§ 31 BFA-VG Verständigungspflichten

BFA-Verfahrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine Mitteilung gemäß § 30 Abs. 5 hat das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln, soweit das Verfahren vor diesem anhängig ist.Eine Mitteilung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, hat das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln, soweit das Verfahren vor diesem anhängig ist.
  2. (2)Absatz 2,Das Bundesamt und in den Fällen der Z 2 das Bundesverwaltungsgericht, wenn das Verfahren vor diesem anhängig ist, haben die zuständige Landespolizeidirektion zu verständigen:Das Bundesamt und in den Fällen der Ziffer 2, das Bundesverwaltungsgericht, wenn das Verfahren vor diesem anhängig ist, haben die zuständige Landespolizeidirektion zu verständigen:
    1. 1.Ziffer einsvon der Verletzung einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005,von der Verletzung einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005,
    2. 2.Ziffer 2von der Verletzung einer Meldeverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2, wenn gegen den Asylwerber ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde undvon der Verletzung einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 2,, wenn gegen den Asylwerber ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 eingeleitet wurde und
    3. 32.Ziffer 32von der Begehung einer strafbaren Handlung gemäß dem FPG.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, die Staatsbürgerschaftsbehörden über außer Kraft getretene Rückkehrentscheidungen und Aufenthaltsverbote in Kenntnis zu setzen. Dafür hat er ihnen aus Anlass einer Einschränkung gemäß § 26 Abs. 4 den Grunddatensatz des Fremden und die Daten der außer Kraft getretenen Entscheidung zu übermitteln.Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, die Staatsbürgerschaftsbehörden über außer Kraft getretene Rückkehrentscheidungen und Aufenthaltsverbote in Kenntnis zu setzen. Dafür hat er ihnen aus Anlass einer Einschränkung gemäß Paragraph 26, Absatz 4, den Grunddatensatz des Fremden und die Daten der außer Kraft getretenen Entscheidung zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Angaben im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind der zuständigen Behörde für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, (§ 28 AuslBG) zur Verfügung zu stellen.Angaben im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind der zuständigen Behörde für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, (Paragraph 28, AuslBG) zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 25.05.2018 bis 11.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine Mitteilung gemäß § 30 Abs. 5 hat das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln, soweit das Verfahren vor diesem anhängig ist.Eine Mitteilung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, hat das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln, soweit das Verfahren vor diesem anhängig ist.
  2. (2)Absatz 2,Das Bundesamt und in den Fällen der Z 2 das Bundesverwaltungsgericht, wenn das Verfahren vor diesem anhängig ist, haben die zuständige Landespolizeidirektion zu verständigen:Das Bundesamt und in den Fällen der Ziffer 2, das Bundesverwaltungsgericht, wenn das Verfahren vor diesem anhängig ist, haben die zuständige Landespolizeidirektion zu verständigen:
    1. 1.Ziffer einsvon der Verletzung einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005,von der Verletzung einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005,
    2. 2.Ziffer 2von der Verletzung einer Meldeverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2, wenn gegen den Asylwerber ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde undvon der Verletzung einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 2,, wenn gegen den Asylwerber ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 eingeleitet wurde und
    3. 32.Ziffer 32von der Begehung einer strafbaren Handlung gemäß dem FPG.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, die Staatsbürgerschaftsbehörden über außer Kraft getretene Rückkehrentscheidungen und Aufenthaltsverbote in Kenntnis zu setzen. Dafür hat er ihnen aus Anlass einer Einschränkung gemäß § 26 Abs. 4 den Grunddatensatz des Fremden und die Daten der außer Kraft getretenen Entscheidung zu übermitteln.Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, die Staatsbürgerschaftsbehörden über außer Kraft getretene Rückkehrentscheidungen und Aufenthaltsverbote in Kenntnis zu setzen. Dafür hat er ihnen aus Anlass einer Einschränkung gemäß Paragraph 26, Absatz 4, den Grunddatensatz des Fremden und die Daten der außer Kraft getretenen Entscheidung zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Angaben im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind der zuständigen Behörde für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, (§ 28 AuslBG) zur Verfügung zu stellen.Angaben im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind der zuständigen Behörde für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, (Paragraph 28, AuslBG) zur Verfügung zu stellen.

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