§ 20 BFA-VG Vorbringen in der Beschwerde

BFA-Verfahrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
    1. 1.Ziffer einswenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
    2. 2.Ziffer 2wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
    3. 3.Ziffer 3wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
    4. 4.Ziffer 4wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
  2. (1)Absatz eins,Unbeschadet der Verfahrensverordnung sowie der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
    1. 1.Ziffer einswenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
    2. 2.Ziffer 2wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
    3. 3.Ziffer 3wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
    4. 4.Ziffer 4wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
  3. (2)Absatz 2,Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.
  4. (3)Absatz 3,Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.Absatz eins, ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 01.01.2014 bis 11.06.2026
  1. (1)Absatz einsIn einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
    1. 1.Ziffer einswenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
    2. 2.Ziffer 2wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
    3. 3.Ziffer 3wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
    4. 4.Ziffer 4wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
  2. (1)Absatz eins,Unbeschadet der Verfahrensverordnung sowie der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
    1. 1.Ziffer einswenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
    2. 2.Ziffer 2wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
    3. 3.Ziffer 3wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
    4. 4.Ziffer 4wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
  3. (2)Absatz 2,Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.
  4. (3)Absatz 3,Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.Absatz eins, ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.

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