§ 5 Bgld. SG 2005 Übergabe und Auflassung von Straßen

Bgld. SG 2005 - Burgenländisches Straßengesetz 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Jede in eine andere Straßenkategorie oder als Bundesstraße zu übergebende Straße - ausgenommen eine öffentliche Privatstraße - ist vom bisherigen Träger der Straßenbaulast dem Übernehmer entschädigungslos ins Eigentum zu übertragen. Die Übertragung hat in einem den künftigen Verkehrsbedürfnissen entsprechenden Zustand zu erfolgen. Den durch die beabsichtigte Auflassung oder Übergabe betroffenen Straßenerhaltern ist rechtzeitig im vorhinein Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

(2) Durch die Auflassung von Straßen darf das Recht der Anrainerinnen und Anrainer auf Wahrung des Zuganges zu ihren Grundstücken nicht beeinträchtigt werden.

(3) Wenn Straßen nicht mehr Verkehrszwecken dienen, sind sie durch Verordnung aufzulassen. Eine solche Verordnung hat keine direkten Auswirkungen auf die Eigentumsverhältnisse an den für Straßenzwecke nicht mehr benötigten Grundstücke. Für die Veräußerung von Grundstücken oder Grundstücksteilflächen von Straßen ist keine Verordnung erforderlich.

(4) Die aufgelassenen Straßen oder für Straßen nicht mehr benötigte Flächen sind vom bisherigen Straßenerhalter hinsichtlich ihrer Kulturgattung in einen den benachbarten Grundstücken ähnlichen Zustand zu versetzen (Rekultivierung).

(5) Werden Grundflächen aufgelassener Straßen veräußert, so sind Angebote von Eigentümerinnen und Eigentümern der an die aufgelassene Straße angrenzenden Grundstücke vor anderen Angeboten zu berücksichtigen, wenn sie inhaltlich gleichwertig sind.

In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 Bgld. SG 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Bgld. SG 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 Bgld. SG 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 Bgld. SG 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 Bgld. SG 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 Bgld. SG 2005
§ 6 Bgld. SG 2005