Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.06.2025
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat strategische Lärmkarten zur Bewertung der auf den Verkehr zurückzuführenden Lärmbelastung auszuarbeiten, und zwar
a)Litera abis spätestens 31. Mai 2007: eine Karte zur Gesamtbewertung der Belastung, die auf den Lärm von Hauptverkehrsstraßen gemäß § 37a Abs. 1 zurückzuführen ist;bis spätestens 31. Mai 2007: eine Karte zur Gesamtbewertung der Belastung, die auf den Lärm von Hauptverkehrsstraßen gemäß Paragraph 37 a, Absatz eins, zurückzuführen ist;
b)Litera bbis spätestens 31. Mai 2012: eine Karte zur Gesamtbewertung der Belastung, die auf den Lärm von Hauptverkehrsstraßen gemäß § 37a Abs. 2 zurückzuführen ist.bis spätestens 31. Mai 2012: eine Karte zur Gesamtbewertung der Belastung, die auf den Lärm von Hauptverkehrsstraßen gemäß Paragraph 37 a, Absatz 2, zurückzuführen ist.
(2)Absatz 2Die strategischen Lärmkarten (Abs. 1) haben den Anforderungen der Richtlinie 2002/49/EG in der Fassung der Richtlinie 2015/996/EU sowie der Richtlinie 2020/367/EU zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 67 vom 05.03.2020 S. 132, und der Delegierten Richtlinie 2021/1226/EU zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2002/49/EG hinsichtlich gemeinsamer Methoden zur Lärmbewertung zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 269 vom 28.07.2021 S. 65,zu entsprechen. Die Lärmsituation ist mittels eines Tag-Abend-Nacht-Lärmindexes sowie eines Nachtlärmindexes darzustellen. Falls die Lärmbelastung ein Ausmaß erreicht, das zu gesundheitsschädlichen Auswirkungen oder unzumutbaren Belästigungen führen könnte, ist diese Überschreitung der Schwellenwerte gesondert darzustellen und die davon betroffene Wohnbevölkerung auszuweisen.Die strategischen Lärmkarten (Absatz eins,) haben den Anforderungen der Richtlinie 2002/49/EG in der Fassung der Richtlinie 2015/996/EU sowie der Richtlinie 2020/367/EU zur Änderung des Anhangs römisch III der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 67 vom 05.03.2020 Sitzung 132, und der Delegierten Richtlinie 2021/1226/EU zur Änderung des Anhangs römisch II der Richtlinie 2002/49/EG hinsichtlich gemeinsamer Methoden zur Lärmbewertung zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 269 vom 28.07.2021 Sitzung 65,zu entsprechen. Die Lärmsituation ist mittels eines Tag-Abend-Nacht-Lärmindexes sowie eines Nachtlärmindexes darzustellen. Falls die Lärmbelastung ein Ausmaß erreicht, das zu gesundheitsschädlichen Auswirkungen oder unzumutbaren Belästigungen führen könnte, ist diese Überschreitung der Schwellenwerte gesondert darzustellen und die davon betroffene Wohnbevölkerung auszuweisen.
(3)Absatz 3Im Rahmen der Ausarbeitung der Lärmkarten sind die betroffenen Gemeinden auf Verlangen der Landesregierung verpflichtet,
a)Litera adie betroffene Wohnbevölkerung zu erheben und die diesbezüglichen Daten zu übermitteln;
b)Litera bvorhandene Daten zu übermitteln, sofern sie für die Ausarbeitung der Lärmkarten erforderlich sind;
c)Litera csonstige Daten zu erheben und zu übermitteln, soweit sie für die Darstellung der Lärmsituation aufgrund des Verkehrs auf Gemeindestraßen erforderlich sind.
(4)Absatz 4Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Richtlinie 2002/49/EG in der Fassung der Richtlinie 2015/996/EU durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erstellung der Lärmkarten zu erlassen, insbesondere über
a)Litera adie Lärmindizes sowie die hiefür anzuwendenden Bewertungsmethoden;
b)Litera bdie Schwellenwerte für Straßenlärm;
c)Litera cdie Mindestanforderungen für die Ausarbeitung strategischer Lärmkarten.
(5)Absatz 5Die strategischen Lärmkarten sind der Europäischen Kommission im Wege der Bundesdienststellen zu übermitteln, und mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Ausarbeitung zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten.
In Kraft seit 23.05.2025 bis 31.12.9999
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