§ 37e Bgld. SG 2005 Umweltprüfung für Aktionspläne

Bgld. SG 2005 - Burgenländisches Straßengesetz 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Ein Aktionsplan ist vor seiner Erlassung oder Änderung einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn die Voraussetzungen des § 10a des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes sinngemäß vorliegen.

(2) Die §§ 10a bis 10d, 10e Abs. 1, §§ 10f und 10g des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Der Umweltbericht hat Teil des nach § 37d Abs. 1 mit dem Entwurf des Aktionsplanes aufzulegenden Erläuterungsberichtes zu sein. Die Erklärung nach § 10f Abs. 2 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes ist gemeinsam mit dem Aktionsplan nach § 37d Abs. 4 zu veröffentlichen.

In Kraft seit 10.02.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 37e Bgld. SG 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37e Bgld. SG 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 37e Bgld. SG 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 37e Bgld. SG 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 37e Bgld. SG 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 37d Bgld. SG 2005
§ 38 Bgld. SG 2005