2.Ziffer 2hinsichtlich des § 75 Abs. 7 und 16 der Bundeskanzler,hinsichtlich des Paragraph 75, Absatz 7 und 16 der Bundeskanzler,
3.Ziffer 3hinsichtlich des § 70, soweit es sich um Gebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 70,, soweit es sich um Gebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen,
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 140, BGBl. I Nr. 39/2026)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 140,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,)
5.Ziffer 5hinsichtlich des § 35 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,hinsichtlich des Paragraph 35, Absatz eins und 2 der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,
6.Ziffer 6hinsichtlich des § 36 die Bundesregierung,hinsichtlich des Paragraph 36, die Bundesregierung,
7.Ziffer 7im Übrigen der Bundesminister für Inneres, und zwar
a)Litera ahinsichtlich des § 35 Abs. 3 zweiter Halbsatz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten.hinsichtlich des Paragraph 35, Absatz 3, zweiter Halbsatz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten.
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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