§ 52 BFA-VG Rechtsberatung und -vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht

BFA-Verfahrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG, §§ 19, 76 bis 78 AVG, §§ 46 Abs. 2 bis 2b, 60 Abs. 1 und 2, 69 Abs. 2, 88 bis 94 FPG und nach dem VVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG, schriftlich darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung davon in Kenntnis zu setzen.Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 53, BFA-VG, Paragraphen 19,, 76 bis 78 AVG, Paragraphen 46, Absatz 2 bis 2b, 60 Absatz eins und 2, 69 Absatz 2,, 88 bis 94 FPG und nach dem VVG, oder einer Aktenvorlage gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG, schriftlich darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung davon in Kenntnis zu setzen.
  2. (1)Absatz eins,Über seine Informationspflichten gemäß Art. 19 Abs. 1 lit. l der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und Art. 8 Abs. 2 lit. d der Verfahrensverordnung hinaus hat das Bundesamt den Fremden oder Antragsteller bei Erlassung einer Entscheidung nach § 3 Abs. 2 Z 3 bis 6 oder 9 oder nach dem VVG schriftlich darüber zu informieren, dass ihm die Möglichkeit offensteht, auf Ersuchen kostenlose Rechtsberatung im Beschwerdeverfahren in Anspruch zu nehmen. Zugleich hat es ihn an die Bundesagentur zu verweisen. Ein Ersuchen um Rechtsberatung in einer Angelegenheit gemäß dem ersten Satz ist an die Bundesagentur zu richten.Über seine Informationspflichten gemäß Artikel 19, Absatz eins, Litera l, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und Artikel 8, Absatz 2, Litera d, der Verfahrensverordnung hinaus hat das Bundesamt den Fremden oder Antragsteller bei Erlassung einer Entscheidung nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3 bis 6 oder 9 oder nach dem VVG schriftlich darüber zu informieren, dass ihm die Möglichkeit offensteht, auf Ersuchen kostenlose Rechtsberatung im Beschwerdeverfahren in Anspruch zu nehmen. Zugleich hat es ihn an die Bundesagentur zu verweisen. Ein Ersuchen um Rechtsberatung in einer Angelegenheit gemäß dem ersten Satz ist an die Bundesagentur zu richten.
  3. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht bei Entscheidungen gemäß §§ 46 Abs. 2 bis 2b, 60 Abs. 1 und 2 sowie 69 Abs. 2 FPG.Absatz eins, gilt nicht bei Entscheidungen gemäß Paragraphen 46, Absatz 2 bis 2 b, 60 Absatz eins und 2 sowie 69 Absatz 2, FPG.
  4. (23)Absatz 23,Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder AsylwerberAntragsteller jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben ihre Beratungstätigkeit gesetzmäßig und nach bestem Wissen durchzuführen und den Beratenen die Erfolgsaussicht ihres Vorbringens oder ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder AsylwerberAntragsteller auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. Im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheides bezieht sich die Beratung und Vertretung durch den Rechtsberater auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung nach diesem Bundesgesetz, in den Fällen des § 18 Abs. 1 oder 3 auch auf den Antrag auf Verbleib oder auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung.(Anm. 1)Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder AsylwerberAntragsteller jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben ihre Beratungstätigkeit gesetzmäßig und nach bestem Wissen durchzuführen und den Beratenen die Erfolgsaussicht ihres Vorbringens oder ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder AsylwerberAntragsteller auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. Im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheides bezieht sich die Beratung und Vertretung durch den Rechtsberater auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung nach diesem Bundesgesetz., in den Fällen des Paragraph 18, Absatz eins, oder 3 auch auf den Antrag auf Verbleib oder auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung.Anmerkung eins, )

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 01.07.2025 bis 11.06.2026
  1. (1)Absatz einsDas Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG, §§ 19, 76 bis 78 AVG, §§ 46 Abs. 2 bis 2b, 60 Abs. 1 und 2, 69 Abs. 2, 88 bis 94 FPG und nach dem VVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG, schriftlich darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung davon in Kenntnis zu setzen.Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 53, BFA-VG, Paragraphen 19,, 76 bis 78 AVG, Paragraphen 46, Absatz 2 bis 2b, 60 Absatz eins und 2, 69 Absatz 2,, 88 bis 94 FPG und nach dem VVG, oder einer Aktenvorlage gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG, schriftlich darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung davon in Kenntnis zu setzen.
  2. (1)Absatz eins,Über seine Informationspflichten gemäß Art. 19 Abs. 1 lit. l der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und Art. 8 Abs. 2 lit. d der Verfahrensverordnung hinaus hat das Bundesamt den Fremden oder Antragsteller bei Erlassung einer Entscheidung nach § 3 Abs. 2 Z 3 bis 6 oder 9 oder nach dem VVG schriftlich darüber zu informieren, dass ihm die Möglichkeit offensteht, auf Ersuchen kostenlose Rechtsberatung im Beschwerdeverfahren in Anspruch zu nehmen. Zugleich hat es ihn an die Bundesagentur zu verweisen. Ein Ersuchen um Rechtsberatung in einer Angelegenheit gemäß dem ersten Satz ist an die Bundesagentur zu richten.Über seine Informationspflichten gemäß Artikel 19, Absatz eins, Litera l, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und Artikel 8, Absatz 2, Litera d, der Verfahrensverordnung hinaus hat das Bundesamt den Fremden oder Antragsteller bei Erlassung einer Entscheidung nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3 bis 6 oder 9 oder nach dem VVG schriftlich darüber zu informieren, dass ihm die Möglichkeit offensteht, auf Ersuchen kostenlose Rechtsberatung im Beschwerdeverfahren in Anspruch zu nehmen. Zugleich hat es ihn an die Bundesagentur zu verweisen. Ein Ersuchen um Rechtsberatung in einer Angelegenheit gemäß dem ersten Satz ist an die Bundesagentur zu richten.
  3. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht bei Entscheidungen gemäß §§ 46 Abs. 2 bis 2b, 60 Abs. 1 und 2 sowie 69 Abs. 2 FPG.Absatz eins, gilt nicht bei Entscheidungen gemäß Paragraphen 46, Absatz 2 bis 2 b, 60 Absatz eins und 2 sowie 69 Absatz 2, FPG.
  4. (23)Absatz 23,Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder AsylwerberAntragsteller jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben ihre Beratungstätigkeit gesetzmäßig und nach bestem Wissen durchzuführen und den Beratenen die Erfolgsaussicht ihres Vorbringens oder ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder AsylwerberAntragsteller auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. Im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheides bezieht sich die Beratung und Vertretung durch den Rechtsberater auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung nach diesem Bundesgesetz, in den Fällen des § 18 Abs. 1 oder 3 auch auf den Antrag auf Verbleib oder auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung.(Anm. 1)Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder AsylwerberAntragsteller jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben ihre Beratungstätigkeit gesetzmäßig und nach bestem Wissen durchzuführen und den Beratenen die Erfolgsaussicht ihres Vorbringens oder ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder AsylwerberAntragsteller auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. Im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheides bezieht sich die Beratung und Vertretung durch den Rechtsberater auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung nach diesem Bundesgesetz., in den Fällen des Paragraph 18, Absatz eins, oder 3 auch auf den Antrag auf Verbleib oder auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung.Anmerkung eins, )

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