Art. 63 EPÜ

Europäisches Patentübereinkommen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.07.1997 bis 31.12.9999
Kapitel IIIKapitel römisch drei

Wirkungen des europäischen Patents und

der europäischen Patentanmeldung

Artikel 63

Laufzeit des europäischen Patents

  1. (1)Absatz eins,Die Laufzeit des europäischen Patents beträgt zwanzig Jahre, gerechnet vom Anmeldetag an.
  2. (2)Absatz 2,Absatz 1 läßt das Recht eines Vertragsstaats unberührt, die Laufzeit eines europäischen Patents im Kriegsfall oder in einer vergleichbaren Krisenlage dieses Staats zu den gleichen Bedingungen zu verlängern, die für die Laufzeit der nationalen Patente dieses Staats gelten.

Stand vor dem 03.07.1997

In Kraft vom 01.05.1979 bis 03.07.1997
Kapitel IIIKapitel römisch drei

Wirkungen des europäischen Patents und

der europäischen Patentanmeldung

Artikel 63

Laufzeit des europäischen Patents

  1. (1)Absatz eins,Die Laufzeit des europäischen Patents beträgt zwanzig Jahre, gerechnet vom Anmeldetag an.
  2. (2)Absatz 2,Absatz 1 läßt das Recht eines Vertragsstaats unberührt, die Laufzeit eines europäischen Patents im Kriegsfall oder in einer vergleichbaren Krisenlage dieses Staats zu den gleichen Bedingungen zu verlängern, die für die Laufzeit der nationalen Patente dieses Staats gelten.

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