§ 12a BFA-VG Dolmetschleistungen unter Verwendung technischer Einrichtungen

BFA-Verfahrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
§ 12a.Paragraph 12 a,

Wenn einer Einvernahme oder Befragung außer in den in Art. 22 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und in Art. 13 der Verfahrensverordnung genannten Fällen ein Dolmetscher beizuziehen ist (§ 39a AVG), die Dolmetschleistung am Ort der Einvernahme aber nicht binnen angemessener Zeit zur Verfügung gestellt werden kann, so kann die Dolmetschleistung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung erbracht und dokumentiert werden. Wenn einer Einvernahme oder Befragung außer in den in Artikel 22, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und in Artikel 13, der Verfahrensverordnung genannten Fällen ein Dolmetscher beizuziehen ist (Paragraph 39 a, AVG), die Dolmetschleistung am Ort der Einvernahme aber nicht binnen angemessener Zeit zur Verfügung gestellt werden kann, so kann die Dolmetschleistung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung erbracht und dokumentiert werden.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 01.06.2016 bis 11.06.2026
§ 12a.Paragraph 12 a,

Wenn einer Einvernahme oder Befragung außer in den in Art. 22 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und in Art. 13 der Verfahrensverordnung genannten Fällen ein Dolmetscher beizuziehen ist (§ 39a AVG), die Dolmetschleistung am Ort der Einvernahme aber nicht binnen angemessener Zeit zur Verfügung gestellt werden kann, so kann die Dolmetschleistung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung erbracht und dokumentiert werden. Wenn einer Einvernahme oder Befragung außer in den in Artikel 22, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und in Artikel 13, der Verfahrensverordnung genannten Fällen ein Dolmetscher beizuziehen ist (Paragraph 39 a, AVG), die Dolmetschleistung am Ort der Einvernahme aber nicht binnen angemessener Zeit zur Verfügung gestellt werden kann, so kann die Dolmetschleistung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung erbracht und dokumentiert werden.

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