Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.06.2025
(1)Absatz einsStraßen sind derart zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von allen Straßenbenützern unter Bedachtnahme auf die durch die Witterungsverhältnisse oder durch Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne besondere Gefahr benützbar sind; hiebei sind auch die Interessen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu wahren.
(2)Absatz 2Bei Bauvorhaben ist in besonderer Weise auf die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, den Naturschutz, den Denkmalschutz, die Umweltverträglichkeit nach den Erfordernissen des Verkehrs und darüber hinaus auf die funktionelle Bedeutung des Straßenzuges Bedacht zu nehmen.
(2a)Absatz 2 aPlanungen für Straßen sind, wenn die Voraussetzungen des § 16 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß vorliegen, einer Umweltprüfung nach den §§ 16 bis 20 und 22 Bgld. RPG 2019 und den dazu ergangenen Verordnungen zu unterziehen. Ein nochmaliges Anhörungsverfahren gemäß § 6 Abs. 2 kann in diesen Fällen entfallen. § 16 Abs. 6 Bgld. RPG 2019 gilt sinngemäß auch für Straßenbauvorhaben.Planungen für Straßen sind, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 16, des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 - Bgld. RPG 2019, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß vorliegen, einer Umweltprüfung nach den Paragraphen 16 bis 20 und 22 Bgld. RPG 2019 und den dazu ergangenen Verordnungen zu unterziehen. Ein nochmaliges Anhörungsverfahren gemäß Paragraph 6, Absatz 2, kann in diesen Fällen entfallen. Paragraph 16, Absatz 6, Bgld. RPG 2019 gilt sinngemäß auch für Straßenbauvorhaben.
(3)Absatz 3Für Bauführungen dürfen nur geeignete und dem Stand der Technik entsprechende Bauprodukte verwendet werden. Als geeignet gelten jedenfalls jene Bauprodukte, die nach den bauprodukte- und akkreditierungsrechtlichen Bestimmungen zugelassen sind.
(4)Absatz 4Sämtliche im Zuge öffentlicher Straßen liegende Brücken, Durchlässe und Stützmauern sind vom Straßenerhalter regelmäßig auf ihre Standfestigkeit zu überprüfen. Nach außergewöhnlichen Ereignissen, wie Hochwasser, Erdbeben, Anprall von Fahrzeugen und dergleichen, hat jedenfalls eine Überprüfung zu erfolgen.
(5)Absatz 5Der Winterdienst (Aufstellen von Schneezeichen und Schneezäunen, Schneeräumung und Streuung) auf den öffentlichen Straßen obliegt dem jeweiligen Straßenerhalter.
(6)Absatz 6Auf Verkehrsflächen von untergeordneter Bedeutung, an denen keine bewohnten Gebäude liegen, kann der Winterdienst entfallen. Auf den Entfall ist jedoch in geeigneter Weise aufmerksam zu machen.
(7)Absatz 7Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 4 und Abs. 5 kann jeder Straßenerhalter Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern treffen.Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 4 und Absatz 5, kann jeder Straßenerhalter Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern treffen.
In Kraft seit 23.05.2025 bis 31.12.9999
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