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Legende:
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Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens vier Termine für die Abhaltung der Prüfungen über die Grundqualifikation festzulegen und zu veranlassen, dass diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Internet auf der Homepage und im Amtsblatt des betreffenden Landes und im Mitteilungsblatt der zuständigen Landeskammer der Wirtschaftskammer verlautbart werden.
Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens vier Termine für die Abhaltung der Prüfungen über die Grundqualifikation festzulegen und zu veranlassen, dass diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Internet auf der Homepage und im Amtsblatt des betreffenden Landes und im Mitteilungsblatt der zuständigen Landeskammer der Wirtschaftskammer verlautbart werden.