§ 33 Bgld. SG 2005 Benachbarte Waldungen

Bgld. SG 2005 - Burgenländisches Straßengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Auf Antrag der Straßenverwaltung kann die Behörde, wenn es Rücksichten des Bestandes der Straße oder der Straßenerhaltung erfordern, zur Freihaltung der erforderlichen Sichträume oder dergleichen, durch Bescheid anordnen, dass ohne Anspruch auf Entschädigung der an eine Landesstraße oder Gemeindestraße angrenzende Wald in einer Breite von 4 m (§ 32 Abs. 3) zu beiden Seiten der Straße zu schlägern, auszulichten oder nach einer bestimmten Betriebsweise zu bewirtschaften ist.

In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
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