§ 72 AsylG 2005 Vollziehung

Asylgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
§ 72.Paragraph 72,

Mit der Vollziehung ist betraut:

  1. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 75 Abs. 7 und 16 der Bundeskanzler,hinsichtlich des Paragraph 75, Absatz 7 und 16 der Bundeskanzler,
  2. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 70, soweit es sich um Gebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 70,, soweit es sich um Gebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen,
  3. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 68 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, hingegen hinsichtlich § 68 Abs. 1 dritter Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und hinsichtlich Abs. 1 vierter Satz der Bundesminister für Inneres,hinsichtlich des Paragraph 68, der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, hingegen hinsichtlich Paragraph 68, Absatz eins, dritter Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und hinsichtlich Absatz eins, vierter Satz der Bundesminister für Inneres,
  4. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 35 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,hinsichtlich des Paragraph 35, Absatz eins und 2 der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,
(Anm.: Z 64 aufgehoben durch Art. 1 Z 140, BGBl. I Nr. 87/2012BGBl. I Nr. 39/2026)Anmerkung, Ziffer 64, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 140,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8739 aus 20122026,)
  1. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 35 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,hinsichtlich des Paragraph 35, Absatz eins und 2 der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,
  2. 6.Ziffer 6hinsichtlich des § 36 die Bundesregierung,hinsichtlich des Paragraph 36, die Bundesregierung,
  3. 7.Ziffer 7im Übrigen der Bundesminister für Inneres, und zwar
    1. a)Litera ahinsichtlich des § 35 Abs. 3 zweiter Halbsatz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integrationeuropäische und Äußeresinternationale Angelegenheiten.hinsichtlich des Paragraph 35, Absatz 3, zweiter Halbsatz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integrationeuropäische und Äußeresinternationale Angelegenheiten.
    (Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 01.09.2018 bis 11.06.2026
§ 72.Paragraph 72,

Mit der Vollziehung ist betraut:

  1. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 75 Abs. 7 und 16 der Bundeskanzler,hinsichtlich des Paragraph 75, Absatz 7 und 16 der Bundeskanzler,
  2. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 70, soweit es sich um Gebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 70,, soweit es sich um Gebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen,
  3. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 68 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, hingegen hinsichtlich § 68 Abs. 1 dritter Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und hinsichtlich Abs. 1 vierter Satz der Bundesminister für Inneres,hinsichtlich des Paragraph 68, der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, hingegen hinsichtlich Paragraph 68, Absatz eins, dritter Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und hinsichtlich Absatz eins, vierter Satz der Bundesminister für Inneres,
  4. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 35 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,hinsichtlich des Paragraph 35, Absatz eins und 2 der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,
(Anm.: Z 64 aufgehoben durch Art. 1 Z 140, BGBl. I Nr. 87/2012BGBl. I Nr. 39/2026)Anmerkung, Ziffer 64, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 140,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8739 aus 20122026,)
  1. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 35 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,hinsichtlich des Paragraph 35, Absatz eins und 2 der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,
  2. 6.Ziffer 6hinsichtlich des § 36 die Bundesregierung,hinsichtlich des Paragraph 36, die Bundesregierung,
  3. 7.Ziffer 7im Übrigen der Bundesminister für Inneres, und zwar
    1. a)Litera ahinsichtlich des § 35 Abs. 3 zweiter Halbsatz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integrationeuropäische und Äußeresinternationale Angelegenheiten.hinsichtlich des Paragraph 35, Absatz 3, zweiter Halbsatz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integrationeuropäische und Äußeresinternationale Angelegenheiten.
    (Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

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