§ 49 BFA-VG Rechtsauskunft und Verfahrensvertretung vor dem Bundesamt

BFA-Verfahrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFremden kann in offenen Verfahren im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes (§ 3 Abs. 2) eine kostenlose Rechtsberatung nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten gewährt werden. Die Rechtsberatung von Asylwerbern umfasst die Unterstützung bei der Beischaffung eines Dolmetschers und die Beratung über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten. Auf eine Rechtsberatung besteht, ausgenommen in den Fällen des § 10 Abs. 3, 5 und 6 sowie des § 29 Abs. 4 AsylG 2005, kein Rechtsanspruch. Erfolgt keine Rechtsberatung, so sind dem Fremden auf sein Verlangen rechts- und verfahrenstechnische Auskünfte kostenlos zu erteilen.Fremden kann in offenen Verfahren im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes (Paragraph 3, Absatz 2,) eine kostenlose Rechtsberatung nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten gewährt werden. Die Rechtsberatung von Asylwerbern umfasst die Unterstützung bei der Beischaffung eines Dolmetschers und die Beratung über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten. Auf eine Rechtsberatung besteht, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 3,, 5 und 6 sowie des Paragraph 29, Absatz 4, AsylG 2005, kein Rechtsanspruch. Erfolgt keine Rechtsberatung, so sind dem Fremden auf sein Verlangen rechts- und verfahrenstechnische Auskünfte kostenlos zu erteilen.
  2. (2)Absatz 2Die Rechtsberatung und, soweit eine solche nicht gewährt wird, die Erteilung rechts- und verfahrenstechnischer Auskünfte, haben nur in den Amtsstunden des Bundesamtes zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern hat der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Zulassungsverfahren bei jeder Befragung und jeder Einvernahme teilzunehmen.
  4. (1)Absatz eins,Ein Ersuchen um Rechtsauskunft gemäß Art. 21 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 15 Abs. 2 der Verfahrensverordnung ist an das Bundesamt zu richten. Die Erteilung der Rechtsauskunft hat grundsätzlich während der Amtsstunden des Bundesamtes zu erfolgen.Ein Ersuchen um Rechtsauskunft gemäß Artikel 21, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Artikel 15, Absatz 2, der Verfahrensverordnung ist an das Bundesamt zu richten. Die Erteilung der Rechtsauskunft hat grundsätzlich während der Amtsstunden des Bundesamtes zu erfolgen.
  5. (2)Absatz 2,Unbegleiteten Minderjährigen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ist spätestens bei der Registrierung des Antrags (Art. 27 der Verfahrensverordnung, § 17 AsylG 2005) mitzuteilen, dass ihnen nach Maßgabe des Art. 23 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und des Art. 23 der Verfahrensverordnung kostenlos ein Vertreter im weiteren Verfahren (Verfahrensvertreter) beigegeben wird.Unbegleiteten Minderjährigen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ist spätestens bei der Registrierung des Antrags (Artikel 27, der Verfahrensverordnung, Paragraph 17, AsylG 2005) mitzuteilen, dass ihnen nach Maßgabe des Artikel 23, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und des Artikel 23, der Verfahrensverordnung kostenlos ein Vertreter im weiteren Verfahren (Verfahrensvertreter) beigegeben wird.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 01.01.2021 bis 11.06.2026
  1. (1)Absatz einsFremden kann in offenen Verfahren im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes (§ 3 Abs. 2) eine kostenlose Rechtsberatung nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten gewährt werden. Die Rechtsberatung von Asylwerbern umfasst die Unterstützung bei der Beischaffung eines Dolmetschers und die Beratung über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten. Auf eine Rechtsberatung besteht, ausgenommen in den Fällen des § 10 Abs. 3, 5 und 6 sowie des § 29 Abs. 4 AsylG 2005, kein Rechtsanspruch. Erfolgt keine Rechtsberatung, so sind dem Fremden auf sein Verlangen rechts- und verfahrenstechnische Auskünfte kostenlos zu erteilen.Fremden kann in offenen Verfahren im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes (Paragraph 3, Absatz 2,) eine kostenlose Rechtsberatung nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten gewährt werden. Die Rechtsberatung von Asylwerbern umfasst die Unterstützung bei der Beischaffung eines Dolmetschers und die Beratung über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten. Auf eine Rechtsberatung besteht, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 3,, 5 und 6 sowie des Paragraph 29, Absatz 4, AsylG 2005, kein Rechtsanspruch. Erfolgt keine Rechtsberatung, so sind dem Fremden auf sein Verlangen rechts- und verfahrenstechnische Auskünfte kostenlos zu erteilen.
  2. (2)Absatz 2Die Rechtsberatung und, soweit eine solche nicht gewährt wird, die Erteilung rechts- und verfahrenstechnischer Auskünfte, haben nur in den Amtsstunden des Bundesamtes zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern hat der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Zulassungsverfahren bei jeder Befragung und jeder Einvernahme teilzunehmen.
  4. (1)Absatz eins,Ein Ersuchen um Rechtsauskunft gemäß Art. 21 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 15 Abs. 2 der Verfahrensverordnung ist an das Bundesamt zu richten. Die Erteilung der Rechtsauskunft hat grundsätzlich während der Amtsstunden des Bundesamtes zu erfolgen.Ein Ersuchen um Rechtsauskunft gemäß Artikel 21, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Artikel 15, Absatz 2, der Verfahrensverordnung ist an das Bundesamt zu richten. Die Erteilung der Rechtsauskunft hat grundsätzlich während der Amtsstunden des Bundesamtes zu erfolgen.
  5. (2)Absatz 2,Unbegleiteten Minderjährigen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ist spätestens bei der Registrierung des Antrags (Art. 27 der Verfahrensverordnung, § 17 AsylG 2005) mitzuteilen, dass ihnen nach Maßgabe des Art. 23 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und des Art. 23 der Verfahrensverordnung kostenlos ein Vertreter im weiteren Verfahren (Verfahrensvertreter) beigegeben wird.Unbegleiteten Minderjährigen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ist spätestens bei der Registrierung des Antrags (Artikel 27, der Verfahrensverordnung, Paragraph 17, AsylG 2005) mitzuteilen, dass ihnen nach Maßgabe des Artikel 23, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und des Artikel 23, der Verfahrensverordnung kostenlos ein Vertreter im weiteren Verfahren (Verfahrensvertreter) beigegeben wird.

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