§ 38 BFA-VG Durchsuchen von Personen

BFA-Verfahrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zwecke der Sicherstellung von Beweismitteln und Bargeld (§ 39) ermächtigt, die Kleidung und die mitgeführten Behältnisse eines Fremden zu durchsuchen, wennDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zwecke der Sicherstellung von Beweismitteln und Bargeld (Paragraph 39,) ermächtigt, die Kleidung und die mitgeführten Behältnisse eines Fremden zu durchsuchen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdieser nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
    2. 2.Ziffer 2der Verdacht besteht, dass dieser sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und Beweismittel bei sich hat, die für dessen Abschiebung von Bedeutung sind,
    3. 3.Ziffer 3dieser einen Antrag gemäß § 42 Abs. 1 stellt oderdieser einen Antrag gemäß Paragraph 42, Absatz eins, stellt oder
    4. 4.Ziffer 4dieser einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt,
    soweit in den Fällen der Z 3 und 4 nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fremde Gegenstände und Dokumente, die Aufschluss über seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, seine Reiseroute oder seine Fluchtgründe geben können, oder Bargeld mit sich führt und auch nicht auf Aufforderung vorlegt. Vor einer Durchsuchung ist der Fremde aufzufordern, alle mitgeführten Beweismittel und das mitgeführte Bargeld freiwillig herauszugeben.soweit in den Fällen der Ziffer 3 und 4 nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fremde Gegenstände und Dokumente, die Aufschluss über seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, seine Reiseroute oder seine Fluchtgründe geben können, oder Bargeld mit sich führt und auch nicht auf Aufforderung vorlegt. Vor einer Durchsuchung ist der Fremde aufzufordern, alle mitgeführten Beweismittel und das mitgeführte Bargeld freiwillig herauszugeben.
  2. (2)Absatz 2,Darüber hinaus sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die Kleidung und mitgeführten Behältnisse eines AsylwerbersAntragstellers zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen in Verbindung mit einer Einvernahme anzunehmen ist, dass der AsylwerberAntragsteller Dokumente und Gegenstände mit sich führt, zu deren Herausgabe er gemäß § 15 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005Art. 9 Abs. 2 lit. f der Verfahrensverordnung verpflichtet ist, oder er Datenträger mit sich führt, die als Beweismittel gemäß § 39 sichergestellt werden sollen, und diese auch über Aufforderung nicht freiwillig heraus gibt.Darüber hinaus sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die Kleidung und mitgeführten Behältnisse eines AsylwerbersAntragstellers zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen in Verbindung mit einer Einvernahme anzunehmen ist, dass der AsylwerberAntragsteller Dokumente und Gegenstände mit sich führt, zu deren Herausgabe er gemäß Paragraph 15Artikel 9, Absatz eins2, Ziffer 5Litera f, AsylG 2005der Verfahrensverordnung verpflichtet ist, oder er Datenträger mit sich führt, die als Beweismittel gemäß Paragraph 39, sichergestellt werden sollen, und diese auch über Aufforderung nicht freiwillig heraus gibt.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 01.09.2018 bis 11.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zwecke der Sicherstellung von Beweismitteln und Bargeld (§ 39) ermächtigt, die Kleidung und die mitgeführten Behältnisse eines Fremden zu durchsuchen, wennDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zwecke der Sicherstellung von Beweismitteln und Bargeld (Paragraph 39,) ermächtigt, die Kleidung und die mitgeführten Behältnisse eines Fremden zu durchsuchen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdieser nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
    2. 2.Ziffer 2der Verdacht besteht, dass dieser sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und Beweismittel bei sich hat, die für dessen Abschiebung von Bedeutung sind,
    3. 3.Ziffer 3dieser einen Antrag gemäß § 42 Abs. 1 stellt oderdieser einen Antrag gemäß Paragraph 42, Absatz eins, stellt oder
    4. 4.Ziffer 4dieser einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt,
    soweit in den Fällen der Z 3 und 4 nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fremde Gegenstände und Dokumente, die Aufschluss über seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, seine Reiseroute oder seine Fluchtgründe geben können, oder Bargeld mit sich führt und auch nicht auf Aufforderung vorlegt. Vor einer Durchsuchung ist der Fremde aufzufordern, alle mitgeführten Beweismittel und das mitgeführte Bargeld freiwillig herauszugeben.soweit in den Fällen der Ziffer 3 und 4 nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fremde Gegenstände und Dokumente, die Aufschluss über seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, seine Reiseroute oder seine Fluchtgründe geben können, oder Bargeld mit sich führt und auch nicht auf Aufforderung vorlegt. Vor einer Durchsuchung ist der Fremde aufzufordern, alle mitgeführten Beweismittel und das mitgeführte Bargeld freiwillig herauszugeben.
  2. (2)Absatz 2,Darüber hinaus sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die Kleidung und mitgeführten Behältnisse eines AsylwerbersAntragstellers zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen in Verbindung mit einer Einvernahme anzunehmen ist, dass der AsylwerberAntragsteller Dokumente und Gegenstände mit sich führt, zu deren Herausgabe er gemäß § 15 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005Art. 9 Abs. 2 lit. f der Verfahrensverordnung verpflichtet ist, oder er Datenträger mit sich führt, die als Beweismittel gemäß § 39 sichergestellt werden sollen, und diese auch über Aufforderung nicht freiwillig heraus gibt.Darüber hinaus sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die Kleidung und mitgeführten Behältnisse eines AsylwerbersAntragstellers zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen in Verbindung mit einer Einvernahme anzunehmen ist, dass der AsylwerberAntragsteller Dokumente und Gegenstände mit sich führt, zu deren Herausgabe er gemäß Paragraph 15Artikel 9, Absatz eins2, Ziffer 5Litera f, AsylG 2005der Verfahrensverordnung verpflichtet ist, oder er Datenträger mit sich führt, die als Beweismittel gemäß Paragraph 39, sichergestellt werden sollen, und diese auch über Aufforderung nicht freiwillig heraus gibt.

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