§ 37e Bgld. SG 2005 Umweltprüfung für Aktionspläne

Bgld. SG 2005 - Burgenländisches Straßengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.07.2025
  1. (1)Absatz einsEin Aktionsplan ist vor seiner Erlassung oder Änderung einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn die Voraussetzungen des § 16 Bgld. RPG 2019sinngemäß vorliegen.Ein Aktionsplan ist vor seiner Erlassung oder Änderung einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 16, Bgld. RPG 2019sinngemäß vorliegen.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 16 bis 19, 20 Abs. 1, §§ 21 und 22 Bgld. RPG 2019 sind sinngemäß anzuwenden. Der Umweltbericht hat Teil des nach § 37d Abs. 1 mit dem Entwurf des Aktionsplanes aufzulegenden Erläuterungsberichtes zu sein. Die Erklärung nach § 21 Abs. 2 Bgld. RPG 2019 ist gemeinsam mit dem Aktionsplan nach § 37d Abs. 4 zu veröffentlichen.Die Paragraphen 16 bis 19, 20 Absatz eins,, Paragraphen 21 und 22 Bgld. RPG 2019 sind sinngemäß anzuwenden. Der Umweltbericht hat Teil des nach Paragraph 37 d, Absatz eins, mit dem Entwurf des Aktionsplanes aufzulegenden Erläuterungsberichtes zu sein. Die Erklärung nach Paragraph 21, Absatz 2, Bgld. RPG 2019 ist gemeinsam mit dem Aktionsplan nach Paragraph 37 d, Absatz 4, zu veröffentlichen.
In Kraft seit 23.05.2025 bis 31.12.9999
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