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Gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide oder Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an das Bundesamt Revision zu erheben.
Gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide oder Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an das Bundesamt Revision zu erheben.