§ 25 Bgld. SG 2005 Vorarbeiten für Straßenbauten

Bgld. SG 2005 - Burgenländisches Straßengesetz 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Auf Antrag der Straßenverwaltung hat die Behörde dieser zur Vornahme von Vorarbeiten für den Bau einer Straße die Bewilligung zu erteilen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Vorarbeiten gegen Entschädigung auszuführen. Über die zu leistende Entschädigung ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 28 und 30 zu entscheiden.

(2) Über Einwendungen der Grundeigentümer oder Nachbarinnen und Nachbarn gegen die Zulässigkeit einzelner hiebei vorzunehmender Handlungen entscheidet unter Bedachtnahme auf deren Notwendigkeit sowie die möglichste Schonung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des betroffenen Grundstückes die Behörde.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 Bgld. SG 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 Bgld. SG 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 Bgld. SG 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 Bgld. SG 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 Bgld. SG 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. SG 2005 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 24 Bgld. SG 2005
§ 26 Bgld. SG 2005