§ 3a Sbg. PMG 2014

Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 30.06.2026
  1. (1)Absatz einsDie beruflichen Verwender von Pflanzenschutzmitteln haben Aufzeichnungen gemäß Art 67 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 zu führen. Die beruflichen Verwender von Pflanzenschutzmitteln haben Aufzeichnungen gemäß Artikel 67, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 zu führen.
  2. (2)Absatz 2Grundeigentümer oder sonstige verfügungsberechtigte Personen, die als Unternehmer Pflanzenschutzmittel von beruflichen Verwendern anwenden lassen, haben gleichfalls Aufzeichnungen im Sinn des Abs 1 zu führen.Grundeigentümer oder sonstige verfügungsberechtigte Personen, die als Unternehmer Pflanzenschutzmittel von beruflichen Verwendern anwenden lassen, haben gleichfalls Aufzeichnungen im Sinn des Absatz eins, zu führen.
  3. (3)Absatz 3Die Aufzeichnungen sind für Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln, die ab dem 1. Jänner 2027 stattfinden, elektronisch in einem maschinenlesbaren Format im Sinn des Art 2 Z 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024 zu erstellen bzw in ein solches Format umzuwandeln.Die Aufzeichnungen sind für Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln, die ab dem 1. Jänner 2027 stattfinden, elektronisch in einem maschinenlesbaren Format im Sinn des Artikel 2, Ziffer 13, der Richtlinie (EU) 2019/1024 zu erstellen bzw in ein solches Format umzuwandeln.
  4. (4)Absatz 4Die Aufzeichnungen haben unverzüglich zu erfolgen. Werden die Aufzeichnungen nicht direkt im vorgeschriebenen elektronischen Format erstellt, hat die Umwandlung in ein solches Format spätestens 30 Tage nach dem Datum der Verwendung des Pflanzenschutzmittels stattzufinden. Abweichend davon gilt für Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln, die vor dem 1. Jänner 2030 stattfinden, dass die Umwandlung auch zu einem späteren Zeitpunkt, aber jedenfalls vor dem 31. Jänner des der Verwendung folgenden Jahres, erfolgen kann.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 30.06.2026
  1. (1)Absatz einsDie beruflichen Verwender von Pflanzenschutzmitteln haben Aufzeichnungen gemäß Art 67 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 zu führen. Die beruflichen Verwender von Pflanzenschutzmitteln haben Aufzeichnungen gemäß Artikel 67, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 zu führen.
  2. (2)Absatz 2Grundeigentümer oder sonstige verfügungsberechtigte Personen, die als Unternehmer Pflanzenschutzmittel von beruflichen Verwendern anwenden lassen, haben gleichfalls Aufzeichnungen im Sinn des Abs 1 zu führen.Grundeigentümer oder sonstige verfügungsberechtigte Personen, die als Unternehmer Pflanzenschutzmittel von beruflichen Verwendern anwenden lassen, haben gleichfalls Aufzeichnungen im Sinn des Absatz eins, zu führen.
  3. (3)Absatz 3Die Aufzeichnungen sind für Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln, die ab dem 1. Jänner 2027 stattfinden, elektronisch in einem maschinenlesbaren Format im Sinn des Art 2 Z 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024 zu erstellen bzw in ein solches Format umzuwandeln.Die Aufzeichnungen sind für Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln, die ab dem 1. Jänner 2027 stattfinden, elektronisch in einem maschinenlesbaren Format im Sinn des Artikel 2, Ziffer 13, der Richtlinie (EU) 2019/1024 zu erstellen bzw in ein solches Format umzuwandeln.
  4. (4)Absatz 4Die Aufzeichnungen haben unverzüglich zu erfolgen. Werden die Aufzeichnungen nicht direkt im vorgeschriebenen elektronischen Format erstellt, hat die Umwandlung in ein solches Format spätestens 30 Tage nach dem Datum der Verwendung des Pflanzenschutzmittels stattzufinden. Abweichend davon gilt für Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln, die vor dem 1. Jänner 2030 stattfinden, dass die Umwandlung auch zu einem späteren Zeitpunkt, aber jedenfalls vor dem 31. Jänner des der Verwendung folgenden Jahres, erfolgen kann.

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