Art. 23 AETR Artikel 23

Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.04.1992 bis 31.12.9999

Außer den Notifikationen, die nach den Artikeln 22 und 23 vorgesehen sind, notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 16 Absatz 1 bezeichneten Staaten

  1. a)Litera adie Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 16,
  2. b)Litera bdie Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen nach Artikel 16 in Kraft tritt,
  3. c)Litera cdie Kündigungen nach Artikel 17,
  4. d)Litera ddas Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 18,
  5. e)Litera edie Notifikationen nach Artikel 19,
  6. f)Litera fdie Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 21,
  7. g)Litera gdas Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 23.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.04.1992 bis 31.12.9999

Außer den Notifikationen, die nach den Artikeln 22 und 23 vorgesehen sind, notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 16 Absatz 1 bezeichneten Staaten

  1. a)Litera adie Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 16,
  2. b)Litera bdie Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen nach Artikel 16 in Kraft tritt,
  3. c)Litera cdie Kündigungen nach Artikel 17,
  4. d)Litera ddas Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 18,
  5. e)Litera edie Notifikationen nach Artikel 19,
  6. f)Litera fdie Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 21,
  7. g)Litera gdas Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 23.

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