§ 12 BFA-VG Bescheide

BFA-Verfahrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Entscheidungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremdenverständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.Die Entscheidungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremdenverständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des Paragraph 71, AVG wiedereingesetzt zu werden.
  2. (2)Absatz 2Wird der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, so sind dem Bescheid des Bundesamtes eine in dieser Sprache gehaltene Übersetzung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und eine auch in der Amtssprache des sicheren Drittstaates abgefasste Bestätigung beizufügen, dass der Antrag auf internationalen Schutz wegen des im sicheren Drittstaat bestehenden Schutzes nicht inhaltlich geprüft worden ist und dass der gegen den Bescheid des Bundesamtes eingebrachten Beschwerde eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, so sind dem Bescheid des Bundesamtes eine in dieser Sprache gehaltene Übersetzung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und eine auch in der Amtssprache des sicheren Drittstaates abgefasste Bestätigung beizufügen, dass der Antrag auf internationalen Schutz wegen des im sicheren Drittstaat bestehenden Schutzes nicht inhaltlich geprüft worden ist und dass der gegen den Bescheid des Bundesamtes eingebrachten Beschwerde eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.
§ 12.Paragraph 12,

Die Bescheide des Bundesamtes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 33 VwGVG wiedereingesetzt zu werden. Die Bescheide des Bundesamtes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des Paragraph 33, VwGVG wiedereingesetzt zu werden.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 01.01.2014 bis 11.06.2026
  1. (1)Absatz einsDie Entscheidungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremdenverständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.Die Entscheidungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremdenverständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des Paragraph 71, AVG wiedereingesetzt zu werden.
  2. (2)Absatz 2Wird der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, so sind dem Bescheid des Bundesamtes eine in dieser Sprache gehaltene Übersetzung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und eine auch in der Amtssprache des sicheren Drittstaates abgefasste Bestätigung beizufügen, dass der Antrag auf internationalen Schutz wegen des im sicheren Drittstaat bestehenden Schutzes nicht inhaltlich geprüft worden ist und dass der gegen den Bescheid des Bundesamtes eingebrachten Beschwerde eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, so sind dem Bescheid des Bundesamtes eine in dieser Sprache gehaltene Übersetzung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und eine auch in der Amtssprache des sicheren Drittstaates abgefasste Bestätigung beizufügen, dass der Antrag auf internationalen Schutz wegen des im sicheren Drittstaat bestehenden Schutzes nicht inhaltlich geprüft worden ist und dass der gegen den Bescheid des Bundesamtes eingebrachten Beschwerde eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.
§ 12.Paragraph 12,

Die Bescheide des Bundesamtes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 33 VwGVG wiedereingesetzt zu werden. Die Bescheide des Bundesamtes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des Paragraph 33, VwGVG wiedereingesetzt zu werden.

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