Gesetzesaktualisierungen

205 Gesetze aktualisiert am 14.08.2026

Gesetze 11-20 von 205

26 Paragrafen zu Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008 (BGzLV 2008) aktualisiert


§ 24 BGzLV 2008 Vollziehung

(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Ver... mehr lesen...


§ 23 BGzLV 2008 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. November 2008 in Kraft.(2)Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr (BGzLV 1997), BGBl. I Nr. 101/1997, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz... mehr lesen...


§ 22 BGzLV 2008 Zustellbevollmächtigte

Bescheide, welche auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehen, können rechtswirksam an einen Vertreter des betreffenden Luftfahrtunternehmens zugestellt werden. Zu Vertretern des Luftfahrtunternehmens zählen insbesondere Bedienstete einer Niederlassung des Unternehmens im Inland oder verantwortliche ... mehr lesen...


§ 21 BGzLV 2008 Strafbestimmung

(1)Absatz eins,Wer1.Ziffer einsgewerbliche Flüge ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Bewilligungen durchführt oder2.Ziffer 2entgegen einer Vorschreibung gemäß § 17 Beförderungstarife erstellt oderentgegen einer Vorschreibung gemäß Paragraph 17, Beförderungstarife erstellt oder3.Ziffe... mehr lesen...


§ 20 BGzLV 2008 Oberbehörde

Sofern bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eine Zuständigkeit der Austro Control GmbH vorliegt, ist in solchen Fällen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. mehr lesen...


§ 19 BGzLV 2008 Verfahrens- und Schlussbestimmungen

Verordnung Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder, wenn es im luftverkehrspolitischen oder gesamtwirtschaftlichen Interesse gelegen ist, unter Bedachtnahme auf die Entwicklungen im internationalen Luftverkehr durch Verordnung... mehr lesen...


§ 18 BGzLV 2008 Verkaufsorganisation

(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann vorschreiben, dass von Drittstaaten namhaft gemachte Luftfahrtunternehmen für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit wie insbesondere das Anbieten und Verkaufen von Flugscheinen im eigenen Stadtbüro oder durch Agent... mehr lesen...


§ 17 BGzLV 2008 Beförderungstarife

(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, wenn dies zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, vorschreiben, dass die Beförderungstarife eines Luftfahrtunternehmens, welches Flugverkehr von oder nach Österreich oder innerhalb Österreichs betreibt, ... mehr lesen...


§ 16 BGzLV 2008 Widerruf einer Zuweisung und neuerliche Zuweisung eingeschränkter Luftverkehrsrechte

(1)Absatz eins,Die Zuweisung von eingeschränkten Luftverkehrsrechten gemäß § 15 ist zu widerrufen, wenn das LuftfahrtunternehmenDie Zuweisung von eingeschränkten Luftverkehrsrechten gemäß Paragraph 15, ist zu widerrufen, wenn das Luftfahrtunternehmen1.Ziffer einsgegen Bestimmungen dieses Bundesge... mehr lesen...


§ 15 BGzLV 2008 Zuweisung eingeschränkter Luftverkehrsrechte

(1)Absatz eins,Stellt ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft einen Antrag gemäß den §§ 12, 13 oder 14 und betrifft dieser die Ausübung von gegenwärtig nicht zugewiesenen eingeschränkten Luftverkehrsrechten, so ist dieser Antrag unverzüglich an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Tec... mehr lesen...


§ 14 BGzLV 2008 Gewerbliche Beförderung im Bedarfsflugverkehr

(1)Absatz eins,Luftfahrtunternehmen dürfen die gewerbliche Beförderung von Personen oder Sachen im Bedarfsflugverkehr von und nach Drittstaaten nur durchführen, wenn dafür eine Bewilligung durch die Austro Control GmbH erteilt wurde. Die Bestimmungen des § 13 sind sinngemäß anzuwenden.Luftfahrtun... mehr lesen...


§ 13 BGzLV 2008 Gewerbliche Beförderung im Linienflugverkehr

(1)Absatz eins,Luftfahrtunternehmen dürfen die gewerbliche Beförderung von Personen oder Sachen von oder nach Drittstaaten im Rahmen einer Fluglinie (§ 2 Z 2) nur durchführen, wenn für die geplanten Flugpläne eine Bewilligung durch die Austro Control GmbH (Flugplanbewilligung) erteilt wurde. Die ... mehr lesen...


§ 12 BGzLV 2008 Gewerblicher Luftverkehr von und nach Staaten, mit denen kein Luftverkehrsabkommen besteht

(1)Absatz eins,Wenn nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmt ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Antrag die gewerbliche Beförderung von Personen oder Sachen von und nach Staaten, mit denen kein Luftverkehrsabkommen besteht, mit Luft... mehr lesen...


§ 11 BGzLV 2008 Namhaftmachung von Luftfahrtunternehmen

(1)Absatz eins,Wird der Republik Österreich in einem Luftverkehrsabkommen das Recht eingeräumt, Luftfahrtunternehmen namhaft zu machen, denen vom anderen Vertragsstaat die Ausübung von Luftverkehrsrechten zu gewähren ist, so obliegt die Namhaftmachung dieser Unternehmen dem Bundesminister für Ver... mehr lesen...


§ 10 BGzLV 2008 Ausübung von Luftverkehrsrechten

Verzeichnis der Luftverkehrsrechte(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat ein Verzeichnis der Luftverkehrsrechte zu führen.Dieses Verzeichnis hat zu enthalten:1.Ziffer einseine Darstellung des Verfahrens gemäß diesem Bundesgesetz als Grundlage für die Ausübun... mehr lesen...


§ 9 BGzLV 2008 Sonstige Bestimmungen in Luftverkehrsabkommen

(1)Absatz eins,In Luftverkehrsabkommen können, sofern nicht zur Regelung der Angelegenheit eine ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft besteht, über die in den §§ 3 bis 8 genannten Inhalte hinaus jene sonstigen Bestimmungen, die für eine angemessene Ausübung von Luftverkehrsr... mehr lesen...


§ 8 BGzLV 2008 Entgelt für die Benützung von Flughäfen und deren Einrichtungen sowie für die Bereitstellung von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten

Für die Benützung von Flughäfen und deren Einrichtungen sowie für die Bereitstellung von Flugsicherungseinrichtungen und Flugsicherungsdiensten kann in Luftverkehrsabkommen die Entrichtung eines Entgelts entsprechend den Grundsätzen des Art. 15 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt... mehr lesen...


§ 7 BGzLV 2008 Flugstreckenpläne

Die Flugstrecken, auf denen Luftverkehrsrechte ausgeübt werden sollen, sind im Luftverkehrsabkommen unter Bedachtnahme auf öffentliche Interessen zu vereinbaren (Flugstreckenpläne). § 4 Abs. 2 ist anzuwenden. Die Flugstrecken, auf denen Luftverkehrsrechte ausgeübt werden sollen, sind im Luftverke... mehr lesen...


§ 6 BGzLV 2008 Versagung, Widerruf und Einschränkung von Luftverkehrsrechten

In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart werden, dass die Ausübung von Luftverkehrsrechten zu versagen, zu widerrufen oder einzuschränken sind, wenn1.Ziffer einsdas Unternehmen gegen in Österreich anwendbare Rechtsvorschriften verstoßen hat, oder2.Ziffer 2das Unternehmen gegen Verpflichtungen vers... mehr lesen...


§ 5 BGzLV 2008 Anpassung des Luftverkehrsangebotes an die Luftverkehrsnachfrage

In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart werden, dass bei der Ausübung von Luftverkehrsrechten das Luftverkehrsangebot anzupassen ist:1.Ziffer einsder Luftverkehrsnachfrage zwischen Österreich und dem anderen Vertragsstaat,2.Ziffer 2der Luftverkehrsnachfrage zwischen den Vertragsstaaten und dritte... mehr lesen...


§ 4 BGzLV 2008 Gewährung von Luftverkehrsrechten

(1)Absatz eins,In Luftverkehrsabkommen kann nach Maßgabe öffentlicher Interessen die Verpflichtung übernommen werden, den vom anderen Vertragstaat namhaft zu machenden Luftfahrtunternehmen hinsichtlich bestimmter Flugstrecken (§ 7) insbesondere folgende Rechte zu gewähren (Luftverkehrsrechte):In ... mehr lesen...


§ 3 BGzLV 2008 Verhandlung und Abschluss von Luftverkehrsabkommen

(1)Absatz eins,Zwischenstaatliche Übereinkommen mit Drittstaaten über den Luftverkehr von und nach Drittstaaten (Luftverkehrsabkommen), die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, sind unbeschadet der sonstigen in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften nach den Bestimmungen d... mehr lesen...


§ 2 BGzLV 2008 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:1.Ziffer einsLuftverkehrsrechte: Das Recht zur Durchführung von gewerblicher Beförderung im Luftverkehr von und nach Drittstaaten,2.Ziffer 2Fluglinienverkehr: die dem öffentlichen Verkehr dienende, regelmäßige flugplanmäßige Beförderung auf bestimmten Strec... mehr lesen...


§ 1 BGzLV 2008 Allgemeine Bestimmungen, Luftverkehrsabkommen

Anwendungsbereich Dieses Bundesgesetz regelt die Gewährung und die Ausübung von Luftverkehrsrechten:1.Ziffer einsvon und nach Drittstaaten und2.Ziffer 2innerhalb Österreichs durch Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten. mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

17 Paragrafen zu Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008 (MLFGV 2008) aktualisiert


§ 15 MLFGV 2008 In- und Außerkrafttreten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. November 2008 in Kraft.(2)Absatz 2,Mit Ablauf des 31. Oktober 2008 tritt die Militärluftfahrzeug-Kennzeichen-Verordnung, BGBl. Nr. 93/1984, außer Kraft.Mit Ablauf des 31. Oktober 2008 tritt die Militärluftfahrzeug-Kennzeichen-Verordnung, Bundesgesetzbl... mehr lesen...


§ 14 MLFGV 2008 Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsbescheinigungen sowie Fallschirmprüfscheine gelten unabhängig von einem darauf vermerkten Gültigkeitsdatum als nach dieser Verordnung ausgestellt. mehr lesen...


§ 13 MLFGV 2008 Luftfahrzeuge im Dienste des Bundesheeres

Militärluftfahrzeuge nach § 1 Z 3, die eine inländische zivile oder eine ausländische zivile oder militärische Kennzeichnung führen, können hinsichtlich der Bestimmungen in den Abschnitten 2. bis 6. nach Maßgabe der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Lufttüchtigkeit... mehr lesen...


§ 12 MLFGV 2008 Sonderbestimmungen

Erprobungs- und Prüfflüge(1)Absatz eins,Erprobungsflüge im Rahmen von Musterprüfungen sind nur zulässig sofern1.Ziffer einsfestgestellt wurde, dass das im Fluge zu prüfende Baumuster den festgelegten Bauurkunden entspricht,2.Ziffer 2ein dafür zu nutzender Erprobungsbereich nach § 7 Abs. 4 des Luf... mehr lesen...


§ 11 MLFGV 2008 Urkunden

Bescheinigungen(1)Absatz eins,Für jedes Militärluftfahrzeug ist eine Lufttüchtigkeitsbescheinigung auszustellen. Diese hat insbesondere zu enthalten1.Ziffer einseine fortlaufende Nummerierung,2.Ziffer 2Hersteller, Type, Serialnummer und Dienstbezeichnung des Militärluftfahrzeuges,3.Ziffer 3die An... mehr lesen...


§ 10 MLFGV 2008 Betriebstüchtigkeit von militärischem Luftfahrtgerät

Erfordernisse und Überprüfungen Auf militärisches Luftfahrtgerät nach § 1 Z 2 sind hinsichtlich der Erfordernisse sowie der Feststellung und Aufrechterhaltung der Betriebstüchtigkeit die §§ 5 bis 9 über die Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Auf militäris... mehr lesen...


§ 9 MLFGV 2008 Nachprüfungen

(1)Absatz eins,Nachprüfungen sind periodisch oder im Anlassfall durchzuführen.(2)Absatz 2,Prüfberichte über Nachprüfungen haben insbesondere zu enthalten1.Ziffer einsFeststellungen, inwieweit die Vorgaben für den Betrieb, die Materialerhaltungsmaßnahmen und Modifikationen eingehalten wurden,2.Zif... mehr lesen...


§ 8 MLFGV 2008 Stückprüfungen

(1)Absatz eins,An Stückausführungen mustergeprüfter Militärluftfahrzeuge ist jeweils eine Stückprüfung durchzuführen.(2)Absatz 2,Prüfberichte über Stückprüfungen haben insbesondere zu enthalten1.Ziffer einsAngaben über die für die Herstellung der Stückausführung maßgebenden Musterprüfung,2.Ziffer... mehr lesen...


§ 7 MLFGV 2008 Musterprüfungen

(1)Absatz eins,An Luftfahrzeugbaumustern ist jeweils eine Musterprüfung durchzuführen, sofern es sich dabei nicht nachweislich um den Nachbau eines bereits mustergeprüften Ursprungsmusters handelt. Die Musterprüfung hat dabei nach Maßgabe der Sicherheit der Luftfahrt und militärischer Erfordernis... mehr lesen...


§ 6 MLFGV 2008 Überprüfungen

(1)Absatz eins,An Militärluftfahrzeugen nach § 1 Z 1 kommen in BetrachtAn Militärluftfahrzeugen nach Paragraph eins, Ziffer eins, kommen in Betracht1.Ziffer einsMusterprüfungen und Stückprüfungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit und2.Ziffer 2periodische oder anlassbezogene Nachprüfungen zum N... mehr lesen...


§ 5 MLFGV 2008 Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen

Erfordernisse(1)Absatz eins,Ein Militärluftfahrzeug nach § 1 Z 1 darf im Fluge nur verwendet werden, wenn und solange dessen Lufttüchtigkeit nach Maßgabe der für dieses Militärluftfahrzeug ausgestellten Lufttüchtigkeitsbescheinigung oder des Fallschirmprüfscheines gegeben ist. Die Lufttüchtigkeit... mehr lesen...


§ 4 MLFGV 2008 Lichter

(1)Absatz eins,An Militärluftfahrzeugen müssen Lichter nach den jeweils geltenden Bestimmungen für die Zivilluftfahrt angebracht sein.(2)Absatz 2,Ist eine Anbringung von Lichtern nach Abs. 1 auf Grund der Bauart des Militärluftfahrzeuges nicht oder nur teilweise möglich, so sind diese derart anzu... mehr lesen...


§ 3 MLFGV 2008 Anbringung

Das Militärluftfahrzeugkennzeichen ist an möglichst ebenen Flächen an der Außenseite anzubringen1.Ziffer einsan jenen Stellen, die aus der Luft und vom Boden aus erkennbar sind und durch Bauteile nicht verdeckt werden und2.Ziffer 2bei Fallschirmen auf der oberen Klappe der äußeren Verpackung. mehr lesen...


§ 2 MLFGV 2008 Kennzeichnung von Militärluftfahrzeugen

Militärluftfahrzeugkennzeichen(1)Absatz eins,Militärluftfahrzeuge nach § 1 Z 1 haben ein Militärluftfahrzeugkennzeichen zu führen. Dieses hat zu bestehen ausMilitärluftfahrzeuge nach Paragraph eins, Ziffer eins, haben ein Militärluftfahrzeugkennzeichen zu führen. Dieses hat zu bestehen aus1.Ziffe... mehr lesen...


§ 1 MLFGV 2008 Allgemeines

Anwendungsbereich Diese Verordnung ist anzuwenden auf1.Ziffer einsMilitärluftfahrzeuge, die das Kennzeichen eines österreichischen Militärluftfahrzeuges tragen, einschließlich der nicht nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirme,2.Ziffer 2militärisches Luftfahrtgerät, einschließlich der nur ... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

16 Paragrafen zu Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG) aktualisiert


§ 10 FinStaG

(1)Absatz eins,§ 2 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 1 Z 2, § 2 Ab... mehr lesen...


§ 9 FinStaG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 sowie hinsichtlich § 2 Abs. 2 betreffend der Durchführung des gerichtlichen Neufestsetzungsverfahrens der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2... mehr lesen...


§ 8 FinStaG Verweise

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 7 FinStaG Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...


§ 6 FinStaG Berichtspflicht

Der Bundesminister für Finanzen hat dem Hauptausschuss jeweils binnen einem Monat nach Ablauf des Kalendervierteljahres einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen... mehr lesen...


§ 5 FinStaG Gebühren und Abgaben

(1)Absatz eins,Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwa... mehr lesen...


§ 4 FinStaG Verfügungs- und Pfändungsbeschränkung

Soweit nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Ansprüche gegen den Bund begründet werden, können diese weder durch Rechtsgeschäft, wie insbesondere Abtretung oder Verpfändung, ohne Zustimmung des Bundes an Dritte übertragen werden, noch unterliegen sie der Pfändung. Soweit nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer... mehr lesen...


§ 3 FinStaG Abwicklung

(1)Absatz eins,Für sämtliche Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz, die eine staatliche Beihilfe darstellen, ist ein dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen entsprechendes Entgelt und Zinsen vorzusehen. Die Haftungsübernahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 können nur durch schri... mehr lesen...


§ 2a FinStaG

(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Schuldtitel rechtsgeschäftlich zu erwerben, wenn dies nach den in § 1 genannten öffentlichen Interessen geboten ist und dadurch nach Art. 13 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr 1/1930, zur Herstellung oder Sicherstellung des ges... mehr lesen...


§ 2 FinStaG Instrumente

(1)Absatz eins,Dem Bundesminister für Finanzen stehen nachstehende Instrumente zum Zwecke der Rekapitalisierung zur Verfügung:1.Ziffer einsdie Übernahme von Haftungen (insbesondere Garantien, Bürgschaften, Schuldbeitritt) für Verbindlichkeiten des betroffenen Rechtsträgers;2.Ziffer 2die Übernahme... mehr lesen...


§ 1a FinStaG

(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, mit dem Freistaat Bayern eine Vereinbarung abzuschließen, mit der alle durch die Bayerische Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, im Zusammenhang mit der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG (FN 108415i), vor in- und ausländis... mehr lesen...


§ 1 FinStaG Grundlagen für Stabilisierungsmaßnahmen

(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Österreichs, zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zum Zweck des Schutzes der österreichischen Volkswirtschaft Maßnahmen zur Rekapitalisierung ... mehr lesen...


Art. 1 FinStaG Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU ABl. Nr. L 153 vom 2... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

16 Paragrafen zu Dienstausweise im Justizressort (DAV-BMJ) aktualisiert


Anl. 4 DAV-BMJ (weggefallen)

Anl. 4 DAV-BMJ seit 02.12.2020 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 3 DAV-BMJ (weggefallen)

Anl. 3 DAV-BMJ seit 02.12.2020 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 2 DAV-BMJ (weggefallen)

Anl. 2 DAV-BMJ seit 02.12.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 DAV-BMJ Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. September 2008 in Kraft.(1a)Absatz eins a,§ 7a samt Überschrift, die geänderte Bezeichnung der bisherigen Anlage als ‚Anlage 1‘ sowie die neuen Anlagen 2, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 127/2013 treten mit Wirksamkei... mehr lesen...


§ 7a DAV-BMJ Sonstige Ausweise

(1)Absatz eins,Unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung können nach Maßgabe der jeweiligen ausbildungs- bzw. aufgabenmäßigen Erfordernisse gemäß den folgenden Maßgaben jeweils als ‚Ausweis‘ bezeichnete Kunststoffkarten1.Ziffer einsan die in einem Ausbildungsverhältnis zur Ju... mehr lesen...


§ 7 DAV-BMJ Gerichtsvollzieherausweis

Der Dienstausweis eines Gerichtsvollziehers oder einer Gerichtsvollzieherin ersetzt den Gerichtsvollzieherausweis und das Abzeichen gemäß § 41 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, BGBl. Nr. 264/1951. Der Dienstausweis eines Gerichtsvollziehers oder einer Gerichtsvollzieherin ... mehr lesen...


§ 6 DAV-BMJ Inhalt

(1)Absatz eins,Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:1.Ziffer einsVorderseite (Bildseite)a)Litera aSchriftzug „Republik Österreich“ samt stilisierter rot-weiß-roter Flagge,b)Litera bSchriftzug „Dienstausweis“,c)Litera cLichtbild,d)Litera dSchriftzug „Justiz“,e)Litera ezutreffende Bere... mehr lesen...


§ 5 DAV-BMJ

(1)Absatz eins,Im Falle des Abhandenkommens des Dienstausweises hat der/die Bedienstete umgehend die Sperre des Dienstausweises zu veranlassen und bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust-)Anzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist der Dienstbehörde/Personalstelle unverzüglich vorzu... mehr lesen...


§ 4 DAV-BMJ

Bediensteten des Dienststandes ist auf deren Wunsch nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis auszustellen. Sind die technischen Vorkehrungen zur Identifikation gemäß § 3 Abs. 2 gegeben, ist der Dienstausweis von Amts wegen auszustellen. Bediensteten des Dienststandes ist auf ... mehr lesen...


§ 3 DAV-BMJ

(1)Absatz eins,Der Dienstausweis wird im Zuge der Aktivierung mit einem Signaturzertifikat mit Schlüsselpaar zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen gemäß Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transa... mehr lesen...


§ 2 DAV-BMJ Dienstausweis

Der Dienstausweis (Anlage) ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte, die auf der Vorderseite die Merkmale eines Dienstabzeichens hat. mehr lesen...


§ 1 DAV-BMJ Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Dienstausweise für die Bediensteten des Justizressorts. mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

35 Paragrafen zu IEF-Service-GmbH-Gesetz (IEFG) aktualisiert


§ 33 IEFG

§ 3 Abs. 6, § 7 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 218/2021 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 19, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 218 aus 2021, treten mit ... mehr lesen...


§ 32 IEFG

§ 19 samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft. Paragraph 19, samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25.... mehr lesen...


§ 31 IEFG

§ 7 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 7, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. mehr lesen...


§ 30 IEFG

§ 12 Abs. 5 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 29/2010 tritt mit 1. Juni 2010 in Kraft. Paragraph 12, Absatz 5, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010, tritt mit 1. Juni 2010 in Kraft. mehr lesen...


§ 29 IEFG

(1)Absatz eins,Der Kurztitel „IEF-Service-GmbH-Gesetz“ und die Abkürzung „IEFG“ sowie § 1 samt Überschrift, § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 1 und § 20 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.Der Kurztitel „IEF-Service-GmbH-Gesetz“ und die Abkürzun... mehr lesen...


§ 28 IEFG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 9 Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 11 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherh... mehr lesen...


§ 27 IEFG In- und Außerkrafttreten

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2001 in Kraft.(2)Absatz 2,Der Kurztitel „IEF-Service-GmbH-Gesetz“ und die Abkürzung „IEFG“ sowie § 1 samt Überschrift, § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 1 und § 20 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 treten mit 1. Juli 2008... mehr lesen...


§ 26 IEFG Sprachliche Gleichbehandlung und Verweisungen

(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise, es sei denn, dass ausdrücklich anderes angeordnet ist.(2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bu... mehr lesen...


§ 25 IEFG Rechtsvertretung und Befreiungen

(1)Absatz eins,Die Gesellschaft sowie alle Gesellschaften, die in ihrem Mehrheitseigentum stehen, sind berechtigt, in allen Rechtsangelegenheiten gegen Entgelt die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.(2)Absatz 2,Die Gesellschaft ist von allen durch Bundesgeset... mehr lesen...


§ 24 IEFG Interessenvertretung der Dienstnehmer

(1)Absatz eins,Dem Zentralausschuss des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen obliegt ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bis zur Konstituierung des ersten gewählten Betriebsrats die Funktion eines Betriebsrats der Gesellschaft im Sinne des ArbVG.(2)Absatz 2,Der Zent... mehr lesen...


§ 23 IEFG Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Auf alle Dienstnehmer der Gesellschaft sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des vierten und fünften Abschnitts des dritten Teiles, des fünften Teiles und des § 50 mit der Maßgabe a... mehr lesen...


§ 22 IEFG Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden

(1)Absatz eins,Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden (§ 21), haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1346 ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus ... mehr lesen...


§ 21 IEFG

(1)Absatz eins,Vertragliche Bedienstete des Bundes, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes den Geschäftsabteilungen W6 oder N5 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Wien Niederösterreich Burgenland oder dem Referat IESG des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Salzburg a... mehr lesen...


§ 20 IEFG Überleitung der Bediensteten

(1)Absatz eins,Für Beamte gemäß Abs. 2 bis 4 wird bei der Gesellschaft das „Amt der IAF Service GmbH“ eingerichtet, das dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unmittelbar nachgeordnet ist. Dieses wird von dem für Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft geleitet,... mehr lesen...


§ 19 IEFG Datenverarbeitung

(1)Absatz eins,Die IEF-Service GmbH ist zur Verarbeitung folgender personenbezogener Daten ermächtigt, soweit dies für die Vollziehung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist:1.Ziffer einsStammdaten von Anspruchsberechtigten und Schuldnern:a)Litera aNamen (Vor- und Familiennamen),b)Lite... mehr lesen...


§ 18 IEFG Amts- und Organhaftung

(1)Absatz eins,Für den von Organen oder Dienstnehmern der Gesellschaft oder von anderen Personen im Auftrag der Gesellschaft auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 wem immer schuldhaft zugefügten Schaden, haftet der Bund nach den Bestimmungen des... mehr lesen...


§ 17 IEFG Verschwiegenheitspflicht im Hoheitsbereich

(1)Absatz eins,Die Arbeitnehmer der Gesellschaft sind bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen geheimen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (... mehr lesen...


§ 16 IEFG Dienstnehmerbegriff

Soweit in diesem Bundesgesetz der Begriff des Dienstnehmers gebraucht wird, sind darunter sowohl die zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten als auch die sonstigen Arbeitnehmer der Gesellschaft (Angestellte, Arbeiter, ehemalige vertragliche Bedienstete) zu verstehen. mehr lesen...


§ 15 IEFG Aufsicht des Bundes

(1)Absatz eins,Soweit die Gesellschaft die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben hoheitlich vollzieht, unterliegt ihre Tätigkeit unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrats der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, dem von der Geschäftsführung alle zur Erf... mehr lesen...


§ 14 IEFG Verfahren und Gebühren

Soweit der Gesellschaft hoheitliche Aufgaben übertragen sind, hat sie das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit Ausnahme der §§ 76 bis 78 anzuwenden. Soweit der Gesellschaft hoheitliche Aufgaben übertragen sind, hat sie das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 199... mehr lesen...


§ 13 IEFG Rechnungslegung

(1)Absatz eins,Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs-... mehr lesen...


§ 12 IEFG Unternehmenskonzept und Berichtswesen

(1)Absatz eins,Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Dabei sind insbesondere die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.(2)Absatz 2,Die erste Geschäftsführung hat bis 31. Dezember 2001 ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem A... mehr lesen...


§ 11 IEFG Eigentumsübergang; Nutzungs- und Eintrittsrechte

(1)Absatz eins,Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geht das Eigentum an jenem beweglichen Vermögen, das im Eigentum des Bundes steht und im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen ausschließlich oder überwiegend für Aufgaben... mehr lesen...


§ 10 IEFG Bestellung der ersten Organe

(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, bis zur Bestellung der Geschäftsführer einen leitenden Beamten seines Ressorts mit der interimistischen Geschäftsführung zu betrauen. Im Falle der Verhinderung während dieses Zeitraums wird er durch die bestellten Prokur... mehr lesen...


§ 9 IEFG Gründung

(1)Absatz eins,Die Gesellschaft entsteht abweichend von § 2 Abs. 1 des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, bereits mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes.Die Gesellschaft entsteht abweichend von Paragraph 2, Absatz eins, des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58 aus 1906,, bereits mit In-K... mehr lesen...


§ 8 IEFG Aufsichtsrat

(1)Absatz eins,Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus vier Kapitalvertretern besteht, die von der Generalversammlung bestellt und abberufen werden. § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, ist anzuwenden. Die Funktionsperiode der Mitglieder des Aufsichtsrats betr... mehr lesen...


§ 7 IEFG Hoheitlicher Vollzug

(1)Absatz eins,Soweit die Gesellschaft mit dem hoheitlichen Vollzug von Aufgaben betraut ist (§ 3 Abs. 2), sind die Geschäftsführer gemeinsam zur Genehmigung von Erledigungen befugt. § 6 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.Soweit die Gesellschaft mit dem hoheitlichen Vollzug von Aufgaben betrau... mehr lesen...


§ 6 IEFG Geschäftsführung

(1)Absatz eins,Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer, die für eine Funktionsperiode von jeweils fünf Jahren zu bestellen sind; Wiederbestellungen sind zulässig.(2)Absatz 2,Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gemeinsam oder, wenn einer der Geschäftsführer verhindert ist, durch den ... mehr lesen...


§ 5 IEFG Eigentum an den Gesellschaftsanteilen

(1)Absatz eins,Die Anteile an der Gesellschaft stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes.(2)Absatz 2,Die Ausübung der Gesellschafterrechte und die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes obliegt dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. mehr lesen...


§ 4 IEFG Aufwandersatz

(1)Absatz eins,Der Insolvenz-Entgelt-Fonds ist verpflichtet, jenen Aufwand zu tragen, welcher der Gesellschaft aus der Betriebspflicht des § 3 Abs. 5 entsteht, und die damit in Zusammenhang stehenden Liquiditätserfordernisse der Gesellschaft im vorhinein sicherzustellen.Der Insolvenz-Entgelt-Fond... mehr lesen...


§ 3 IEFG Unternehmensgegenstand und Aufgaben

(1)Absatz eins,Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Besorgung von Aufgaben auf dem Gebiet der Insolvenz-Entgeltsicherung. Die Aufgabenbesorgung hat in den vom Gesetz bestimmten Fällen hoheitlich, sonst in den Formen des Privatrechts zu erfolgen.(2)Absatz 2,Hoheitlich hat die Gesellscha... mehr lesen...


§ 2 IEFG Sitz und Stammkapital

(1)Absatz eins,Sitz der Gesellschaft ist Wien.(2)Absatz 2,Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 70 000 Euro und ist zur Gänze bar einzuzahlen. mehr lesen...


§ 1 IEFG IEF-Service GmbH

(1)Absatz eins,Zur Besorgung der bisher von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen wahrgenommenen Aufgaben auf dem Gebiet der Insolvenz-Entgeltsicherung und zur Betriebsführung und Besorgung aller Geschäfte des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 3) wird unter dem Firmenwortlaut „IAF-Servi... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

17 Paragrafen zu Gewebeentnahmeeinrichtungsverordnung (GEEVO) aktualisiert


§ 14 GEEVO

Die §§ 6, 11, 12 und 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 24/2016 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Die Paragraphen 6, 11, 12 und 13 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2016, treten mit... mehr lesen...


§ 13 GEEVO Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Union

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Ziffer einsdie Richtlinie 2004/23/EG zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen, ABl. Nr. L 102... mehr lesen...


§ 12 GEEVO

Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter, sofern diese als Normadressaten in Frage kommen. mehr lesen...


§ 11a GEEVO

Für den Umgang mit entwicklungsfähigen Zellen gilt § 9 des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG), BGBl. Nr. 275/1992, in der jeweils geltenden Fassung. Für den Umgang mit entwicklungsfähigen Zellen gilt Paragraph 9, des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG), Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992,, i... mehr lesen...


§ 11 GEEVO Auswahlkriterien für die Spender von Keimzellen

(1)Absatz eins,Die Auswahlkriterien gemäß § 3 und Laboruntersuchungen gemäß § 4 gelten nicht für Spender bei der Partnerspende von Keimzellen zur Direktverwendung.Die Auswahlkriterien gemäß Paragraph 3 und Laboruntersuchungen gemäß Paragraph 4, gelten nicht für Spender bei der Partnerspende von K... mehr lesen...


§ 10 GEEVO Standardarbeitsanweisungen (SOPs)

(1)Absatz eins,Jede Entnahmeeinrichtung hat über Standardarbeitsanweisungen (SOPs) für1.Ziffer einsdie Überprüfung der Spenderidentität,2.Ziffer 2die Einzelheiten der Einwilligung,3.Ziffer 3die Bewertung der in § 3 aufgeführten Auswahlkriterien für Spender, unddie Bewertung der in Paragraph 3, au... mehr lesen...


§ 9 GEEVO Kennzeichnung des Transportbehälters

(1)Absatz eins,Werden die Gewebe bzw. Zellen weitergegeben, muss jeder Transportbehälter mindestens folgende Angaben tragen:1.Ziffer eins„VORSICHT“ und „GEWEBE UND ZELLEN“,2.Ziffer 2Identität der Einrichtung, aus der die Packung transportiert wird (Anschrift und Telefonnummer) und Ansprechpartner... mehr lesen...


§ 8 GEEVO Kennzeichnung

(1)Absatz eins,Jede Gewebe bzw. Zellen enthaltende Packung ist zum Zeitpunkt der Entnahme zu kennzeichnen. Die Primärverpackung für Gewebe bzw. Zellen muss den Spendercode gemäß § 5 Abs. 6 GSG und Angaben über die Art der Gewebe bzw. Zellen aufweisen.Jede Gewebe bzw. Zellen enthaltende Packung is... mehr lesen...


§ 7 GEEVO Verpackung

(1)Absatz eins,Nach der Entnahme sind alle gewonnenen Gewebe bzw. Zellen so zu verpacken, dass das Kontaminationsrisiko minimiert wird. Sie sind bei Temperaturen zu lagern, bei denen ihre Merkmale und biologischen Funktionen erhalten bleiben. Die Verpackung muss außerdem die Kontaminierung der fü... mehr lesen...


§ 6 GEEVO Dokumentation

(1)Absatz eins,Für jeden Spender ist eine Spenderdokumentation mit folgenden Angaben anzulegen:1.Ziffer einsSpenderidentität (Vorname, Familienname und Geburtsdatum; sind Mutter und Kind an der Spende beteiligt, sowohl Name und Geburtsdatum der Mutter als auch Name, soweit bekannt, und Geburtsdat... mehr lesen...


§ 5 GEEVO Spende- und Entnahmeverfahren

(1)Absatz eins,Vor der Entnahme von Zellen oder Geweben ist die Einwilligung des Spenders und seine Identifizierung zu bestätigen und zu dokumentieren.(2)Absatz 2,Der für die Anamnese verantwortliche Arzt hat sicherzustellen, dass der Spender die erteilten Informationen verstanden hat, die Möglic... mehr lesen...


§ 4 GEEVO Laboruntersuchungen

(1)Absatz eins,Jeder lebende Spender von Zellen oder Geweben muss folgenden Laboruntersuchungen unterzogen werden:1.Ziffer einsAIDS/HIV-Infektion: HIV-Antikörperbestimmung gemäß der Verordnung über Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik und die bei der Vornahme von HIV-Te... mehr lesen...


§ 3 GEEVO Auswahlkriterien für Spender

(1)Absatz eins,Die Auswahlkriterien für Spender haben auf einer Risikoanalyse im Zusammenhang mit der Verwendung der spezifischen Zell- oder Gewebeart zu beruhen. Die Anzeichen für solche Risiken sind durch körperliche Untersuchung, Anamnese, Laboruntersuchungen, gegebenenfalls postmortale Unters... mehr lesen...


§ 2 GEEVO Qualifikation

(1)Absatz eins,Die Entnahmeeinrichtungen haben dafür zu sorgen, dass jede Gewinnung von Zellen oder Geweben durch Personen erfolgt, die über ausreichende klinische Erfahrung verfügen und ein Schulungsprogramm erfolgreich absolviert haben, das von einem Entnahmeteam, welches im Hinblick auf die zu... mehr lesen...


§ 1 GEEVO Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)Absatz eins,Diese Verordnung findet Anwendung auf den Betrieb von Entnahmeeinrichtungen gemäß § 2 Z 14 des Gewebesicherheitsgesetzes (GSG), BGBl. I Nr. 49/2008, in der jeweils geltenden Fassung.Diese Verordnung findet Anwendung auf den Betrieb von Entnahmeeinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffe... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

6 Paragrafen zu Informationen- und Gleichwertigkeitsfestlegungsverordnung (IG-FestV) aktualisiert


§ 4 IG-FestV Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.(2)Absatz 2,§ 1 Abs. 1 bis 3, §§ 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 268/2011 treten am 1. September 2011 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins bis 3, Paragraphen 2 und 3 in der Fassung der Verordn... mehr lesen...


§ 3 IG-FestV Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der Anteilinhaber

Die Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der Anteilinhaber gemäß § 71 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 ist anhand folgender Kriterien zu beurteilen: Die Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der Anteilinhaber gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 2, InvFG 2011 ist anhand folgender Kriterien zu beurteilen:1.Ziffer... mehr lesen...


§ 2 IG-FestV Gleichwertigkeit von Aufsichtsbestimmungen

Als Institute, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen oder einhalten, die im Sinne des § 70 Abs. 4 Z 3 InvFG 2011 mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, gelten Emittenten, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen und einhalten und eines der nachstehenden Kriterien erfüllen: Als In... mehr lesen...


§ 1 IG-FestV Angemessene Informationen

(1)Absatz eins,Im Falle von Geldmarktinstrumenten gemäß § 70 Abs. 4 Z 2 und 4 InvFG 2011 sowie im Falle von Geldmarktinstrumenten, welche von einer regionalen oder lokalen Körperschaft eines Mitgliedstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung begeben, aber weder von ... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

26 Paragrafen zu Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer (GWB) aktualisiert


Anl. 4 GWB (weggefallen)

Anl. 4 GWB seit 09.12.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 GWB Inkrafttreten

 Die §§ 3, 4 Abs. 1, 5, 9, 10 Abs. 1, 11 Abs. 3 und 4, 12, 13, 13a, 14 Abs. 1 und 2, 14b, 15 und die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 531/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft, gleichzeitig tritt Anlage 4 außer Kraft. Die §§ 1... mehr lesen...


§ 15 GWB Bezugnahme auf Richtlinien und Verweisungen

(1)Absatz eins,Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und der Richtlinie 91/439/EWG sowie zur Aufhebung der ... mehr lesen...


§ 14b GWB Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins,Bereits im Sinne dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 139/2008 absolvierte Weiterbildungen über Sachgebiete gemäß Anlage 1 bleiben gültig.Bereits im Sinne dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2008, absolvierte Weiterbildungen über Sachgebi... mehr lesen...


§ 14a GWB Bestellsystem

(1)Absatz eins,Die Bestellung des Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß § 14 Abs. 3 hat auf elektronischem Weg zu erfolgen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zu diesem Zweck ein elektronisches Bestellsystem für die Ausstellung des Fah... mehr lesen...


§ 14 GWB Nachweise, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Fahrerqualifizierungsnachweis(1)Absatz eins,Die Führerscheinbehörde hat zur entsprechenden Führerscheinklasse als Fahrerqualifizierungsnachweis im österreichischen Führerschein den Unionscode „95“ einzutragen, wenn1.Ziffer einseine Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 vorgelegt wird odereine Bescheinig... mehr lesen...


§ 13a GWB

 Die Inhaber einer Ermächtigung gemäß § 13 sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass Die Inhaber einer Ermächtigung gemäß Paragraph 13, sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass1.Ziffer einsdie Weiterbildung gemäß § 12 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage 1 durchgeführt wird;die Weiterbild... mehr lesen...


§ 13 GWB Ermächtigung von Ausbildungsstätten

(1)Absatz eins,Eine Ermächtigung ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, sofern deren Erfüllung oder Einhaltung für die Ausübung der Tätigkeit geboten ist, zu erteilen, wenn die antragstellende Ausbildungsstätte im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse un... mehr lesen...


§ 11 GWB Anrechnung

(1)Absatz eins,Die durch eine Bescheinigung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994, in der jeweils geltenden Fassung, nachgewiesene fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) für den Personenkraftverkehr ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:Die durch eine Bescheinigung gemäß Paragraph ... mehr lesen...


§ 10 GWB Prüfungsgebühr

(1)Absatz eins,Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Gebühr von 330 Euro zu entrichten. Der Landeshauptmann hat den aktuellen Betrag der Prüfungsgebühr im Internet auf der Homepage des betreffenden Landes bekannt zu machen.(2)Absatz 2,Wenn der Prüfungswerber d... mehr lesen...


§ 9 GWB Wiederholung

 Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach drei Wochen wiederholt werden. Bei Nichtbestehen nur eines der Prüfungsteile ist nur dieser Teil zu wiederholen. mehr lesen...


§ 8 GWB Prüfungsergebnis und Bescheinigungen

(1)Absatz eins,Das Ergebnis der theoretischen Prüfung ist spätestens eine Woche nach dem Prüfungstermin, das Ergebnis der praktischen Fahrprüfung ist unmittelbar nach Beendigung der Prüfung dem Prüfungswerber und der Prüfungskommission bekannt zu geben.(2)Absatz 2,Hat der Prüfungswerber alle Prüf... mehr lesen...


§ 7 GWB Prüfungsvorgang

(1)Absatz eins,Die theoretische Prüfung hat mindestens vier Stunden und 30 Minuten zu dauern und aus folgenden Teilen zu bestehen:1.Ziffer einsMultiple-Choice-Fragen,2.Ziffer 2einer Erörterung von Praxissituationen und3.Ziffer 3einem mündlichen Prüfungsteil, der mindestens die Punkte 1.d bis f, 3... mehr lesen...


§ 6 GWB Nachweis der Identität und der Bezahlung der Prüfungsgebühr

Der Prüfungswerber hat bei Antritt der Prüfung seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen und den Nachweis über die Bezahlung der Prüfungsgebühr vorzulegen. mehr lesen...


§ 5 GWB Verständigung vom Prüfungstermin

 Der Prüfungswerber ist vom Prüfungstermin rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor diesem Termin schriftlich zu verständigen. In der Verständigung sind dem Prüfungswerber1.Ziffer einsZeit und Ort der Prüfung,2.Ziffer 2die Sachgebiete, die gemäß § 11 angerechnet werden,die Sachgebiete, die gemäß P... mehr lesen...


§ 4 GWB Anmeldung zur Prüfung

(1)Absatz eins,Die Anmeldung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens drei Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich beim Landeshauptmann einzubringen. Der Prüfungswerber kann frei wählen, bei welchem Landeshauptmann er die Prüfung ablegen will.(2)Absatz 2,Der Prüfungsanmeldung ... mehr lesen...


§ 3 GWB Prüfungstermin

 Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens vier Termine für die Abhaltung der Prüfungen über die Grundqualifikation festzulegen und zu veranlassen, dass diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Internet auf der Homepage des betreffenden Landes verlautbart werden. mehr lesen...


§ 2 GWB Grundqualifikation

Prüfung über die Grundqualifikation(1)Absatz eins,Die Prüfung über die Grundqualifikation vor der Prüfungskommission umfasst die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit nicht deren Kenntnis gemäß § 11 angerechnet wird.Die Prüfung über die Grundqualifikation vor der Prüfungskom... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

17 Paragrafen zu Betriebliche Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung (BVQA-V) aktualisiert


Anl. 8 BVQA-V (weggefallen)

Anl. 8 BVQA-V seit 31.12.2022 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 7 BVQA-V (weggefallen)

Anl. 7 BVQA-V seit 31.12.2022 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 6 BVQA-V (weggefallen)

Anl. 6 BVQA-V seit 31.12.2022 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 5 BVQA-V (weggefallen)

Anl. 5 BVQA-V seit 31.12.2022 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 4 BVQA-V (weggefallen)

Anl. 4 BVQA-V seit 31.12.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 BVQA-V Außer-Kraft-Treten der MIQA-VO

Die Verordnung der FMA zur Durchführung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (Mitarbeitervorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung, MIQA-VO), BGBl. II Nr. 504/2002, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft. Die Verordnung der FMA zur Durchführung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorg... mehr lesen...


§ 5 BVQA-V In-Kraft-Treten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2004 anzuwenden.(2)Absatz 2,Die Anlagen 1, 2, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 437/2006 sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2007 anzuwenden.Die Anlagen 1, 2, 4 und 5 in der Fassung d... mehr lesen...


§ 4 BVQA-V Berechnung

(1)Absatz eins,Bei der Berechnung der Positionen in den Anlagen 1, 2 und 3 sind die zum Quartalsultimo ermittelten Werte anzusetzen. Dabei sind die Bewertungsregeln des § 31 BMSVG zu beachten.Bei der Berechnung der Positionen in den Anlagen 1, 2 und 3 sind die zum Quartalsultimo ermittelten Werte... mehr lesen...


§ 3 BVQA-V (weggefallen)

§ 3 BVQA-V seit 31.12.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 BVQA-V Betriebliches Vorsorgekassengeschäft

Die Quartalsausweise für das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft haben je Veranlagungsgemeinschaft gemäß § 30 BMSVG zu enthalten: Die Quartalsausweise für das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft haben je Veranlagungsgemeinschaft gemäß Paragraph 30, BMSVG zu enthalten:1.Ziffer einsAngaben zu aggre... mehr lesen...


§ 1 BVQA-V Übermittlung

(1)Absatz eins,Die Betriebliche Vorsorgekassen haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Oesterreichischen Nationalbank ergänzend zu den in den §§ 74 und 74a des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013, vo... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

14 Paragrafen zu Tiertransport-Ausbildungsverordnung (TT-AusbVO) aktualisiert


Anl. 1 TT-AusbVO 101 Eisenstadt(Stadt)

102 Rust(Stadt)103 Eisenstadt-Umgebung104 Güssing105 Jennersdorf106 Mattersburg107 Neusiedl am See108 Oberpullendorf109 Oberwart2 Kärnten201 Klagenfurt(Stadt)202 Villach(Stadt)210 Feldkirchen203 Hermagor204 Klagenfurt Land205 Sankt Veit an der Glan206 Spittal an der Drau207 Villach Land208 Völker... mehr lesen...


§ 9 TT-AusbVO Schlussbestimmungen

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.(2)Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tiertransport-Ausbildungsverordnung, BGBl. Nr. 427/1995, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. ... mehr lesen...


§ 8 TT-AusbVO Tiertransportinspektoren

Erforderliche Kenntnisse(1)Absatz eins,Personen, derer sich die Behörde gemäß § 4 Abs. 1 des TTG 2007 zur Kontrolle bedient,Personen, derer sich die Behörde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des TTG 2007 zur Kontrolle bedient,1.Ziffer einsmüssen, sofern es sich nicht um Tierärzte mit Physikatsprüfu... mehr lesen...


§ 7 TT-AusbVO Entzug und Neuausstellung von Befähigungsnachweisen

(1)Absatz eins,Wird ein Befähigungsnachweis aufgrund des § 12 Abs. 4 TTG 2007 entzogen, kann nach Ablauf einer von der Behörde festzusetzenden Frist neuerlich ein Befähigungsnachweis ausgestellt werden, wennWird ein Befähigungsnachweis aufgrund des Paragraph 12, Absatz 4, TTG 2007 entzogen, kann ... mehr lesen...


§ 6a TT-AusbVO

(1)Absatz eins,Der Befähigungsnachweis ist unbefristet auszustellen, außer es liegen Gründe für eine Befristung gemäß § 7 vor.Der Befähigungsnachweis ist unbefristet auszustellen, außer es liegen Gründe für eine Befristung gemäß Paragraph 7, vor.(2)Absatz 2,Für Inhaber von Befähigungsnachweisen, ... mehr lesen...


§ 6 TT-AusbVO Ausstellung des Befähigungsnachweises

(1)Absatz eins,Die ausstellende Behörde oder Stelle hat bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Lehrgangs gemäß § 4 den Befähigungsnachweis nach dem Muster des Anhangs III Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie bei Nachweis der erfolgreichen Zusatzausbildung gemäß § 3 das Persone... mehr lesen...


§ 5 TT-AusbVO Anrechnungen

(1)Absatz eins,Personen, die folgende Ausbildungen absolviert haben, gelten als einschlägig ausgebildet und erfüllen die Anforderungen des § 2 und des § 4 Abs. 1, sodass ein Befähigungsnachweis ausgestellt werden kann:Personen, die folgende Ausbildungen absolviert haben, gelten als einschlägig au... mehr lesen...


§ 4 TT-AusbVO Abschluss des Lehrgangs und Prüfung

(1)Absatz eins,Der Lehrgang gemäß § 2 gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Der Lehrgang gemäß Paragraph 2, gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:1.Ziffer einsAnwesenheit,2.Ziffer 2erfolgreich absolvierte Prüfung ge... mehr lesen...


§ 3 TT-AusbVO Zusatzausbildung für Personen, die lange Beförderungen durchführen

Personen, die lange Beförderungen durchführen, für die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1/2005 das Führen eines Fahrtenbuches vorgesehen ist, haben einen zusätzlichen Lehrgang im Ausmaß von mindestens vier Stunden erfolgreich zu absolvieren, der mit einer Personenzertifizierung (Zertifizierungsstelle EN... mehr lesen...


§ 2 TT-AusbVO Erforderliche Kenntnisse und Lehrgang

(1)Absatz eins,Personen, die gemäß Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Hausgeflügel transportieren oder während des Transports betreuen sowie Personen, die auf Sammelstellen gemäß Art. 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26
Gesetze 11-20 von 205