§ 46 BFA-VG Abnahme von Karten

BFA-Verfahrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
§ 46.Paragraph 46,

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG) sind ermächtigt, KartenVerfahrenskarten gemäß §§ 50 § 50 AsylG 2005bis 52 sowie Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder nach Art. 24 der Statusverordnung jedermann abzunehmen, wenn Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden (Paragraph 4, SPG) sind ermächtigt, KartenVerfahrenskarten gemäß ParagraphenParagraph 50 bis 52, AsylG 2005 sowie Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder nach Artikel 24, der Statusverordnung jedermann abzunehmen, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie Karten entzogen wurden (§ 53 Abs. 1 AsylG 2005);die Karten entzogen wurden (Paragraph 53, Absatz eins, AsylG 2005);
  2. 2.Ziffer 2diese zurückzustellen sind (§ 53 Abs. 2 AsylG 2005) oderdiese zurückzustellen sind (Paragraph 53, Absatz 2, AsylG 2005) oder
  3. 3.Ziffer 3diese von Personen, für die die Karten nicht ausgestellt wurden, innegehabt werden, es sei denn, es handelt sich um gesetzliche Vertreter von Minderjährigen.
Abgenommene Karten sind dem Bundesamt vorzulegen.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 01.01.2014 bis 11.06.2026
§ 46.Paragraph 46,

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG) sind ermächtigt, KartenVerfahrenskarten gemäß §§ 50 § 50 AsylG 2005bis 52 sowie Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder nach Art. 24 der Statusverordnung jedermann abzunehmen, wenn Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden (Paragraph 4, SPG) sind ermächtigt, KartenVerfahrenskarten gemäß ParagraphenParagraph 50 bis 52, AsylG 2005 sowie Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder nach Artikel 24, der Statusverordnung jedermann abzunehmen, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie Karten entzogen wurden (§ 53 Abs. 1 AsylG 2005);die Karten entzogen wurden (Paragraph 53, Absatz eins, AsylG 2005);
  2. 2.Ziffer 2diese zurückzustellen sind (§ 53 Abs. 2 AsylG 2005) oderdiese zurückzustellen sind (Paragraph 53, Absatz 2, AsylG 2005) oder
  3. 3.Ziffer 3diese von Personen, für die die Karten nicht ausgestellt wurden, innegehabt werden, es sei denn, es handelt sich um gesetzliche Vertreter von Minderjährigen.
Abgenommene Karten sind dem Bundesamt vorzulegen.

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