§ 33 AsylG 2005 Besondere Verfahrensbestimmungen

Asylgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn der Erstaufnahmestelle am Flughafen ist die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und
    1. 1.Ziffer einsder Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
    2. 2.Ziffer 2das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
    3. 3.Ziffer 3der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder
    4. 4.Ziffer 4der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt.
  2. (2)Absatz 2Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Absatz eins und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4,) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
  3. (1)Absatz eins,Über Anträge auf internationalen Schutz im Asylverfahren an der Grenze hat das Bundesamt schnellstmöglich, längstens aber binnen sechs, in den Fällen des Art. 51 Abs. 2 UAbs. 3 der Verfahrensverordnung binnen acht Wochen zu entscheiden.Über Anträge auf internationalen Schutz im Asylverfahren an der Grenze hat das Bundesamt schnellstmöglich, längstens aber binnen sechs, in den Fällen des Artikel 51, Absatz 2, UAbs. 3 der Verfahrensverordnung binnen acht Wochen zu entscheiden.
  4. (32)Absatz 32,Die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im FlughafenverfahrenAsylverfahren an der Grenze beträgt eine Woche.
  5. (4)Absatz 4Das Bundesverwaltungsgericht hat im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.
  6. (5)Absatz 5Im Flughafenverfahren ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.
  7. (3)Absatz 3,Das Bundesverwaltungsgericht hat im Asylverfahren an der Grenze binnen vier und in den Fällen des Art. 51 Abs. 2 UAbs. 3 der Verfahrensverordnung binnen sechs Wochen zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 durchzuführen. Dem Antragsteller ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.Das Bundesverwaltungsgericht hat im Asylverfahren an der Grenze binnen vier und in den Fällen des Artikel 51, Absatz 2, UAbs. 3 der Verfahrensverordnung binnen sechs Wochen zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle gemäß Paragraph 31, Absatz eins, durchzuführen. Dem Antragsteller ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.
  8. (4)Absatz 4,Im Asylverfahren an der Grenze ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme abweichend von Art. 37 der Verfahrensverordnung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ablehnenden Entscheidung durchgesetzt werden.Im Asylverfahren an der Grenze ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme abweichend von Artikel 37, der Verfahrensverordnung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ablehnenden Entscheidung durchgesetzt werden.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 01.06.2016 bis 11.06.2026
  1. (1)Absatz einsIn der Erstaufnahmestelle am Flughafen ist die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und
    1. 1.Ziffer einsder Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
    2. 2.Ziffer 2das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
    3. 3.Ziffer 3der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder
    4. 4.Ziffer 4der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt.
  2. (2)Absatz 2Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Absatz eins und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4,) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
  3. (1)Absatz eins,Über Anträge auf internationalen Schutz im Asylverfahren an der Grenze hat das Bundesamt schnellstmöglich, längstens aber binnen sechs, in den Fällen des Art. 51 Abs. 2 UAbs. 3 der Verfahrensverordnung binnen acht Wochen zu entscheiden.Über Anträge auf internationalen Schutz im Asylverfahren an der Grenze hat das Bundesamt schnellstmöglich, längstens aber binnen sechs, in den Fällen des Artikel 51, Absatz 2, UAbs. 3 der Verfahrensverordnung binnen acht Wochen zu entscheiden.
  4. (32)Absatz 32,Die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im FlughafenverfahrenAsylverfahren an der Grenze beträgt eine Woche.
  5. (4)Absatz 4Das Bundesverwaltungsgericht hat im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.
  6. (5)Absatz 5Im Flughafenverfahren ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.
  7. (3)Absatz 3,Das Bundesverwaltungsgericht hat im Asylverfahren an der Grenze binnen vier und in den Fällen des Art. 51 Abs. 2 UAbs. 3 der Verfahrensverordnung binnen sechs Wochen zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 durchzuführen. Dem Antragsteller ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.Das Bundesverwaltungsgericht hat im Asylverfahren an der Grenze binnen vier und in den Fällen des Artikel 51, Absatz 2, UAbs. 3 der Verfahrensverordnung binnen sechs Wochen zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle gemäß Paragraph 31, Absatz eins, durchzuführen. Dem Antragsteller ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.
  8. (4)Absatz 4,Im Asylverfahren an der Grenze ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme abweichend von Art. 37 der Verfahrensverordnung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ablehnenden Entscheidung durchgesetzt werden.Im Asylverfahren an der Grenze ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme abweichend von Artikel 37, der Verfahrensverordnung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ablehnenden Entscheidung durchgesetzt werden.

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