durch mindestens 20 Jahre geduldet hat, ohne dass er durch Absperrungen, Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass er den Gemeingebrauch nicht oder nur vorübergehend duldet, und die Straße in diesem Zeitraum auf Grund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses allgemein und ungehindert benutzt wurde. Durch eine bloße Änderung des Verlaufes der Straße wird die Erklärung oder stillschweigende Widmung nicht ausgeschlossen.
(3) Bestehen Zweifel, ob eine vorhandene Straße öffentlich ist, so hat die Behörde dies von Amts wegen mit Bescheid festzustellen. Ein Verfahren ist jedenfalls einzuleiten, wenn dies von den Verfügungsberechtigten über die Grundfläche der Straße, von der Gemeinde oder von Verkehrsinteressenten verlangt wird.
(4) Der Feststellung hat eine mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu verbindende mündliche Verhandlung vorauszugehen. Zur Verhandlung sind neben den Antragstellern die betroffenen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer und dinglich Berechtigten als Parteien persönlich zu laden.
(5) Bei der mündlichen Verhandlung sind die für die Beurteilung des dringenden Verkehrsbedürfnisses sowie der Art und Dauer der bisherigen Benutzung maßgebenden Verhältnisse, unbeschadet sonstiger Beweismittel unter Mitwirkung aller Beteiligten sowie durch Einvernahme von Zeugen festzustellen.
(6) Der Bescheid über die Feststellung der Öffentlichkeit hat zum Ausdruck zu bringen, für welche Arten des öffentlichen Verkehrs die Straße benutzt werden darf. Wird festgestellt, dass es sich um eine öffentliche Straße handelt, ist der Gemeinde die Straßenerhaltung aufzutragen. Durch die Feststellungen der Öffentlichkeit einer Straße wird das Eigentum am Straßengrunde nicht berührt.
(7) Die Behebung unzulässiger Behinderungen des Gemeingebrauches kann durch die Behörde mit Bescheid angeordnet werden.
(2) Eine stillschweigende Widmung liegt vor, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer der Straße den Gemeingebrauch auf dieser Straße durch mindestens 20 Jahre geduldet hat, ohne dass er durch Absperrungen, Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass er den Gemeingebrauch nicht oder nur vorübergehend duldet, und die Straße in diesem Zeitraum auf Grund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses allgemein und ungehindert benutzt wurde. Durch eine bloße Änderung des Verlaufes der Straße wird die Erklärung oder stillschweigende Widmung nicht ausgeschlossen.
(3) Bestehen Zweifel, ob eine vorhandene Straße öffentlich ist, so hat die Behörde dies von Amts wegen mit Bescheid festzustellen. Ein Verfahren ist jedenfalls einzuleiten, wenn dies von den Verfügungsberechtigten über die Grundfläche der Straße, von der Gemeinde oder von Verkehrsinteressenten verlangt wird.
(4) Der Feststellung hat eine mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu verbindende mündliche Verhandlung vorauszugehen. Zur Verhandlung sind neben den Antragstellern die betroffenen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer und dinglich Berechtigten als Parteien persönlich zu laden.
(5) Bei der mündlichen Verhandlung sind die für die Beurteilung des dringenden Verkehrsbedürfnisses sowie der Art und Dauer der bisherigen Benutzung maßgebenden Verhältnisse, unbeschadet sonstiger Beweismittel unter Mitwirkung aller Beteiligten sowie durch Einvernahme von Zeugen festzustellen.
(6) Der Bescheid über die Feststellung der Öffentlichkeit hat zum Ausdruck zu bringen, für welche Arten des öffentlichen Verkehrs die Straße benutzt werden darf. Wird festgestellt, dass es sich um eine öffentliche Straße handelt, ist der Gemeinde die Straßenerhaltung aufzutragen. Durch die Feststellungen der Öffentlichkeit einer Straße wird das Eigentum am Straßengrunde nicht berührt.
(7) Die Behebung unzulässiger Behinderungen des Gemeingebrauches kann durch die Behörde mit Bescheid angeordnet werden.