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(2) Die strategischen Lärmkarten (Abs. 1) haben den Anforderungen der Richtlinie 2002/49/EG in der Fassung der Richtlinie 2015/996/EU zu entsprechen. Die Lärmsituation ist mittels eines Tag-Abend-Nacht-Lärmindexes sowie eines Nachtlärmindexes darzustellen. Falls die Lärmbelastung ein Ausmaß erreicht, das zu gesundheitsschädlichen Auswirkungen oder unzumutbaren Belästigungen führen könnte, ist diese Überschreitung der Schwellenwerte gesondert darzustellen und die davon betroffene Wohnbevölkerung auszuweisen.
(3) Im Rahmen der Ausarbeitung der Lärmkarten sind die betroffenen Gemeinden auf Verlangen der Landesregierung verpflichtet,
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(4) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Richtlinie 2002/49/EG in der Fassung der Richtlinie 2015/996/EU durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erstellung der Lärmkarten zu erlassen, insbesondere über
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(5) Die strategischen Lärmkarten sind der Europäischen Kommission im Wege der Bundesdienststellen zu übermitteln, und mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Ausarbeitung zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten.
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(2) Die strategischen Lärmkarten (Abs. 1) haben den Anforderungen der Richtlinie 2002/49/EG in der Fassung der Richtlinie 2015/996/EU zu entsprechen. Die Lärmsituation ist mittels eines Tag-Abend-Nacht-Lärmindexes sowie eines Nachtlärmindexes darzustellen. Falls die Lärmbelastung ein Ausmaß erreicht, das zu gesundheitsschädlichen Auswirkungen oder unzumutbaren Belästigungen führen könnte, ist diese Überschreitung der Schwellenwerte gesondert darzustellen und die davon betroffene Wohnbevölkerung auszuweisen.
(3) Im Rahmen der Ausarbeitung der Lärmkarten sind die betroffenen Gemeinden auf Verlangen der Landesregierung verpflichtet,
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(4) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Richtlinie 2002/49/EG in der Fassung der Richtlinie 2015/996/EU durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erstellung der Lärmkarten zu erlassen, insbesondere über
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(5) Die strategischen Lärmkarten sind der Europäischen Kommission im Wege der Bundesdienststellen zu übermitteln, und mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Ausarbeitung zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten.