§ 3 GWB Prüfungstermin

Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.12.2021 bis 31.12.9999

Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens vier Termine für die Abhaltung der Prüfungen über die Grundqualifikation festzulegen und zu veranlassen, dass diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Internet auf der Homepage und im Amtsblatt des betreffenden Landes und im Mitteilungsblatt der zuständigen Landeskammer der Wirtschaftskammer verlautbart werden.

Stand vor dem 09.12.2021

In Kraft vom 03.05.2008 bis 09.12.2021

Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens vier Termine für die Abhaltung der Prüfungen über die Grundqualifikation festzulegen und zu veranlassen, dass diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Internet auf der Homepage und im Amtsblatt des betreffenden Landes und im Mitteilungsblatt der zuständigen Landeskammer der Wirtschaftskammer verlautbart werden.

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