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(2) Zu Überwachungsorganen können natürliche Personen nur bestellt werden, wenn diese
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(3) Als Überwachungsorgane können juristische Personen nur anerkannt werden, wenn diese über eine geeignete personelle, administrative und technische Ausstattung verfügen und durch innerorganisatorische Maßnahmen die Einhaltung der im Abs 2 Z 2 bis 4 enthaltenen Voraussetzungen gewährleistet ist.
(4) Die Überwachungsorgane sind an die Weisungen der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gebunden.
(5) Die Bestellung bzw Anerkennung zum bzw als Überwachungsorgan ist aufzuheben, wenn
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(6) Die Landesregierung hat im Internet auf der Homepage der für die Angelegenheiten des Pflanzenschutzes zuständigen Dienststelle des Amtes der Salzburger Landesregierung ein aktuelles Verzeichnis der bestellten Pflanzenschutzorgane sowie der anerkannten Pflanzenschutzeinrichtungen zu veröffentlichen.
(2) Zu Überwachungsorganen können natürliche Personen nur bestellt werden, wenn diese
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(3) Als Überwachungsorgane können juristische Personen nur anerkannt werden, wenn diese über eine geeignete personelle, administrative und technische Ausstattung verfügen und durch innerorganisatorische Maßnahmen die Einhaltung der im Abs 2 Z 2 bis 4 enthaltenen Voraussetzungen gewährleistet ist.
(4) Die Überwachungsorgane sind an die Weisungen der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gebunden.
(5) Die Bestellung bzw Anerkennung zum bzw als Überwachungsorgan ist aufzuheben, wenn
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(6) Die Landesregierung hat im Internet auf der Homepage der für die Angelegenheiten des Pflanzenschutzes zuständigen Dienststelle des Amtes der Salzburger Landesregierung ein aktuelles Verzeichnis der bestellten Pflanzenschutzorgane sowie der anerkannten Pflanzenschutzeinrichtungen zu veröffentlichen.