§ 53 AsylG 2005 Entzug von Karten

Asylgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Bundesamt hat Karten nach diesem Bundesgesetz zu entziehen, wenn
    1. 1.Ziffer einsderen Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
    2. 2.Ziffer 2die durch die Karte bestätigten Umstände nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen;
    3. 3.Ziffer 3das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
    4. 4.Ziffer 4andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
    Gegen den Entzug ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
  2. (1)Absatz eins,Das Bundesamt hat Verfahrenskarten nach der Verfahrensverordnung und Aufenthaltstitel nach der Statusverordnung zu entziehen, wenn
    1. 1.Ziffer einsderen Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
    2. 2.Ziffer 2die durch die Karte bestätigten Umstände nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen;
    3. 3.Ziffer 3das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;
    4. 4.Ziffer 4andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind oder
    5. 5.Ziffer 5zu einem späteren Zeitpunkt eine Karte mit gleichem Inhalt ausgestellt wurde.
    Gegen den Entzug ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Dem Inhaber ist eine neue Karte auszustellen, wenn hierauf nach der Verfahrens- oder der Statusverordnung ein Anspruch besteht.
  3. (2)Absatz 2,AsylwerberAntragsteller haben Karten nach diesem BundesgesetzVerfahrenskarten oder Aufenthaltstitel dem Bundesamt zurückzustellen, wenn diese entzogen wurden oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 01.01.2014 bis 11.06.2026
  1. (1)Absatz einsDas Bundesamt hat Karten nach diesem Bundesgesetz zu entziehen, wenn
    1. 1.Ziffer einsderen Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
    2. 2.Ziffer 2die durch die Karte bestätigten Umstände nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen;
    3. 3.Ziffer 3das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
    4. 4.Ziffer 4andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
    Gegen den Entzug ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
  2. (1)Absatz eins,Das Bundesamt hat Verfahrenskarten nach der Verfahrensverordnung und Aufenthaltstitel nach der Statusverordnung zu entziehen, wenn
    1. 1.Ziffer einsderen Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
    2. 2.Ziffer 2die durch die Karte bestätigten Umstände nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen;
    3. 3.Ziffer 3das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;
    4. 4.Ziffer 4andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind oder
    5. 5.Ziffer 5zu einem späteren Zeitpunkt eine Karte mit gleichem Inhalt ausgestellt wurde.
    Gegen den Entzug ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Dem Inhaber ist eine neue Karte auszustellen, wenn hierauf nach der Verfahrens- oder der Statusverordnung ein Anspruch besteht.
  3. (2)Absatz 2,AsylwerberAntragsteller haben Karten nach diesem BundesgesetzVerfahrenskarten oder Aufenthaltstitel dem Bundesamt zurückzustellen, wenn diese entzogen wurden oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden.

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