§ 18 AsylG 2005 Suche nach Familienangehörigen

AsylG 2005 - Asylgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.07.2026
§ 18.Paragraph 18,

Das Bundesamt hat, sofern es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, eine Suche nach dessen Familienangehörigen im Herkunftsland, in einem Drittstaat oder Mitgliedstaat nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten durchzuführen.

In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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