Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.06.2025
Als Bestandteil der Straßen gelten neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen, wie insbesondere
a)Litera aFahrbahnen,
b)Litera bRampen zu kreuzenden Straßen,
c)Litera cGehsteige,
d)Litera dRad- und Gehwege,
e)Litera eBegleitwege,
f)Litera fParkflächen,
g)Litera gHaltestellenbuchten,
h)Litera hder Grenzabfertigung dienende Verkehrsflächen, auch bauliche Anlagen im Zuge einer Straße, wie insbesondere
i)Litera iTunnels und Brücken,
j)Litera jEinlaufschächte in den Kanal,
k)Litera kDurchlässe,
l)Litera lStütz- und Futtermauern,
m)Litera mStraßenböschungen,
n)Litera nStraßengräben,
o)Litera oRetentionsbecken,
p)Litera pAbsetzbecken,
q)Litera qferner die im Zuge einer Straße gelegenen Bepflanzungen
r)Litera rund Anlagen zum Schutz der Nachbarinnen und Nachbarn vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße, insbesondere vor Lärmeinwirkung und schließlich
s)Litera sdie an einer Straße gelegenen, der Erhaltung und der Beaufsichtigung der Straßen dienenden bebauten und unbebauten Grundstücke.
In Kraft seit 23.05.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 Bgld. SG 2005
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Bgld. SG 2005 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 Bgld. SG 2005