§ 38 Bgld. SG 2005 Behörden

Burgenländisches Straßengesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2025 bis 31.12.9999

Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind, sofern dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt,

1.

die Landesregierung für Landesstraßen;

2.

die Bezirksverwaltungsbehörde

a)

für Verfahren nach § 25, sofern sich diese nicht auf Landesstraßen beziehen,

b)

für Enteignungsverfahren gemäß den §§ 27 bis 31, soweit sich diese auf Verkehrsflächen der Gemeinden beziehen, und

c)

zur Handhabung des Verwaltungsstrafrechts,

3.

der Bürgermeister für alle sonstigen Verfahren betreffend Verkehrsflächen der Gemeinden und öffentliche Privatstraßen, soweit nach den gemeindeorganisationsrechtlichen Bestimmungen nicht der Gemeinderat zuständig ist,

4.

das Landesverwaltungsgericht.

  1. 1.Ziffer einsdie Landesregierung für Landesstraßen;
  2. 2.Ziffer 2die Bezirksverwaltungsbehörde
    1. a)Litera afür Verfahren nach § 25, sofern sich diese nicht auf Landesstraßen beziehen,für Verfahren nach Paragraph 25,, sofern sich diese nicht auf Landesstraßen beziehen,
    2. b)Litera bfür Enteignungsverfahren gemäß den §§ 27 bis 31, soweit sich diese auf Verkehrsflächen der Gemeinden beziehen, undfür Enteignungsverfahren gemäß den Paragraphen 27 bis 31, soweit sich diese auf Verkehrsflächen der Gemeinden beziehen, und
    3. c)Litera czur Handhabung des Verwaltungsstrafrechts,
  3. 3.Ziffer 3der Bürgermeister für alle sonstigen Verfahren betreffend Verkehrsflächen der Gemeinden und öffentliche Privatstraßen, soweit nach den gemeindeorganisationsrechtlichen Bestimmungen nicht der Gemeinderat zuständig ist.

Stand vor dem 22.05.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 22.05.2025

Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind, sofern dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt,

1.

die Landesregierung für Landesstraßen;

2.

die Bezirksverwaltungsbehörde

a)

für Verfahren nach § 25, sofern sich diese nicht auf Landesstraßen beziehen,

b)

für Enteignungsverfahren gemäß den §§ 27 bis 31, soweit sich diese auf Verkehrsflächen der Gemeinden beziehen, und

c)

zur Handhabung des Verwaltungsstrafrechts,

3.

der Bürgermeister für alle sonstigen Verfahren betreffend Verkehrsflächen der Gemeinden und öffentliche Privatstraßen, soweit nach den gemeindeorganisationsrechtlichen Bestimmungen nicht der Gemeinderat zuständig ist,

4.

das Landesverwaltungsgericht.

  1. 1.Ziffer einsdie Landesregierung für Landesstraßen;
  2. 2.Ziffer 2die Bezirksverwaltungsbehörde
    1. a)Litera afür Verfahren nach § 25, sofern sich diese nicht auf Landesstraßen beziehen,für Verfahren nach Paragraph 25,, sofern sich diese nicht auf Landesstraßen beziehen,
    2. b)Litera bfür Enteignungsverfahren gemäß den §§ 27 bis 31, soweit sich diese auf Verkehrsflächen der Gemeinden beziehen, undfür Enteignungsverfahren gemäß den Paragraphen 27 bis 31, soweit sich diese auf Verkehrsflächen der Gemeinden beziehen, und
    3. c)Litera czur Handhabung des Verwaltungsstrafrechts,
  3. 3.Ziffer 3der Bürgermeister für alle sonstigen Verfahren betreffend Verkehrsflächen der Gemeinden und öffentliche Privatstraßen, soweit nach den gemeindeorganisationsrechtlichen Bestimmungen nicht der Gemeinderat zuständig ist.

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