§ 12 Bgld. SG 2005 Straßenbaulast für Landesstraßen in Ortsgebieten

Burgenländisches Straßengesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2025 bis 31.12.9999
(1) In Ortsgebieten im Sinne des § 2 Straßenverkehrsordnung 1960 trägt das Land (die Landesstraßenverwaltung) die Kosten des Baues für folgende Anlagenteile von Landesstraßen:

a)

für die Fahrstreifen der Hauptfahrbahn in der verkehrstechnisch notwendigen Breite und im verkehrstechnisch notwendigen Ausmaß einschließlich erforderlicher Kunstbauten, jedoch ausgenommen Mehrzweckstreifen und Radfahrstreifen,

b)

für je einen durchgehenden Randstein beiderseits der Fahrbahn,

c)

für Fahrbahnteiler,

d)

für Grünstreifen und Bepflanzungen im Straßenraum zur Verbesserung der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs,

e)

für Busbuchten im Kraftfahrlinienbetrieb,

f)

für den Unterbau sowie den Oberbau bis zum Planum der ungebundenen Tragschicht von Gehsteigen, Gehwegen, Hauszufahrtsbereichen, Fahrgastaufstellflächen von Bushaltestellen, Radwegen, Geh- und Radwegen, Mehrzweckstreifen und Radfahrstreifen einschließlich zugehöriger Kunstbauten,

g)

für Wasserableitungsanlagen vom Einlauf bis zur Einleitung in den Längskanal sowie bei Straßenumbauten für die Anpassung dieser Anlagen und der Anpassung der Schachtabdeckungen des Längskanals

(2) Im Ortsgebiet tragen die Gemeinden die Kosten des Baues für folgende Anlagenteile von Landesstraßen:

a)

für alle baulichen Maßnahmen, die über die in Abs. 1 angeführten Maßnahmen hinausgehen,

b)

für den Oberbau ab dem Planum der ungebundenen Tragschicht der in Abs. 1, Z f angeführten Anlagen,

c)

für Nebenfahrbahnen,

d)

für Parkplätze,

e)

für Über- und Unterführungen für Fußgänger und Radfahrer,

f)

für Straßenbeleuchtungsanlagen (ausgenommen Anlagen zur Beleuchtung von Schutzwegen oder anderen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs).

Für die unter lit. c) bis e) genannten Bestandteile haben die Gemeinden die Kosten aber nur zu tragen, wenn diese Bestandteile im Einvernehmen mit der Gemeinde errichtet wurden.

(3) Für die Ableitung der auf der Landesstraße anfallenden Oberflächenwässer haben die Gemeinden auf die Dauer des Bestandes der Straße einen ausreichend dimensionierten funktionstüchtigen Längskanal zur Verfügung zu stellen. Die Landesstraßenverwaltung hat den Gemeinden hiefür eine Entschädigung zu entrichten. Die Höhe der Entschädigung ist durch Verordnung der Landesregierung für das gesamte Landesgebiet festzulegen. In dieser Verordnung ist ein angemessener Beitrag für die Mitbenützung des Längskanales festzusetzen. Bei der Festsetzung der Höhe des Beitrages sind die durchschnittlichen Kosten für die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung des Längskanales einerseits und die Mehrbeanspruchung durch die auf der Landesstraße anfallenden Straßenabwässer andererseits zu berücksichtigen.

(4) Die Gemeinden können beim Neu- oder Umbau von Gehwegen, Hauszufahrtsbereichen und Parkplätzen mit den Eigentümern einer angrenzenden Liegenschaft einen den angemessenen Herstellungskosten entsprechenden Kostenersatz vereinbaren.

(5) Das Land (die Landesstraßenverwaltung) kann für den Bau von Über- und Unterführungen für Fußgänger und Radfahrer nach Maßgabe der für den Durchzugsverkehr erzielbaren Vorteile oder allfällig ersparter sonstiger Aufwendungen einen Beitrag bis höchstens 50 von Hundert der Baukosten einer einfachen Bauausführung leisten. Soweit bestehende Anlagen durch Baumaßnahmen an Landesstraßen erweitert oder wiederhergestellt werden müssen, obliegt die Kostentragung für die Baumaßnahmen zur Gänze dem Land (der Landesstraßenverwaltung).

(6) Die Gemeinden haben für die Erhaltung der Gehsteige, Gehwege, Hauszufahrtsbereiche, Fahrgastaufstellflächen von Bushaltestellen, Fußgängeraufstandsflächen bei Fahrbahnteilern, Radwege, Geh- und Radwege und Parkplätze, für die Erhaltung und Pflege der Grünflächen und der Bepflanzungen sowie für die Erhaltung und den Betrieb der Straßenbeleuchtungsanlagen aufzukommen. Die Erhaltung der Landesstraßen über dieses Ausmaß hinaus kann Gemeinden einvernehmlich gegen Kostenersatz für die Aufwendungen bei jederzeitigem Widerruf übertragen werden.

(7) Die Gemeinden haben für die Abfuhr des vom Land (der Landesstraßenverwaltung) von der Fahrbahn der Landesstraße entfernten Schnees auf eigene Kosten zu sorgen.

  1. (1)Absatz einsIn Ortsgebieten im Sinne des § 2 Straßenverkehrsordnung 1960 trägt das Land (die Landesstraßenverwaltung) die Kosten des Baues für folgende Anlagenteile von Landesstraßen:In Ortsgebieten im Sinne des Paragraph 2, Straßenverkehrsordnung 1960 trägt das Land (die Landesstraßenverwaltung) die Kosten des Baues für folgende Anlagenteile von Landesstraßen:
    1. a)Litera afür die Fahrstreifen der Hauptfahrbahn in der verkehrstechnisch notwendigen Breite und im verkehrstechnisch notwendigen Ausmaß einschließlich erforderlicher Kunstbauten, jedoch ausgenommen Mehrzweckstreifen und Radfahrstreifen,
    2. b)Litera bfür je einen durchgehenden Randstein beiderseits der Fahrbahn,
    3. c)Litera cfür Fahrbahnteiler,
    4. d)Litera dfür Grünstreifen und Bepflanzungen im Straßenraum zur Verbesserung der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs,
    5. e)Litera efür Busbuchten im Kraftfahrlinienbetrieb,
    6. f)Litera ffür den Unterbau sowie den Oberbau bis zum Planum der ungebundenen Tragschicht von Gehsteigen, Gehwegen, Hauszufahrtsbereichen, Fahrgastaufstellflächen von Bushaltestellen, Radwegen, Geh- und Radwegen, Mehrzweckstreifen und Radfahrstreifen einschließlich zugehöriger Kunstbauten,
    7. g)Litera gfür Wasserableitungsanlagen vom Einlauf bis zur Einleitung in den Längskanal sowie bei Straßenumbauten für die Anpassung dieser Anlagen und der Anpassung der Schachtabdeckungen des Längskanals
  2. (2)Absatz 2Im Ortsgebiet tragen die Gemeinden die Kosten des Baues für folgende Anlagenteile von Landesstraßen:
    1. a)Litera afür alle baulichen Maßnahmen, die über die in Abs. 1 angeführten Maßnahmen hinausgehen,für alle baulichen Maßnahmen, die über die in Absatz eins, angeführten Maßnahmen hinausgehen,
    2. b)Litera bfür den Oberbau ab dem Planum der ungebundenen Tragschicht der in Abs. 1, lit. f angeführten Anlagen,für den Oberbau ab dem Planum der ungebundenen Tragschicht der in Absatz eins,, Litera f, angeführten Anlagen,
    3. c)Litera cfür Nebenfahrbahnen,
    4. d)Litera dfür Parkplätze,
    5. e)Litera efür Über- und Unterführungen für Fußgänger und Radfahrer,
    6. f)Litera ffür Straßenbeleuchtungsanlagen (ausgenommen Anlagen zur Beleuchtung von Schutzwegen oder anderen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs).
    Für die unter lit. c) bis e) genannten Bestandteile haben die Gemeinden die Kosten aber nur zu tragen, wenn diese Bestandteile im Einvernehmen mit der Gemeinde errichtet wurden.Für die unter Litera c,) bis e) genannten Bestandteile haben die Gemeinden die Kosten aber nur zu tragen, wenn diese Bestandteile im Einvernehmen mit der Gemeinde errichtet wurden.
  3. (3)Absatz 3(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2025)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2025,)
  4. (4)Absatz 4Die Gemeinden können beim Neu- oder Umbau von Gehwegen, Hauszufahrtsbereichen und Parkplätzen mit den Eigentümern einer angrenzenden Liegenschaft einen den angemessenen Herstellungskosten entsprechenden Kostenersatz vereinbaren.
  5. (5)Absatz 5Das Land (die Landesstraßenverwaltung) kann für den Bau von Über- und Unterführungen für Fußgänger und Radfahrer nach Maßgabe der für den Durchzugsverkehr erzielbaren Vorteile oder allfällig ersparter sonstiger Aufwendungen einen Beitrag bis höchstens 50 von Hundert der Baukosten einer einfachen Bauausführung leisten. Soweit bestehende Anlagen durch Baumaßnahmen an Landesstraßen erweitert oder wiederhergestellt werden müssen, obliegt die Kostentragung für die Baumaßnahmen zur Gänze dem Land (der Landesstraßenverwaltung).
  6. (6)Absatz 6Die Gemeinden haben für die Erhaltung der Gehsteige, Gehwege, Hauszufahrtsbereiche, Fahrgastaufstellflächen von Bushaltestellen, Fußgängeraufstandsflächen bei Fahrbahnteilern, Radwege, Geh- und Radwege und Parkplätze, für die Erhaltung und Pflege der Grünflächen und der Bepflanzungen sowie für die Erhaltung und den Betrieb der Straßenbeleuchtungsanlagen aufzukommen. Die Erhaltung der Landesstraßen über dieses Ausmaß hinaus kann Gemeinden einvernehmlich gegen Kostenersatz für die Aufwendungen bei jederzeitigem Widerruf übertragen werden.
  7. (7)Absatz 7Die Gemeinden haben für die Abfuhr des vom Land (der Landesstraßenverwaltung) von der Fahrbahn der Landesstraße entfernten Schnees auf eigene Kosten zu sorgen.

Stand vor dem 22.05.2025

In Kraft vom 01.10.2005 bis 22.05.2025
(1) In Ortsgebieten im Sinne des § 2 Straßenverkehrsordnung 1960 trägt das Land (die Landesstraßenverwaltung) die Kosten des Baues für folgende Anlagenteile von Landesstraßen:

a)

für die Fahrstreifen der Hauptfahrbahn in der verkehrstechnisch notwendigen Breite und im verkehrstechnisch notwendigen Ausmaß einschließlich erforderlicher Kunstbauten, jedoch ausgenommen Mehrzweckstreifen und Radfahrstreifen,

b)

für je einen durchgehenden Randstein beiderseits der Fahrbahn,

c)

für Fahrbahnteiler,

d)

für Grünstreifen und Bepflanzungen im Straßenraum zur Verbesserung der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs,

e)

für Busbuchten im Kraftfahrlinienbetrieb,

f)

für den Unterbau sowie den Oberbau bis zum Planum der ungebundenen Tragschicht von Gehsteigen, Gehwegen, Hauszufahrtsbereichen, Fahrgastaufstellflächen von Bushaltestellen, Radwegen, Geh- und Radwegen, Mehrzweckstreifen und Radfahrstreifen einschließlich zugehöriger Kunstbauten,

g)

für Wasserableitungsanlagen vom Einlauf bis zur Einleitung in den Längskanal sowie bei Straßenumbauten für die Anpassung dieser Anlagen und der Anpassung der Schachtabdeckungen des Längskanals

(2) Im Ortsgebiet tragen die Gemeinden die Kosten des Baues für folgende Anlagenteile von Landesstraßen:

a)

für alle baulichen Maßnahmen, die über die in Abs. 1 angeführten Maßnahmen hinausgehen,

b)

für den Oberbau ab dem Planum der ungebundenen Tragschicht der in Abs. 1, Z f angeführten Anlagen,

c)

für Nebenfahrbahnen,

d)

für Parkplätze,

e)

für Über- und Unterführungen für Fußgänger und Radfahrer,

f)

für Straßenbeleuchtungsanlagen (ausgenommen Anlagen zur Beleuchtung von Schutzwegen oder anderen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs).

Für die unter lit. c) bis e) genannten Bestandteile haben die Gemeinden die Kosten aber nur zu tragen, wenn diese Bestandteile im Einvernehmen mit der Gemeinde errichtet wurden.

(3) Für die Ableitung der auf der Landesstraße anfallenden Oberflächenwässer haben die Gemeinden auf die Dauer des Bestandes der Straße einen ausreichend dimensionierten funktionstüchtigen Längskanal zur Verfügung zu stellen. Die Landesstraßenverwaltung hat den Gemeinden hiefür eine Entschädigung zu entrichten. Die Höhe der Entschädigung ist durch Verordnung der Landesregierung für das gesamte Landesgebiet festzulegen. In dieser Verordnung ist ein angemessener Beitrag für die Mitbenützung des Längskanales festzusetzen. Bei der Festsetzung der Höhe des Beitrages sind die durchschnittlichen Kosten für die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung des Längskanales einerseits und die Mehrbeanspruchung durch die auf der Landesstraße anfallenden Straßenabwässer andererseits zu berücksichtigen.

(4) Die Gemeinden können beim Neu- oder Umbau von Gehwegen, Hauszufahrtsbereichen und Parkplätzen mit den Eigentümern einer angrenzenden Liegenschaft einen den angemessenen Herstellungskosten entsprechenden Kostenersatz vereinbaren.

(5) Das Land (die Landesstraßenverwaltung) kann für den Bau von Über- und Unterführungen für Fußgänger und Radfahrer nach Maßgabe der für den Durchzugsverkehr erzielbaren Vorteile oder allfällig ersparter sonstiger Aufwendungen einen Beitrag bis höchstens 50 von Hundert der Baukosten einer einfachen Bauausführung leisten. Soweit bestehende Anlagen durch Baumaßnahmen an Landesstraßen erweitert oder wiederhergestellt werden müssen, obliegt die Kostentragung für die Baumaßnahmen zur Gänze dem Land (der Landesstraßenverwaltung).

(6) Die Gemeinden haben für die Erhaltung der Gehsteige, Gehwege, Hauszufahrtsbereiche, Fahrgastaufstellflächen von Bushaltestellen, Fußgängeraufstandsflächen bei Fahrbahnteilern, Radwege, Geh- und Radwege und Parkplätze, für die Erhaltung und Pflege der Grünflächen und der Bepflanzungen sowie für die Erhaltung und den Betrieb der Straßenbeleuchtungsanlagen aufzukommen. Die Erhaltung der Landesstraßen über dieses Ausmaß hinaus kann Gemeinden einvernehmlich gegen Kostenersatz für die Aufwendungen bei jederzeitigem Widerruf übertragen werden.

(7) Die Gemeinden haben für die Abfuhr des vom Land (der Landesstraßenverwaltung) von der Fahrbahn der Landesstraße entfernten Schnees auf eigene Kosten zu sorgen.

  1. (1)Absatz einsIn Ortsgebieten im Sinne des § 2 Straßenverkehrsordnung 1960 trägt das Land (die Landesstraßenverwaltung) die Kosten des Baues für folgende Anlagenteile von Landesstraßen:In Ortsgebieten im Sinne des Paragraph 2, Straßenverkehrsordnung 1960 trägt das Land (die Landesstraßenverwaltung) die Kosten des Baues für folgende Anlagenteile von Landesstraßen:
    1. a)Litera afür die Fahrstreifen der Hauptfahrbahn in der verkehrstechnisch notwendigen Breite und im verkehrstechnisch notwendigen Ausmaß einschließlich erforderlicher Kunstbauten, jedoch ausgenommen Mehrzweckstreifen und Radfahrstreifen,
    2. b)Litera bfür je einen durchgehenden Randstein beiderseits der Fahrbahn,
    3. c)Litera cfür Fahrbahnteiler,
    4. d)Litera dfür Grünstreifen und Bepflanzungen im Straßenraum zur Verbesserung der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs,
    5. e)Litera efür Busbuchten im Kraftfahrlinienbetrieb,
    6. f)Litera ffür den Unterbau sowie den Oberbau bis zum Planum der ungebundenen Tragschicht von Gehsteigen, Gehwegen, Hauszufahrtsbereichen, Fahrgastaufstellflächen von Bushaltestellen, Radwegen, Geh- und Radwegen, Mehrzweckstreifen und Radfahrstreifen einschließlich zugehöriger Kunstbauten,
    7. g)Litera gfür Wasserableitungsanlagen vom Einlauf bis zur Einleitung in den Längskanal sowie bei Straßenumbauten für die Anpassung dieser Anlagen und der Anpassung der Schachtabdeckungen des Längskanals
  2. (2)Absatz 2Im Ortsgebiet tragen die Gemeinden die Kosten des Baues für folgende Anlagenteile von Landesstraßen:
    1. a)Litera afür alle baulichen Maßnahmen, die über die in Abs. 1 angeführten Maßnahmen hinausgehen,für alle baulichen Maßnahmen, die über die in Absatz eins, angeführten Maßnahmen hinausgehen,
    2. b)Litera bfür den Oberbau ab dem Planum der ungebundenen Tragschicht der in Abs. 1, lit. f angeführten Anlagen,für den Oberbau ab dem Planum der ungebundenen Tragschicht der in Absatz eins,, Litera f, angeführten Anlagen,
    3. c)Litera cfür Nebenfahrbahnen,
    4. d)Litera dfür Parkplätze,
    5. e)Litera efür Über- und Unterführungen für Fußgänger und Radfahrer,
    6. f)Litera ffür Straßenbeleuchtungsanlagen (ausgenommen Anlagen zur Beleuchtung von Schutzwegen oder anderen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs).
    Für die unter lit. c) bis e) genannten Bestandteile haben die Gemeinden die Kosten aber nur zu tragen, wenn diese Bestandteile im Einvernehmen mit der Gemeinde errichtet wurden.Für die unter Litera c,) bis e) genannten Bestandteile haben die Gemeinden die Kosten aber nur zu tragen, wenn diese Bestandteile im Einvernehmen mit der Gemeinde errichtet wurden.
  3. (3)Absatz 3(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2025)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2025,)
  4. (4)Absatz 4Die Gemeinden können beim Neu- oder Umbau von Gehwegen, Hauszufahrtsbereichen und Parkplätzen mit den Eigentümern einer angrenzenden Liegenschaft einen den angemessenen Herstellungskosten entsprechenden Kostenersatz vereinbaren.
  5. (5)Absatz 5Das Land (die Landesstraßenverwaltung) kann für den Bau von Über- und Unterführungen für Fußgänger und Radfahrer nach Maßgabe der für den Durchzugsverkehr erzielbaren Vorteile oder allfällig ersparter sonstiger Aufwendungen einen Beitrag bis höchstens 50 von Hundert der Baukosten einer einfachen Bauausführung leisten. Soweit bestehende Anlagen durch Baumaßnahmen an Landesstraßen erweitert oder wiederhergestellt werden müssen, obliegt die Kostentragung für die Baumaßnahmen zur Gänze dem Land (der Landesstraßenverwaltung).
  6. (6)Absatz 6Die Gemeinden haben für die Erhaltung der Gehsteige, Gehwege, Hauszufahrtsbereiche, Fahrgastaufstellflächen von Bushaltestellen, Fußgängeraufstandsflächen bei Fahrbahnteilern, Radwege, Geh- und Radwege und Parkplätze, für die Erhaltung und Pflege der Grünflächen und der Bepflanzungen sowie für die Erhaltung und den Betrieb der Straßenbeleuchtungsanlagen aufzukommen. Die Erhaltung der Landesstraßen über dieses Ausmaß hinaus kann Gemeinden einvernehmlich gegen Kostenersatz für die Aufwendungen bei jederzeitigem Widerruf übertragen werden.
  7. (7)Absatz 7Die Gemeinden haben für die Abfuhr des vom Land (der Landesstraßenverwaltung) von der Fahrbahn der Landesstraße entfernten Schnees auf eigene Kosten zu sorgen.

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