§ 16 BFA-VG Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden

BFA-VG - BFA-Verfahrensgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Abweichend von § 7 Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Art. 67 Abs. 7 lit. a der Verfahrensverordnung zehn Tage; dies gilt auch für eine Beschwerde gegen die mit dem Bescheid allenfalls verbundenen Spruchpunkte.Abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Artikel 67, Absatz 7, Litera a, der Verfahrensverordnung zehn Tage; dies gilt auch für eine Beschwerde gegen die mit dem Bescheid allenfalls verbundenen Spruchpunkte.
  2. (2)Absatz 2,Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen
    1. 1.Ziffer einseinen Bescheid, mit dem ein Antrag auf internationalen Schutz, zu dessen Prüfung Österreich nicht zuständig ist, gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 oder wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wird,einen Bescheid, mit dem ein Antrag auf internationalen Schutz, zu dessen Prüfung Österreich nicht zuständig ist, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 oder wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wird,
    2. 2.Ziffer 2einen Bescheid über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft in den Fällen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005,einen Bescheid über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005,
    3. 3.Ziffer 3eine Überstellungsentscheidung gemäß Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (§ 5 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) undeine Überstellungsentscheidung gemäß Artikel 42, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) und
    4. 4.Ziffer 4die mit diesen Entscheidungen allenfalls verbundenen Spruchpunkte
    beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 VwGVG zwei Wochen, wenn die Entscheidung in den Fällen der Z 1 und 2 jeweils mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Z 1 gilt auch, wenn von der Verbindung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf Grund des § 59 Abs. 3 FPG abgesehen wurde. Kürzere Beschwerdefristen gemäß Abs. 1 bleiben unberührt.beträgt abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG zwei Wochen, wenn die Entscheidung in den Fällen der Ziffer eins und 2 jeweils mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Ziffer eins, gilt auch, wenn von der Verbindung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf Grund des Paragraph 59, Absatz 3, FPG abgesehen wurde. Kürzere Beschwerdefristen gemäß Absatz eins, bleiben unberührt.
  3. (3)Absatz 3,Wird gegen eine ablehnende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienangehörigen Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

    (Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch Art. 4 Z 37, BGBl. I Nr. 39/2026)Anmerkung, Absatz 4 bis 6 aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 37,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,)

In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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