§ 42 Bgld. SG 2005 Übergangsbestimmungen

Burgenländisches Straßengesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2025 bis 31.12.9999
(1) Die behördlichen Akte oder von der Straßenverwaltung erteilten Zustimmungen, die aufgrund der in § 43 Abs. 2 genannten Rechtsgrundlagen oder aufgrund des Bundesstraßengesetzes 1971 oder seiner Vorgängergesetze ergangen sind, bleiben unberührt. Bereits anhängige Verfahren sind nach diesem Gesetz weiterzuführen.

(2) Die Kostenbeitragsverpflichtung gemäß § 12 Abs. 2 lit. b gilt nur für nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fertiggestellte Straßenbestandteile (Gehsteige, Gehwege, Parkplätze etc).

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Eisenbahnzufahrtsstraßen gemäß § 36 des Straßenverwaltungsgesetzes für das Burgenland, LGBl. Nr. 43/1927, bleiben als solche bis zu deren Auflassung (Abs. 4) bestehen. Hinsichtlich der Kostentragung für den weiteren Ausbau und die Erhaltung derselben gilt, dass die Eisenbahnunternehmung zu den Bau- und Erhaltungskosten ein Drittel beizutragen hat, sofern nicht auf Grund eines besonderen Rechtstitels andere Verpflichtungen zu Leistungen für diese Zwecke bestehen.

(4) Die Auflassung von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Eisenbahnzufahrtsstraßen erfolgt durch Verordnung der Landesregierung.

(5) Nach der alten Rechtslage gewidmete Landesstraßen und Gemeindestraßen behalten diese Eigenschaft bis zu einer allfälligen Aufhebung der Widmung durch eine Verordnung gemäß § 5 Abs. 3. Wege, deren Errichtung durch das Güterwegeausbauprogramm gefördert wurde, gelten als Güterwege.

(6) Derzeit nach dem Bundesstraßengesetz 1971 anhängige Verwaltungsverfahren bezüglich der Straßen, die mit dem Bundesstraßenübertragungsgesetz BGBl. I Nr. 50/2002 dem Land Burgenland übertragen wurden, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrensergebnisse fortzuführen. Auch für Rückübereignungsansprüche hinsichtlich für Bundesstraßenzwecke enteigneter - aber nunmehr dem Land Burgenland übertragenen - Liegenschaften gelten die Bestimmungen des Burgenländischen Straßengesetzes 2005.

(7) Trassenverordnungen gemäß § 4 BStG für Straßen, die mit dem Bundesstraßenübertragungsgesetz BGBl. I Nr. 50/2002 dem Land Burgenland übertragen wurden, aber noch nicht fertiggestellt wurden, gelten als Verordnungen der Landesregierung.

(8) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 unterzogen.

(9) § 7 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2007 gilt nur für Planungen von Straßen, mit deren Bau erst nach dem 1. März 2007 begonnen wird.

  1. (1)Absatz einsDie behördlichen Akte oder von der Straßenverwaltung erteilten Zustimmungen, die aufgrund der in § 43 Abs. 2 genannten Rechtsgrundlagen oder aufgrund des Bundesstraßengesetzes 1971 oder seiner Vorgängergesetze ergangen sind, bleiben unberührt. Bereits anhängige Verfahren sind nach diesem Gesetz weiterzuführen.Die behördlichen Akte oder von der Straßenverwaltung erteilten Zustimmungen, die aufgrund der in Paragraph 43, Absatz 2, genannten Rechtsgrundlagen oder aufgrund des Bundesstraßengesetzes 1971 oder seiner Vorgängergesetze ergangen sind, bleiben unberührt. Bereits anhängige Verfahren sind nach diesem Gesetz weiterzuführen.
  2. (2)Absatz 2Die Kostenbeitragsverpflichtung gemäß § 12 Abs. 2 lit. b gilt nur für nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fertiggestellte Straßenbestandteile (Gehsteige, Gehwege, Parkplätze etc).Die Kostenbeitragsverpflichtung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Litera b, gilt nur für nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fertiggestellte Straßenbestandteile (Gehsteige, Gehwege, Parkplätze etc).
  3. (3)Absatz 3Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Eisenbahnzufahrtsstraßen gemäß § 36 des Straßenverwaltungsgesetzes für das Burgenland, LGBl. Nr. 43/1927, bleiben als solche bis zu deren Auflassung (Abs. 4) bestehen. Hinsichtlich der Kostentragung für den weiteren Ausbau und die Erhaltung derselben gilt, dass die Eisenbahnunternehmung zu den Bau- und Erhaltungskosten ein Drittel beizutragen hat, sofern nicht auf Grund eines besonderen Rechtstitels andere Verpflichtungen zu Leistungen für diese Zwecke bestehen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Eisenbahnzufahrtsstraßen gemäß Paragraph 36, des Straßenverwaltungsgesetzes für das Burgenland, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1927,, bleiben als solche bis zu deren Auflassung (Absatz 4,) bestehen. Hinsichtlich der Kostentragung für den weiteren Ausbau und die Erhaltung derselben gilt, dass die Eisenbahnunternehmung zu den Bau- und Erhaltungskosten ein Drittel beizutragen hat, sofern nicht auf Grund eines besonderen Rechtstitels andere Verpflichtungen zu Leistungen für diese Zwecke bestehen.
  4. (4)Absatz 4Die Auflassung von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Eisenbahnzufahrtsstraßen erfolgt durch Verordnung der Landesregierung.
  5. (5)Absatz 5Nach der alten Rechtslage gewidmete Landesstraßen und Gemeindestraßen behalten diese Eigenschaft bis zu einer allfälligen Aufhebung der Widmung durch eine Verordnung gemäß § 5 Abs. 3. Wege, deren Errichtung durch das Güterwegeausbauprogramm gefördert wurde, gelten als Güterwege.Nach der alten Rechtslage gewidmete Landesstraßen und Gemeindestraßen behalten diese Eigenschaft bis zu einer allfälligen Aufhebung der Widmung durch eine Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Wege, deren Errichtung durch das Güterwegeausbauprogramm gefördert wurde, gelten als Güterwege.
  6. (6)Absatz 6Derzeit nach dem Bundesstraßengesetz 1971 anhängige Verwaltungsverfahren bezüglich der Straßen, die mit dem Bundesstraßenübertragungsgesetz BGBl. I Nr. 50/2002 dem Land Burgenland übertragen wurden, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrensergebnisse fortzuführen. Auch für Rückübereignungsansprüche hinsichtlich für Bundesstraßenzwecke enteigneter - aber nunmehr dem Land Burgenland übertragenen - Liegenschaften gelten die Bestimmungen des Burgenländischen Straßengesetzes 2005.Derzeit nach dem Bundesstraßengesetz 1971 anhängige Verwaltungsverfahren bezüglich der Straßen, die mit dem Bundesstraßenübertragungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, dem Land Burgenland übertragen wurden, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrensergebnisse fortzuführen. Auch für Rückübereignungsansprüche hinsichtlich für Bundesstraßenzwecke enteigneter - aber nunmehr dem Land Burgenland übertragenen - Liegenschaften gelten die Bestimmungen des Burgenländischen Straßengesetzes 2005.
  7. (7)Absatz 7Trassenverordnungen gemäß § 4 BStG für Straßen, die mit dem Bundesstraßenübertragungsgesetz BGBl. I Nr. 50/2002 dem Land Burgenland übertragen wurden, aber noch nicht fertiggestellt wurden, gelten als Verordnungen der Landesregierung.Trassenverordnungen gemäß Paragraph 4, BStG für Straßen, die mit dem Bundesstraßenübertragungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, dem Land Burgenland übertragen wurden, aber noch nicht fertiggestellt wurden, gelten als Verordnungen der Landesregierung.
  8. (8)Absatz 8Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 unterzogen.
  9. (9)Absatz 9§ 7 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2007 gilt nur für Planungen von Straßen, mit deren Bau erst nach dem 1. März 2007 begonnen wird.Paragraph 7, Absatz 2 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2007, gilt nur für Planungen von Straßen, mit deren Bau erst nach dem 1. März 2007 begonnen wird.
  10. (10)Absatz 10Entschädigungen für die Mitbenützung von Kanälen durch die Landesstraßenverwaltung nach § 12 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2018 gebühren nur insoweit, als die Gemeinden für die Ableitung der auf der Landesstraße anfallenden Oberflächenwässer auf die Dauer des Bestandes der Straße seit Inkrafttreten des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, LGBl. Nr. 79/2005, mit 1. Oktober 2005 einen ausreichend dimensionierten, funktionstüchtigen Längskanal zur Verfügung gestellt haben. Handelt es sich hingegen um einen „Altkanal“ bzw. „Bestandskanal“, der vor Inkrafttreten des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, LGBl. Nr. 79/2005, errichtet und betrieben wurde, wird ein solcher Kanal, selbst wenn er weiterhin betrieben oder erneuert wird, nicht zur Verfügung im Sinne des § 12 Abs. 3 erster Satz leg. cit. gestellt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2025 anhängige Verwaltungsverfahren bezüglich derartiger Entschädigungsansprüche sind nach den Bestimmungen dieses Absatzes sowie nach § 1 der Verordnung über die Höhe der Entschädigung für die Mitbenützung von Kanälen durch die Landesstraßenverwaltung, LGBl. Nr. 3/2010, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 2/2023, unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrensergebnisse fortzuführen.Entschädigungen für die Mitbenützung von Kanälen durch die Landesstraßenverwaltung nach Paragraph 12, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2018, gebühren nur insoweit, als die Gemeinden für die Ableitung der auf der Landesstraße anfallenden Oberflächenwässer auf die Dauer des Bestandes der Straße seit Inkrafttreten des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2005,, mit 1. Oktober 2005 einen ausreichend dimensionierten, funktionstüchtigen Längskanal zur Verfügung gestellt haben. Handelt es sich hingegen um einen „Altkanal“ bzw. „Bestandskanal“, der vor Inkrafttreten des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2005,, errichtet und betrieben wurde, wird ein solcher Kanal, selbst wenn er weiterhin betrieben oder erneuert wird, nicht zur Verfügung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, erster Satz leg. cit. gestellt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2025, anhängige Verwaltungsverfahren bezüglich derartiger Entschädigungsansprüche sind nach den Bestimmungen dieses Absatzes sowie nach Paragraph eins, der Verordnung über die Höhe der Entschädigung für die Mitbenützung von Kanälen durch die Landesstraßenverwaltung, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2010,, in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2023,, unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrensergebnisse fortzuführen.

Stand vor dem 22.05.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 22.05.2025
(1) Die behördlichen Akte oder von der Straßenverwaltung erteilten Zustimmungen, die aufgrund der in § 43 Abs. 2 genannten Rechtsgrundlagen oder aufgrund des Bundesstraßengesetzes 1971 oder seiner Vorgängergesetze ergangen sind, bleiben unberührt. Bereits anhängige Verfahren sind nach diesem Gesetz weiterzuführen.

(2) Die Kostenbeitragsverpflichtung gemäß § 12 Abs. 2 lit. b gilt nur für nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fertiggestellte Straßenbestandteile (Gehsteige, Gehwege, Parkplätze etc).

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Eisenbahnzufahrtsstraßen gemäß § 36 des Straßenverwaltungsgesetzes für das Burgenland, LGBl. Nr. 43/1927, bleiben als solche bis zu deren Auflassung (Abs. 4) bestehen. Hinsichtlich der Kostentragung für den weiteren Ausbau und die Erhaltung derselben gilt, dass die Eisenbahnunternehmung zu den Bau- und Erhaltungskosten ein Drittel beizutragen hat, sofern nicht auf Grund eines besonderen Rechtstitels andere Verpflichtungen zu Leistungen für diese Zwecke bestehen.

(4) Die Auflassung von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Eisenbahnzufahrtsstraßen erfolgt durch Verordnung der Landesregierung.

(5) Nach der alten Rechtslage gewidmete Landesstraßen und Gemeindestraßen behalten diese Eigenschaft bis zu einer allfälligen Aufhebung der Widmung durch eine Verordnung gemäß § 5 Abs. 3. Wege, deren Errichtung durch das Güterwegeausbauprogramm gefördert wurde, gelten als Güterwege.

(6) Derzeit nach dem Bundesstraßengesetz 1971 anhängige Verwaltungsverfahren bezüglich der Straßen, die mit dem Bundesstraßenübertragungsgesetz BGBl. I Nr. 50/2002 dem Land Burgenland übertragen wurden, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrensergebnisse fortzuführen. Auch für Rückübereignungsansprüche hinsichtlich für Bundesstraßenzwecke enteigneter - aber nunmehr dem Land Burgenland übertragenen - Liegenschaften gelten die Bestimmungen des Burgenländischen Straßengesetzes 2005.

(7) Trassenverordnungen gemäß § 4 BStG für Straßen, die mit dem Bundesstraßenübertragungsgesetz BGBl. I Nr. 50/2002 dem Land Burgenland übertragen wurden, aber noch nicht fertiggestellt wurden, gelten als Verordnungen der Landesregierung.

(8) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 unterzogen.

(9) § 7 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2007 gilt nur für Planungen von Straßen, mit deren Bau erst nach dem 1. März 2007 begonnen wird.

  1. (1)Absatz einsDie behördlichen Akte oder von der Straßenverwaltung erteilten Zustimmungen, die aufgrund der in § 43 Abs. 2 genannten Rechtsgrundlagen oder aufgrund des Bundesstraßengesetzes 1971 oder seiner Vorgängergesetze ergangen sind, bleiben unberührt. Bereits anhängige Verfahren sind nach diesem Gesetz weiterzuführen.Die behördlichen Akte oder von der Straßenverwaltung erteilten Zustimmungen, die aufgrund der in Paragraph 43, Absatz 2, genannten Rechtsgrundlagen oder aufgrund des Bundesstraßengesetzes 1971 oder seiner Vorgängergesetze ergangen sind, bleiben unberührt. Bereits anhängige Verfahren sind nach diesem Gesetz weiterzuführen.
  2. (2)Absatz 2Die Kostenbeitragsverpflichtung gemäß § 12 Abs. 2 lit. b gilt nur für nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fertiggestellte Straßenbestandteile (Gehsteige, Gehwege, Parkplätze etc).Die Kostenbeitragsverpflichtung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Litera b, gilt nur für nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fertiggestellte Straßenbestandteile (Gehsteige, Gehwege, Parkplätze etc).
  3. (3)Absatz 3Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Eisenbahnzufahrtsstraßen gemäß § 36 des Straßenverwaltungsgesetzes für das Burgenland, LGBl. Nr. 43/1927, bleiben als solche bis zu deren Auflassung (Abs. 4) bestehen. Hinsichtlich der Kostentragung für den weiteren Ausbau und die Erhaltung derselben gilt, dass die Eisenbahnunternehmung zu den Bau- und Erhaltungskosten ein Drittel beizutragen hat, sofern nicht auf Grund eines besonderen Rechtstitels andere Verpflichtungen zu Leistungen für diese Zwecke bestehen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Eisenbahnzufahrtsstraßen gemäß Paragraph 36, des Straßenverwaltungsgesetzes für das Burgenland, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1927,, bleiben als solche bis zu deren Auflassung (Absatz 4,) bestehen. Hinsichtlich der Kostentragung für den weiteren Ausbau und die Erhaltung derselben gilt, dass die Eisenbahnunternehmung zu den Bau- und Erhaltungskosten ein Drittel beizutragen hat, sofern nicht auf Grund eines besonderen Rechtstitels andere Verpflichtungen zu Leistungen für diese Zwecke bestehen.
  4. (4)Absatz 4Die Auflassung von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Eisenbahnzufahrtsstraßen erfolgt durch Verordnung der Landesregierung.
  5. (5)Absatz 5Nach der alten Rechtslage gewidmete Landesstraßen und Gemeindestraßen behalten diese Eigenschaft bis zu einer allfälligen Aufhebung der Widmung durch eine Verordnung gemäß § 5 Abs. 3. Wege, deren Errichtung durch das Güterwegeausbauprogramm gefördert wurde, gelten als Güterwege.Nach der alten Rechtslage gewidmete Landesstraßen und Gemeindestraßen behalten diese Eigenschaft bis zu einer allfälligen Aufhebung der Widmung durch eine Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Wege, deren Errichtung durch das Güterwegeausbauprogramm gefördert wurde, gelten als Güterwege.
  6. (6)Absatz 6Derzeit nach dem Bundesstraßengesetz 1971 anhängige Verwaltungsverfahren bezüglich der Straßen, die mit dem Bundesstraßenübertragungsgesetz BGBl. I Nr. 50/2002 dem Land Burgenland übertragen wurden, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrensergebnisse fortzuführen. Auch für Rückübereignungsansprüche hinsichtlich für Bundesstraßenzwecke enteigneter - aber nunmehr dem Land Burgenland übertragenen - Liegenschaften gelten die Bestimmungen des Burgenländischen Straßengesetzes 2005.Derzeit nach dem Bundesstraßengesetz 1971 anhängige Verwaltungsverfahren bezüglich der Straßen, die mit dem Bundesstraßenübertragungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, dem Land Burgenland übertragen wurden, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrensergebnisse fortzuführen. Auch für Rückübereignungsansprüche hinsichtlich für Bundesstraßenzwecke enteigneter - aber nunmehr dem Land Burgenland übertragenen - Liegenschaften gelten die Bestimmungen des Burgenländischen Straßengesetzes 2005.
  7. (7)Absatz 7Trassenverordnungen gemäß § 4 BStG für Straßen, die mit dem Bundesstraßenübertragungsgesetz BGBl. I Nr. 50/2002 dem Land Burgenland übertragen wurden, aber noch nicht fertiggestellt wurden, gelten als Verordnungen der Landesregierung.Trassenverordnungen gemäß Paragraph 4, BStG für Straßen, die mit dem Bundesstraßenübertragungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, dem Land Burgenland übertragen wurden, aber noch nicht fertiggestellt wurden, gelten als Verordnungen der Landesregierung.
  8. (8)Absatz 8Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 unterzogen.
  9. (9)Absatz 9§ 7 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2007 gilt nur für Planungen von Straßen, mit deren Bau erst nach dem 1. März 2007 begonnen wird.Paragraph 7, Absatz 2 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2007, gilt nur für Planungen von Straßen, mit deren Bau erst nach dem 1. März 2007 begonnen wird.
  10. (10)Absatz 10Entschädigungen für die Mitbenützung von Kanälen durch die Landesstraßenverwaltung nach § 12 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2018 gebühren nur insoweit, als die Gemeinden für die Ableitung der auf der Landesstraße anfallenden Oberflächenwässer auf die Dauer des Bestandes der Straße seit Inkrafttreten des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, LGBl. Nr. 79/2005, mit 1. Oktober 2005 einen ausreichend dimensionierten, funktionstüchtigen Längskanal zur Verfügung gestellt haben. Handelt es sich hingegen um einen „Altkanal“ bzw. „Bestandskanal“, der vor Inkrafttreten des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, LGBl. Nr. 79/2005, errichtet und betrieben wurde, wird ein solcher Kanal, selbst wenn er weiterhin betrieben oder erneuert wird, nicht zur Verfügung im Sinne des § 12 Abs. 3 erster Satz leg. cit. gestellt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2025 anhängige Verwaltungsverfahren bezüglich derartiger Entschädigungsansprüche sind nach den Bestimmungen dieses Absatzes sowie nach § 1 der Verordnung über die Höhe der Entschädigung für die Mitbenützung von Kanälen durch die Landesstraßenverwaltung, LGBl. Nr. 3/2010, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 2/2023, unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrensergebnisse fortzuführen.Entschädigungen für die Mitbenützung von Kanälen durch die Landesstraßenverwaltung nach Paragraph 12, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2018, gebühren nur insoweit, als die Gemeinden für die Ableitung der auf der Landesstraße anfallenden Oberflächenwässer auf die Dauer des Bestandes der Straße seit Inkrafttreten des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2005,, mit 1. Oktober 2005 einen ausreichend dimensionierten, funktionstüchtigen Längskanal zur Verfügung gestellt haben. Handelt es sich hingegen um einen „Altkanal“ bzw. „Bestandskanal“, der vor Inkrafttreten des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2005,, errichtet und betrieben wurde, wird ein solcher Kanal, selbst wenn er weiterhin betrieben oder erneuert wird, nicht zur Verfügung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, erster Satz leg. cit. gestellt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2025, anhängige Verwaltungsverfahren bezüglich derartiger Entschädigungsansprüche sind nach den Bestimmungen dieses Absatzes sowie nach Paragraph eins, der Verordnung über die Höhe der Entschädigung für die Mitbenützung von Kanälen durch die Landesstraßenverwaltung, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2010,, in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2023,, unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrensergebnisse fortzuführen.

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