§ 8 BFA-VG Revision

BFA-Verfahrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
§ 8.Paragraph 8,

Gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide oder Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an das Bundesamt Revision zu erheben.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 01.01.2014 bis 11.06.2026
§ 8.Paragraph 8,

Gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide oder Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an das Bundesamt Revision zu erheben.

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