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Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG) sind ermächtigt, KartenVerfahrenskarten gemäß §§ 50 § 50 AsylG 2005bis 52 sowie Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder nach Art. 24 der Statusverordnung jedermann abzunehmen, wenn Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden (Paragraph 4, SPG) sind ermächtigt, KartenVerfahrenskarten gemäß ParagraphenParagraph 50 bis 52, AsylG 2005 sowie Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder nach Artikel 24, der Statusverordnung jedermann abzunehmen, wenn
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG) sind ermächtigt, KartenVerfahrenskarten gemäß §§ 50 § 50 AsylG 2005bis 52 sowie Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder nach Art. 24 der Statusverordnung jedermann abzunehmen, wenn Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden (Paragraph 4, SPG) sind ermächtigt, KartenVerfahrenskarten gemäß ParagraphenParagraph 50 bis 52, AsylG 2005 sowie Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder nach Artikel 24, der Statusverordnung jedermann abzunehmen, wenn