Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.06.2025
Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind, sofern dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt,
1.Ziffer einsdie Landesregierung für Landesstraßen;
2.Ziffer 2die Bezirksverwaltungsbehörde
a)Litera afür Verfahren nach § 25, sofern sich diese nicht auf Landesstraßen beziehen,für Verfahren nach Paragraph 25,, sofern sich diese nicht auf Landesstraßen beziehen,
b)Litera bfür Enteignungsverfahren gemäß den §§ 27 bis 31, soweit sich diese auf Verkehrsflächen der Gemeinden beziehen, undfür Enteignungsverfahren gemäß den Paragraphen 27 bis 31, soweit sich diese auf Verkehrsflächen der Gemeinden beziehen, und
c)Litera czur Handhabung des Verwaltungsstrafrechts,
3.Ziffer 3der Bürgermeister für alle sonstigen Verfahren betreffend Verkehrsflächen der Gemeinden und öffentliche Privatstraßen, soweit nach den gemeindeorganisationsrechtlichen Bestimmungen nicht der Gemeinderat zuständig ist.
In Kraft seit 23.05.2025 bis 31.12.9999
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