§ 17 Sbg. PMG 2014

Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2026 bis 31.12.9999
(1) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden, der Pflanzenschutzstelle und von anerkannten Pflanzenschutzeinrichtungen sowie die bestellten Pflanzenschutzorgane sind im Rahmen der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben berechtigt, zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und der ordnungsgemäßen Durchführung behördlich angeordneter Maßnahmen, von Untersuchungen, Nachforschungen und Feststellungen im jeweils unbedingt notwendigen Umfang

1.

Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel zu betreten;

2.

alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere über die Verwendung und Herkunft von Pflanzenschutzmitteln, zu verlangen;

3.

in alle erforderlichen Unterlagen (§ 16 Z 2) Einsicht zu nehmen und davon Abschriften oder Kopien anzufertigen;

4.

unentgeltlich Proben, insbesondere von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Kultursubstraten, Wasser, Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten zu entnehmen.

(2) Die Ausübung der Befugnisse gemäß Abs 1 kann auch mit Zwang durchgesetzt werden, wenn ihre Duldung verweigert wird.

(3) Die Organe gemäß Abs 1 haben

1.

jede Amtshandlung zu dokumentieren und im Fall der Feststellung von Mängeln, die zu weiteren behördlichen Maßnahmen Anlass geben könnten, sowie auf Verlangen der überprüften Person eine Niederschrift anzufertigen und je eine Ausfertigung davon der Bezirksverwaltungsbehörde und der überprüften Person oder von ihr beauftragten Person auszuhändigen;

2.

im Fall einer Probenentnahme der für die Untersuchung und Auswertung bestimmten Probe eine Ausfertigung der Niederschrift anzuschließen;

3.

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen anvertraut oder zugänglich werden, auch nach dem Erlöschen ihrer Funktion geheim zu halten.

  1. (1)Absatz eins,Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden, der Pflanzenschutzstelle und von anerkannten Pflanzenschutzeinrichtungen sowie die bestellten Pflanzenschutzorgane sind im Rahmen der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben berechtigt, zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und der ordnungsgemäßen Durchführung behördlich angeordneter Maßnahmen, von Untersuchungen, Nachforschungen und Feststellungen im jeweils unbedingt notwendigen Umfang
    1. 1.Ziffer einsDie Organe der Überwachungsbehörden und die bestellten oder anerkannten Überwachungsorgane sind im Rahmen der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben berechtigt, zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und der ordnungsgemäßen Durchführung behördlich angeordneter Maßnahmen, von Untersuchungen, Nachforschungen und Feststellungen im jeweils unbedingt notwendigen Umfang;
    2. 2.Ziffer 2alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere über die Verwendung und Herkunft von Pflanzenschutzmitteln, zu verlangen;
    3. 3.Ziffer 3in alle erforderlichen Unterlagen (§ 16 Z 2) Einsicht zu nehmen und davon Abschriften oder Kopien anzufertigen;in alle erforderlichen Unterlagen (Paragraph 16, Ziffer 2,) Einsicht zu nehmen und davon Abschriften oder Kopien anzufertigen;
    4. 4.Ziffer 4unentgeltlich Proben, insbesondere von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Kultursubstraten, Wasser, Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten zu entnehmen.
  2. (2)Absatz 2,Die Ausübung der Befugnisse gemäß Abs 1 kann auch mit Zwang durchgesetzt werden, wenn ihre Duldung verweigert wird.Die Ausübung der Befugnisse gemäß Absatz eins, kann auch mit Zwang durchgesetzt werden, wenn ihre Duldung verweigert wird.
  3. (3)Absatz 3,Die Organe gemäß Abs 1 habenDie Organe gemäß Absatz eins, haben
    1. 1.Ziffer einsüber jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und eine Ausfertigung davon der überprüften Person oder einer von ihr beauftragten Person auszuhändigen sowie im Fall der Feststellung von Mängeln eine Ausfertigung der Bezirksverwaltungsbehörde zu übersenden;
    2. 2.Ziffer 2im Fall einer Probenentnahme der für die Untersuchung und Auswertung bestimmten Probe eine Ausfertigung der Niederschrift anzuschließen;
    3. 3.Ziffer 3Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen anvertraut oder zugänglich werden, auch nach dem Erlöschen ihrer Funktion geheim zu halten.

Stand vor dem 30.06.2026

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2026
(1) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden, der Pflanzenschutzstelle und von anerkannten Pflanzenschutzeinrichtungen sowie die bestellten Pflanzenschutzorgane sind im Rahmen der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben berechtigt, zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und der ordnungsgemäßen Durchführung behördlich angeordneter Maßnahmen, von Untersuchungen, Nachforschungen und Feststellungen im jeweils unbedingt notwendigen Umfang

1.

Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel zu betreten;

2.

alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere über die Verwendung und Herkunft von Pflanzenschutzmitteln, zu verlangen;

3.

in alle erforderlichen Unterlagen (§ 16 Z 2) Einsicht zu nehmen und davon Abschriften oder Kopien anzufertigen;

4.

unentgeltlich Proben, insbesondere von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Kultursubstraten, Wasser, Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten zu entnehmen.

(2) Die Ausübung der Befugnisse gemäß Abs 1 kann auch mit Zwang durchgesetzt werden, wenn ihre Duldung verweigert wird.

(3) Die Organe gemäß Abs 1 haben

1.

jede Amtshandlung zu dokumentieren und im Fall der Feststellung von Mängeln, die zu weiteren behördlichen Maßnahmen Anlass geben könnten, sowie auf Verlangen der überprüften Person eine Niederschrift anzufertigen und je eine Ausfertigung davon der Bezirksverwaltungsbehörde und der überprüften Person oder von ihr beauftragten Person auszuhändigen;

2.

im Fall einer Probenentnahme der für die Untersuchung und Auswertung bestimmten Probe eine Ausfertigung der Niederschrift anzuschließen;

3.

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen anvertraut oder zugänglich werden, auch nach dem Erlöschen ihrer Funktion geheim zu halten.

  1. (1)Absatz eins,Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden, der Pflanzenschutzstelle und von anerkannten Pflanzenschutzeinrichtungen sowie die bestellten Pflanzenschutzorgane sind im Rahmen der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben berechtigt, zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und der ordnungsgemäßen Durchführung behördlich angeordneter Maßnahmen, von Untersuchungen, Nachforschungen und Feststellungen im jeweils unbedingt notwendigen Umfang
    1. 1.Ziffer einsDie Organe der Überwachungsbehörden und die bestellten oder anerkannten Überwachungsorgane sind im Rahmen der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben berechtigt, zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und der ordnungsgemäßen Durchführung behördlich angeordneter Maßnahmen, von Untersuchungen, Nachforschungen und Feststellungen im jeweils unbedingt notwendigen Umfang;
    2. 2.Ziffer 2alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere über die Verwendung und Herkunft von Pflanzenschutzmitteln, zu verlangen;
    3. 3.Ziffer 3in alle erforderlichen Unterlagen (§ 16 Z 2) Einsicht zu nehmen und davon Abschriften oder Kopien anzufertigen;in alle erforderlichen Unterlagen (Paragraph 16, Ziffer 2,) Einsicht zu nehmen und davon Abschriften oder Kopien anzufertigen;
    4. 4.Ziffer 4unentgeltlich Proben, insbesondere von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Kultursubstraten, Wasser, Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten zu entnehmen.
  2. (2)Absatz 2,Die Ausübung der Befugnisse gemäß Abs 1 kann auch mit Zwang durchgesetzt werden, wenn ihre Duldung verweigert wird.Die Ausübung der Befugnisse gemäß Absatz eins, kann auch mit Zwang durchgesetzt werden, wenn ihre Duldung verweigert wird.
  3. (3)Absatz 3,Die Organe gemäß Abs 1 habenDie Organe gemäß Absatz eins, haben
    1. 1.Ziffer einsüber jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und eine Ausfertigung davon der überprüften Person oder einer von ihr beauftragten Person auszuhändigen sowie im Fall der Feststellung von Mängeln eine Ausfertigung der Bezirksverwaltungsbehörde zu übersenden;
    2. 2.Ziffer 2im Fall einer Probenentnahme der für die Untersuchung und Auswertung bestimmten Probe eine Ausfertigung der Niederschrift anzuschließen;
    3. 3.Ziffer 3Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen anvertraut oder zugänglich werden, auch nach dem Erlöschen ihrer Funktion geheim zu halten.

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