Norm: AsylG §19AsylG §32AsylG §39FrG §52FrG §53MRK Art5 II1MRK Art5 III4i
Rechtssatz: Ob die Anhaltung in einem „Sondertransitraum" als Freiheitsentziehung oder nur als zulässige Freiheitsbeschränkung anzusehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, die im Sinne der Judikatur des EGMR zu Art 5 EMRK zu beurteilen sind. Entscheidungstexte 1 Ob 250/04b Entscheidungstext OG... mehr lesen...