Entscheidungen zu § 30 Abs. 2 AsylG 2005

Unabhängige Verwaltungssenate

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RS UVS Oberösterreich 1999/03/11 VwSen-400530/4/Wei/Bk

Rechtssatz: Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann gemäß § 72 Abs1 FrG 1997 der unabhängige Verwaltungssenat von dem angerufen werden, der gemäß § 63 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf das Fremdengesetz angehalten wird oder wurde. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 11.03.1999

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