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Kleine Rassen: 40 x 40 x 40 cm
Mittelgroße Rassen: 50 x 50 x 50 cm
Große Rassen: 60 x 60 x 60 cm
Werden Tauben in größeren als den angeführten Käfigen untergebracht, so kann die Besatzdichte unter Berücksichtigung der Verträglichkeit der Tiere erhöht werden, sofern die halbe Bodenfläche frei bleibt.
Hühnervögel ausgenommen Fasane und Puten (maximal zwei Tiere pro Käfig)Kleine Rassen (sowie Rebhühner und Steinhühner): 50 x 50 x 50 cm Mittelgroße Rassen (sowie Perlhühner): 60 x 60 x 60 cm Große Rassen: 70 x 70 x 70 cm
Enten (maximal zwei Tiere pro Käfig): 70 x 70 x 70 cmWird Geflügel in größeren als den angeführten Käfigen untergebracht, so kann die Besatzdichte unter Berücksichtigung der Verträglichkeit der Tiere erhöht werden, sofern die halbe Bodenfläche frei bleibt.
PfauePfaue sind in verletzungssicheren Transportkisten anzubieten. Die Gesamtverweildauer von Pfauen bei der Veranstaltung darf drei Stunden nicht übersteigen.
WachtelnAufbaumende Wachteln (zB Virginiawachtel) dürfen nur in Käfigen mit den Mindestmaßen 40 x 40 x 40 cm angeboten werden. Es dürfen nicht mehr als zwei Tiere pro Käfig untergebracht werden. Für alle anderen Vogelarten gelten die Mindestmaße gemäß Anlage 4.
1.Ziffer eins Sonstige Anforderungen an UnterkünfteKäfige
1.1. Für den An-Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass die Vögel nur in gereinigten und Abtransport sowie für die zeitweilige Unterbringung von nicht ausgestellten Amphibien und Fischen sind thermostabile Behältnisse (zB Kühldosen, Styroporboxen oder Ähnliches) zu verwenden; erforderlichenfalls sind sie durch Wärmeakkus oder -flaschen zu temperierendesinfizierten Käfigen untergebracht werden.
1.2. Für TiereAls Einstreu sind Holzgranulat, die der natürlichen Nahrungskette unterliegen, ist ein Sichtschutz ist erforderlichGemisch aus Sägespänen und Sand oder andere saugfähige Materialien (z. B. Papiereinlagen) zu verwenden.
1.3. Als Ausstellungsunterkünfte für Amphibien dürfen nur außer in Terrarien und Aquarien Klarsichtboxen, die über eine ausreichende Belüftung verfügen müssen, verwendet werdenDie Verwendung von Futter als Einstreu ist aus Hygienegründen verboten.
1.4. Die Ausstellungsunterkünfte sind erforderlichenfalls mit einem geeigneten Bodensubstrat zur Aufnahme von Ausscheidungen auszustatten.
1.5. Bei Amphibien hat die SeitenlängeFunktionsfähigkeit der Ausstellungsunterkunft der eineinhalbfachen KopfFutter-Rumpflänge des angebotenen Tieres und Tränkeeinrichtungen ist vom Verantwortlichen zu entsprechen.
1.6. Die Ausstellungsunterkünfte für Fische müssen größenmäßig den Anforderungen der angebotenen Tiere entsprechen. Behälter mit einem Wasservolumen von weniger als einem Liter dürfen nicht verwendet werden.
1.7. Werden Fische in Beuteln angeboten, so müssen diese ausreichend groß sein. Außer bei kleinen Fischen (weniger als fünf cm Körperlänge) muss jedem Fisch ein Wasservolumen von ca. einem Liter zur Verfügung stehen.
1.8. Das Luftvolumen muss mindestens das Doppelte des Wasservolumens betragen. Die Beutel müssen so aufgestellt werden, dass sie besichtigt werden können, ohne sie anheben zu müssen.
1.9. Das Anbieten von Fischen in Beuteln darf höchstens zwei Stunden dauern.
1.10. Die Behältnisse sind in einer Mindesthöhe von 70 cm (Tischhöhe) aufzustellen.
1.11. Das Beklopfen und das Schütteln der Behälter sind verbotenkontrollieren.
2.Ziffer 2 WasserbeschaffenheitTrinkwasser und Futter
2.1. Um ein starkes Absinken des WasserspiegelsTauben und Geflügel müssen, sofern sie sich länger als sechs Stunden in den Behältern während der Börse zu verhindernVeranstaltungsstätte befinden, ist nach Bedarfmit Futter und Wasser nachzufüllenversorgt werden.
2.2. Die WassertemperaturAnderen Vögeln muss ständig Futter und Wasserqualität in den BehältnissenWasser zur Verfügung stehen.
2.3. Es muss während der gesamten Veranstaltungsdauer den Bedürfnissen der jeweils angebotenen Fische entsprechengewährleistet sein, dass auch rangniedrigere Tiere jederzeit Zugang zu Futter- und Wasserstellen haben.
3.Ziffer 3 Ausstattung der Veranstaltungsstätte
3.1. Räume, in denen Tausch- und Erwerbsbörsen mit Vögeln stattfinden, müssen gut belüftbar sein. Fenster und Türen, die unmittelbar ins Freie führen, müssen so gesichert sein, dass Vögel nicht entweichen können.
3.2. Tauben, Hühner-, Enten- und Gänsevögel dürfen, in Abhängigkeit von der Witterung, auch auf Freiflächen, die den Veranstaltungsräumen angeschlossenen sind, angeboten werden.
4.Ziffer 4 Temperatur
Bei Tausch- und Erwerbsbörsen für Vögel darf die Raumtemperatur nicht unter 12°C absinken. Bei Geflügel und Papageienvögeln, die ganzjährig in Freivolieren mit Schutzräumen gehalten werden, kann die Umgebungstemperatur auf maximal 5°C absinken.
5.Ziffer 5 Umgang
Das Anbieten der Vögel hat so zu erfolgen, dass sie keinen gesundheitlichen Schaden nehmen können und in ihrem Verhalten nicht gestört werden.
6.Ziffer 6 Überwachung
6.1. Die angebotenen Tiere sind ständig durch den Anbieter zu beaufsichtigen. Im Bedarfsfall hat er eine andere Person mit der Überwachung zu beauftragen.
6.2. Solange die Tierbörse öffentlich zugängigzugänglich ist, hat eine qualifizierte und zuverlässige Aufsichtsperson über die Einhaltung dieser Bestimmungen zu wachen.
Kleine Rassen: 40 x 40 x 40 cm
Mittelgroße Rassen: 50 x 50 x 50 cm
Große Rassen: 60 x 60 x 60 cm
Werden Tauben in größeren als den angeführten Käfigen untergebracht, so kann die Besatzdichte unter Berücksichtigung der Verträglichkeit der Tiere erhöht werden, sofern die halbe Bodenfläche frei bleibt.
Hühnervögel ausgenommen Fasane und Puten (maximal zwei Tiere pro Käfig)Kleine Rassen (sowie Rebhühner und Steinhühner): 50 x 50 x 50 cm Mittelgroße Rassen (sowie Perlhühner): 60 x 60 x 60 cm Große Rassen: 70 x 70 x 70 cm
Enten (maximal zwei Tiere pro Käfig): 70 x 70 x 70 cmWird Geflügel in größeren als den angeführten Käfigen untergebracht, so kann die Besatzdichte unter Berücksichtigung der Verträglichkeit der Tiere erhöht werden, sofern die halbe Bodenfläche frei bleibt.
PfauePfaue sind in verletzungssicheren Transportkisten anzubieten. Die Gesamtverweildauer von Pfauen bei der Veranstaltung darf drei Stunden nicht übersteigen.
WachtelnAufbaumende Wachteln (zB Virginiawachtel) dürfen nur in Käfigen mit den Mindestmaßen 40 x 40 x 40 cm angeboten werden. Es dürfen nicht mehr als zwei Tiere pro Käfig untergebracht werden. Für alle anderen Vogelarten gelten die Mindestmaße gemäß Anlage 4.
1.Ziffer eins Sonstige Anforderungen an UnterkünfteKäfige
1.1. Für den An-Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass die Vögel nur in gereinigten und Abtransport sowie für die zeitweilige Unterbringung von nicht ausgestellten Amphibien und Fischen sind thermostabile Behältnisse (zB Kühldosen, Styroporboxen oder Ähnliches) zu verwenden; erforderlichenfalls sind sie durch Wärmeakkus oder -flaschen zu temperierendesinfizierten Käfigen untergebracht werden.
1.2. Für TiereAls Einstreu sind Holzgranulat, die der natürlichen Nahrungskette unterliegen, ist ein Sichtschutz ist erforderlichGemisch aus Sägespänen und Sand oder andere saugfähige Materialien (z. B. Papiereinlagen) zu verwenden.
1.3. Als Ausstellungsunterkünfte für Amphibien dürfen nur außer in Terrarien und Aquarien Klarsichtboxen, die über eine ausreichende Belüftung verfügen müssen, verwendet werdenDie Verwendung von Futter als Einstreu ist aus Hygienegründen verboten.
1.4. Die Ausstellungsunterkünfte sind erforderlichenfalls mit einem geeigneten Bodensubstrat zur Aufnahme von Ausscheidungen auszustatten.
1.5. Bei Amphibien hat die SeitenlängeFunktionsfähigkeit der Ausstellungsunterkunft der eineinhalbfachen KopfFutter-Rumpflänge des angebotenen Tieres und Tränkeeinrichtungen ist vom Verantwortlichen zu entsprechen.
1.6. Die Ausstellungsunterkünfte für Fische müssen größenmäßig den Anforderungen der angebotenen Tiere entsprechen. Behälter mit einem Wasservolumen von weniger als einem Liter dürfen nicht verwendet werden.
1.7. Werden Fische in Beuteln angeboten, so müssen diese ausreichend groß sein. Außer bei kleinen Fischen (weniger als fünf cm Körperlänge) muss jedem Fisch ein Wasservolumen von ca. einem Liter zur Verfügung stehen.
1.8. Das Luftvolumen muss mindestens das Doppelte des Wasservolumens betragen. Die Beutel müssen so aufgestellt werden, dass sie besichtigt werden können, ohne sie anheben zu müssen.
1.9. Das Anbieten von Fischen in Beuteln darf höchstens zwei Stunden dauern.
1.10. Die Behältnisse sind in einer Mindesthöhe von 70 cm (Tischhöhe) aufzustellen.
1.11. Das Beklopfen und das Schütteln der Behälter sind verbotenkontrollieren.
2.Ziffer 2 WasserbeschaffenheitTrinkwasser und Futter
2.1. Um ein starkes Absinken des WasserspiegelsTauben und Geflügel müssen, sofern sie sich länger als sechs Stunden in den Behältern während der Börse zu verhindernVeranstaltungsstätte befinden, ist nach Bedarfmit Futter und Wasser nachzufüllenversorgt werden.
2.2. Die WassertemperaturAnderen Vögeln muss ständig Futter und Wasserqualität in den BehältnissenWasser zur Verfügung stehen.
2.3. Es muss während der gesamten Veranstaltungsdauer den Bedürfnissen der jeweils angebotenen Fische entsprechengewährleistet sein, dass auch rangniedrigere Tiere jederzeit Zugang zu Futter- und Wasserstellen haben.
3.Ziffer 3 Ausstattung der Veranstaltungsstätte
3.1. Räume, in denen Tausch- und Erwerbsbörsen mit Vögeln stattfinden, müssen gut belüftbar sein. Fenster und Türen, die unmittelbar ins Freie führen, müssen so gesichert sein, dass Vögel nicht entweichen können.
3.2. Tauben, Hühner-, Enten- und Gänsevögel dürfen, in Abhängigkeit von der Witterung, auch auf Freiflächen, die den Veranstaltungsräumen angeschlossenen sind, angeboten werden.
4.Ziffer 4 Temperatur
Bei Tausch- und Erwerbsbörsen für Vögel darf die Raumtemperatur nicht unter 12°C absinken. Bei Geflügel und Papageienvögeln, die ganzjährig in Freivolieren mit Schutzräumen gehalten werden, kann die Umgebungstemperatur auf maximal 5°C absinken.
5.Ziffer 5 Umgang
Das Anbieten der Vögel hat so zu erfolgen, dass sie keinen gesundheitlichen Schaden nehmen können und in ihrem Verhalten nicht gestört werden.
6.Ziffer 6 Überwachung
6.1. Die angebotenen Tiere sind ständig durch den Anbieter zu beaufsichtigen. Im Bedarfsfall hat er eine andere Person mit der Überwachung zu beauftragen.
6.2. Solange die Tierbörse öffentlich zugängigzugänglich ist, hat eine qualifizierte und zuverlässige Aufsichtsperson über die Einhaltung dieser Bestimmungen zu wachen.