§ 34 Bgld. SG 2005 Verpflichtungen der Nachbarinnen und Nachbarn

Bgld. SG 2005 - Burgenländisches Straßengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Wasserableitung auf die Straße, insbesondere von Dächern der Häuser oder des Drainagewassers, sowie die Ableitung von Abwässern, ist verboten. Die Straßenverwaltung kann Ausnahmen zustimmen, sofern eine Beeinträchtigung der Straße oder der Verkehrssicherheit nicht zu befürchten ist.

(2) Hingegen sind die Eigentümer der einer Straße benachbarten Grundstücke verpflichtet, den freien, nicht gesammelten Abfluss des Wassers von der Straße auf ihren Grund und die Ablagerung des im Zuge der Schneeräumung von der Straße entlang ihrer Grundstücke entfernten Schneeräumgutes auf ihrem Grund ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Die Herstellung von Ableitungsgräben, Sickergruben und dergleichen ist gegen Entschädigung, die im Streitfall unter sinngemäßer Anwendung des § 30 zu bestimmen ist, zu dulden.

(3) Die Eigentümer der einer Straße benachbarten Grundstücke sind verpflichtet, ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, dass die Straßenverwaltung Schneezäune auf ihren Grundstücken aufstellt und andere zur Hintanhaltung von Schneeverwehungen, Steinschlägen und dergleichen erforderliche, jahreszeitliche bedingte Vorkehrungen trifft. Als Folge derartiger Vorkehrungen entstehende Schäden an der Liegenschaft sind gesondert zu vergüten.

(4) Das Weiden des Viehs sowie jede eigenmächtige Baum- und Grasnutzung auf Anlagen der Straße ist verboten.

(5) Auf den gegen eine Straße nicht eingefriedeten Grundstücken darf innerhalb einer Entfernung von 4 m von der Straße (§ 32 Abs. 3) nur parallel zu dieser gepflügt werden.

(6) Die Eigentümer der einer Straße benachbarten Grundstücke können die aus den Straßenbauarbeiten ausgehenden Einwirkungen nicht untersagen. Wird durch solche Einwirkungen die ortsübliche Benützung des nachbarlichen Grundes wesentlich beeinträchtigt, hat der Nachbar Anspruch auf Schadenersatz gegen die Straßenverwaltung nur dann, wenn deren Organe an dieser Beeinträchtigung ein Verschulden trifft oder soweit es sich um den Ersatz von Sachschäden an Bauwerken oder um die nicht bloß vorübergehende oder unerhebliche Beeinträchtigung einer rechtmäßigen Nutzung des Grundwassers oder Quellwassers handelt.

(7) Die Behörde hat auf Antrag der Straßenverwaltung die Beseitigung eines durch gesetzwidriges Verhalten (Abs. 1 bis 5) herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Verursachers anzuordnen.

In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
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