§ 14 BFA-VG Grundsätze bei der Vollziehung

BFA-Verfahrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
§ 14.Paragraph 14,

Das Bundesamt, die Landespolizeidirektionen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Art. 2, 3 und 8 EMRK bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, dem AsylG 2005 und, dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG, der Asyl- und Migrationsmanagement-, der Verfahrens- und der Statusverordnung besonders zu beachten. Das Bundesamt, die Landespolizeidirektionen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Artikel 2,, 3 und 8 EMRK bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, dem AsylG 2005 und, dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG, der Asyl- und Migrationsmanagement-, der Verfahrens- und der Statusverordnung besonders zu beachten.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 20.07.2015 bis 11.06.2026
§ 14.Paragraph 14,

Das Bundesamt, die Landespolizeidirektionen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Art. 2, 3 und 8 EMRK bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, dem AsylG 2005 und, dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG, der Asyl- und Migrationsmanagement-, der Verfahrens- und der Statusverordnung besonders zu beachten. Das Bundesamt, die Landespolizeidirektionen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Artikel 2,, 3 und 8 EMRK bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, dem AsylG 2005 und, dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG, der Asyl- und Migrationsmanagement-, der Verfahrens- und der Statusverordnung besonders zu beachten.

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