§ 18 AsylG 2005 Ermittlungsverfahren

Asylgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Das BundesasylamtBundesamt und der Asylgerichtshofdas Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

(2) GelingtDas Bundesamt hat, sofern es sich bei einem Fremden nichtAsylwerber um einen unbegleiteten mündigen Minderjährigen handelt, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältniseine Suche nach dessen Familienangehörigen im Herkunftsstaat, auf das er sich in einem VerfahrenDrittstaat oder Mitgliedstaat nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesasylamt oderMaßgabe der Asylgerichtshof auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehrenfaktischen Möglichkeiten durchzuführen. Das mangelnde Verlangen des FremdenBundesamt hat im Falle von unbegleiteten unmündigen Minderjährigen diese auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, anderen Ersuchen bei der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sindSuche nach Familienangehörigen zu löschen. Das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhältunterstützen.

(3) Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2013

(1) Das BundesasylamtBundesamt und der Asylgerichtshofdas Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

(2) GelingtDas Bundesamt hat, sofern es sich bei einem Fremden nichtAsylwerber um einen unbegleiteten mündigen Minderjährigen handelt, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältniseine Suche nach dessen Familienangehörigen im Herkunftsstaat, auf das er sich in einem VerfahrenDrittstaat oder Mitgliedstaat nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesasylamt oderMaßgabe der Asylgerichtshof auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehrenfaktischen Möglichkeiten durchzuführen. Das mangelnde Verlangen des FremdenBundesamt hat im Falle von unbegleiteten unmündigen Minderjährigen diese auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, anderen Ersuchen bei der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sindSuche nach Familienangehörigen zu löschen. Das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhältunterstützen.

(3) Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

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