§ 21 BFA-VG Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

BFA-Verfahrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.
  2. (2)Absatz 2Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.
  3. (2)Absatz 2,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zurückgewiesen oder als unzulässig abgelehnt wurde, oder gegen Überstellungsentscheidungen binnen acht Wochen.Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zurückgewiesen oder als unzulässig abgelehnt wurde, oder gegen Überstellungsentscheidungen binnen acht Wochen.
  4. (2a)Absatz 2 a,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt binnen drei Monaten über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen
    1. 1.Ziffer einsder Status des Asylberechtigten aberkanntdie Flüchtlingseigenschaft entzogen wurde (§ 7 AsylG 2005), ohne den Status des subsidiär Schutzberechtigtensubsidiären Schutzes zuzuerkennen,der Status des Asylberechtigten aberkanntdie Flüchtlingseigenschaft entzogen wurde (Paragraph 7, AsylG 2005), ohne den Status des subsidiär Schutzberechtigtensubsidiären Schutzes zuzuerkennen,
    2. 2.Ziffer 2der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkanntsubsidiären Schutzes entzogen wurde (§ 9 AsylG 2005), oderder Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkanntsubsidiären Schutzes entzogen wurde (Paragraph 9, AsylG 2005), oder
    3. 3.Ziffer 3bei Fremdengegen Fremde, deren Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet war, eine Rückkehrentscheidung erlassen oder die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde.bei Fremdengegen Fremde, deren Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet war, eine Rückkehrentscheidung erlassen oder die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde.
    Diese Frist kann überschritten werden, sofern dies zur angemessenen und vollständigen Prüfung der Beschwerde erforderlich ist. Diesfalls gilt die Entscheidungsfrist nach § 34 Abs. 1 VwGVG. Abweichend von Satz 1 erkennt das Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Monaten über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen die Flüchtlingseigenschaft wegen eines Ausschlussgrundes (Art. 14 Abs. 1 lit. b der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 2 AsylG 2005 aberkanntStatusverordnung) entzogen wurde, ohne den Status des subsidiär Schutzberechtigtensubsidiären Schutzes zuzuerkennen.Diese Frist kann überschritten werden, sofern dies zur angemessenen und vollständigen Prüfung der Beschwerde erforderlich ist. Diesfalls gilt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG. Abweichend von Satz 1 erkennt das Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Monaten über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7die Flüchtlingseigenschaft wegen eines Ausschlussgrundes (Artikel 14, Absatz 2eins, AsylG 2005 aberkanntLitera b, der Statusverordnung) entzogen wurde, ohne den Status des subsidiär Schutzberechtigtensubsidiären Schutzes zuzuerkennen.

    (Anm.: Abs. 2b mit Ablauf des 31.5.2018 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 2 b, mit Ablauf des 31.5.2018 außer Kraft getreten)

  5. (3)Absatz 3Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
  6. (3)Absatz 3,Die Entscheidungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG für Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet abgelehnt wurde, kann unter Einhaltung der Verfahrensschritte gemäß Art. 35 Abs. 7 lit. a, b und c der Verfahrensverordnung um bis zu 15 Monate überschritten werden, wenn aufgrund einer vorübergehenden ungewissen Lage im Herkunftsland hinreichend begründet angenommen werden kann, dass innerhalb dieser Frist nicht über die Beschwerde entschieden werden kann.Die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG für Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet abgelehnt wurde, kann unter Einhaltung der Verfahrensschritte gemäß Artikel 35, Absatz 7, Litera a, b und c der Verfahrensverordnung um bis zu 15 Monate überschritten werden, wenn aufgrund einer vorübergehenden ungewissen Lage im Herkunftsland hinreichend begründet angenommen werden kann, dass innerhalb dieser Frist nicht über die Beschwerde entschieden werden kann.
  7. (4)Absatz 4,In Verfahren gegen eine Entscheidung im FlughafenverfahrenAsylverfahren an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung und § 33 AsylG 2005§§ 31 bis 33 AsylG 2005) hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, eine Entscheidung in der Sache zu treffen.In Verfahren gegen eine Entscheidung im FlughafenverfahrenAsylverfahren an der Grenze (ParagraphArtikel 43 bis 54 der Verfahrensverordnung und Paragraphen 31 bis 33, AsylG 2005) hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, eine Entscheidung in der Sache zu treffen.
  8. (5)Absatz 5,Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
  9. (6)Absatz 6,Über Beschwerden gegen Bescheide gemäß § 51 FPG, mit denen die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat festgestellt wurde, ist binnen einer Woche zu entscheiden, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.Über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Paragraph 51, FPG, mit denen die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat festgestellt wurde, ist binnen einer Woche zu entscheiden, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
  10. (6a)Absatz 6 aUnbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
  11. (6a)Absatz 6 a,Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts nicht zukommt (Art. 43 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18 Abs. 4), ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts nicht zukommt (Artikel 43, Absatz 3, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Artikel 68, Absatz 3, der Verfahrensverordnung) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18, Absatz 4,), ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
  12. (7)Absatz 7,Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
  13. (8)Absatz 8,Die ausdrückliche Rücknahme eines Antrags auf internationalen Schutz während des Beschwerdeverfahrens gilt als Zurückziehung der Beschwerde.
  14. (9)Absatz 9,Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn der Antragsteller ein Verhalten im Sinne des Art. 41 Abs. 1 lit. c bis e der Verfahrensverordnung setzt und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Beschwerdeverfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wieder möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist neu zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung nicht mehr zulässig.Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn der Antragsteller ein Verhalten im Sinne des Artikel 41, Absatz eins, Litera c bis e der Verfahrensverordnung setzt und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Beschwerdeverfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wieder möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist neu zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung nicht mehr zulässig.
  15. (10)Absatz 10,Bei freiwilliger Abreise des Antragstellers in das Herkunftsland ist das Beschwerdeverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn, der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Beschwerdeverfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens beginnt die Entscheidungsfrist neu zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung nicht mehr zulässig.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 01.06.2018 bis 11.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.
  2. (2)Absatz 2Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.
  3. (2)Absatz 2,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zurückgewiesen oder als unzulässig abgelehnt wurde, oder gegen Überstellungsentscheidungen binnen acht Wochen.Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zurückgewiesen oder als unzulässig abgelehnt wurde, oder gegen Überstellungsentscheidungen binnen acht Wochen.
  4. (2a)Absatz 2 a,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt binnen drei Monaten über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen
    1. 1.Ziffer einsder Status des Asylberechtigten aberkanntdie Flüchtlingseigenschaft entzogen wurde (§ 7 AsylG 2005), ohne den Status des subsidiär Schutzberechtigtensubsidiären Schutzes zuzuerkennen,der Status des Asylberechtigten aberkanntdie Flüchtlingseigenschaft entzogen wurde (Paragraph 7, AsylG 2005), ohne den Status des subsidiär Schutzberechtigtensubsidiären Schutzes zuzuerkennen,
    2. 2.Ziffer 2der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkanntsubsidiären Schutzes entzogen wurde (§ 9 AsylG 2005), oderder Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkanntsubsidiären Schutzes entzogen wurde (Paragraph 9, AsylG 2005), oder
    3. 3.Ziffer 3bei Fremdengegen Fremde, deren Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet war, eine Rückkehrentscheidung erlassen oder die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde.bei Fremdengegen Fremde, deren Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet war, eine Rückkehrentscheidung erlassen oder die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde.
    Diese Frist kann überschritten werden, sofern dies zur angemessenen und vollständigen Prüfung der Beschwerde erforderlich ist. Diesfalls gilt die Entscheidungsfrist nach § 34 Abs. 1 VwGVG. Abweichend von Satz 1 erkennt das Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Monaten über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen die Flüchtlingseigenschaft wegen eines Ausschlussgrundes (Art. 14 Abs. 1 lit. b der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 2 AsylG 2005 aberkanntStatusverordnung) entzogen wurde, ohne den Status des subsidiär Schutzberechtigtensubsidiären Schutzes zuzuerkennen.Diese Frist kann überschritten werden, sofern dies zur angemessenen und vollständigen Prüfung der Beschwerde erforderlich ist. Diesfalls gilt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG. Abweichend von Satz 1 erkennt das Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Monaten über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7die Flüchtlingseigenschaft wegen eines Ausschlussgrundes (Artikel 14, Absatz 2eins, AsylG 2005 aberkanntLitera b, der Statusverordnung) entzogen wurde, ohne den Status des subsidiär Schutzberechtigtensubsidiären Schutzes zuzuerkennen.

    (Anm.: Abs. 2b mit Ablauf des 31.5.2018 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 2 b, mit Ablauf des 31.5.2018 außer Kraft getreten)

  5. (3)Absatz 3Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
  6. (3)Absatz 3,Die Entscheidungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG für Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet abgelehnt wurde, kann unter Einhaltung der Verfahrensschritte gemäß Art. 35 Abs. 7 lit. a, b und c der Verfahrensverordnung um bis zu 15 Monate überschritten werden, wenn aufgrund einer vorübergehenden ungewissen Lage im Herkunftsland hinreichend begründet angenommen werden kann, dass innerhalb dieser Frist nicht über die Beschwerde entschieden werden kann.Die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG für Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet abgelehnt wurde, kann unter Einhaltung der Verfahrensschritte gemäß Artikel 35, Absatz 7, Litera a, b und c der Verfahrensverordnung um bis zu 15 Monate überschritten werden, wenn aufgrund einer vorübergehenden ungewissen Lage im Herkunftsland hinreichend begründet angenommen werden kann, dass innerhalb dieser Frist nicht über die Beschwerde entschieden werden kann.
  7. (4)Absatz 4,In Verfahren gegen eine Entscheidung im FlughafenverfahrenAsylverfahren an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung und § 33 AsylG 2005§§ 31 bis 33 AsylG 2005) hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, eine Entscheidung in der Sache zu treffen.In Verfahren gegen eine Entscheidung im FlughafenverfahrenAsylverfahren an der Grenze (ParagraphArtikel 43 bis 54 der Verfahrensverordnung und Paragraphen 31 bis 33, AsylG 2005) hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, eine Entscheidung in der Sache zu treffen.
  8. (5)Absatz 5,Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
  9. (6)Absatz 6,Über Beschwerden gegen Bescheide gemäß § 51 FPG, mit denen die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat festgestellt wurde, ist binnen einer Woche zu entscheiden, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.Über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Paragraph 51, FPG, mit denen die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat festgestellt wurde, ist binnen einer Woche zu entscheiden, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
  10. (6a)Absatz 6 aUnbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
  11. (6a)Absatz 6 a,Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts nicht zukommt (Art. 43 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18 Abs. 4), ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts nicht zukommt (Artikel 43, Absatz 3, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Artikel 68, Absatz 3, der Verfahrensverordnung) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18, Absatz 4,), ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
  12. (7)Absatz 7,Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
  13. (8)Absatz 8,Die ausdrückliche Rücknahme eines Antrags auf internationalen Schutz während des Beschwerdeverfahrens gilt als Zurückziehung der Beschwerde.
  14. (9)Absatz 9,Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn der Antragsteller ein Verhalten im Sinne des Art. 41 Abs. 1 lit. c bis e der Verfahrensverordnung setzt und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Beschwerdeverfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wieder möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist neu zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung nicht mehr zulässig.Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn der Antragsteller ein Verhalten im Sinne des Artikel 41, Absatz eins, Litera c bis e der Verfahrensverordnung setzt und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Beschwerdeverfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wieder möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist neu zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung nicht mehr zulässig.
  15. (10)Absatz 10,Bei freiwilliger Abreise des Antragstellers in das Herkunftsland ist das Beschwerdeverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn, der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Beschwerdeverfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens beginnt die Entscheidungsfrist neu zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung nicht mehr zulässig.

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