§ 30 AsylG 2005 Prüfung der Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien

Asylgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
§ 30.Paragraph 30,

Ist im Zulassungsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Das Bundesamt hat die Prüfung der Asylwerber durch FolterNotwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien gemäß Art. 20 der Verfahrensverordnung durchzuführen. Dabei sind, durch Anwendung schwerer Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt oder durch ein gleichwertiges Ereignis an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leidetwenn vorhanden, die

  1. 1.Ziffer einsihn hindert, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen oder
  2. 2.Ziffer 2für ihn die Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen darstellt
hat eine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 5 nicht Ergebnisse der gemäß Art. 12 der Screening-Verordnung vorgenommenen Überprüfungen sowie der Beurteilung gemäß § 2b GVG-B 2005 zu erfolgenberücksichtigen. Der Antrag ist im Zulassungsverfahren nicht abzuweisen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens ist auf Das Bundesamt hat die besonderen Bedürfnisse des Asylwerbers BedachtPrüfung der Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien gemäß Artikel 20, der Verfahrensverordnung durchzuführen. Dabei sind, wenn vorhanden, die Ergebnisse der gemäß Artikel 12, der Screening-Verordnung vorgenommenen Überprüfungen sowie der Beurteilung gemäß Paragraph 2 b, GVG-B 2005 zu nehmen. § 61 Abs. 3 FPG giltberücksichtigen.hat eine Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 5, nicht zu erfolgen. Der Antrag ist im Zulassungsverfahren nicht abzuweisen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens ist auf die besonderen Bedürfnisse des Asylwerbers Bedacht zu nehmen. Paragraph 61, Absatz 3, FPG gilt.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 20.07.2015 bis 11.06.2026
§ 30.Paragraph 30,

Ist im Zulassungsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Das Bundesamt hat die Prüfung der Asylwerber durch FolterNotwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien gemäß Art. 20 der Verfahrensverordnung durchzuführen. Dabei sind, durch Anwendung schwerer Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt oder durch ein gleichwertiges Ereignis an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leidetwenn vorhanden, die

  1. 1.Ziffer einsihn hindert, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen oder
  2. 2.Ziffer 2für ihn die Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen darstellt
hat eine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 5 nicht Ergebnisse der gemäß Art. 12 der Screening-Verordnung vorgenommenen Überprüfungen sowie der Beurteilung gemäß § 2b GVG-B 2005 zu erfolgenberücksichtigen. Der Antrag ist im Zulassungsverfahren nicht abzuweisen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens ist auf Das Bundesamt hat die besonderen Bedürfnisse des Asylwerbers BedachtPrüfung der Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien gemäß Artikel 20, der Verfahrensverordnung durchzuführen. Dabei sind, wenn vorhanden, die Ergebnisse der gemäß Artikel 12, der Screening-Verordnung vorgenommenen Überprüfungen sowie der Beurteilung gemäß Paragraph 2 b, GVG-B 2005 zu nehmen. § 61 Abs. 3 FPG giltberücksichtigen.hat eine Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 5, nicht zu erfolgen. Der Antrag ist im Zulassungsverfahren nicht abzuweisen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens ist auf die besonderen Bedürfnisse des Asylwerbers Bedacht zu nehmen. Paragraph 61, Absatz 3, FPG gilt.

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