§ 14 BFA-VG

BFA-Verfahrensgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2015 bis 31.12.9999

Das Bundesamt, die Landespolizeidirektionen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Art. 2, 3 und 8 EMRK bei der AusübungErfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, dem AsylG 2005 und dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG besonders zu beachten.

Stand vor dem 19.07.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 19.07.2015

Das Bundesamt, die Landespolizeidirektionen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Art. 2, 3 und 8 EMRK bei der AusübungErfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, dem AsylG 2005 und dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG besonders zu beachten.

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