§ 11 MLFGV 2008 Urkunden

Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2008 bis 31.12.9999
Bescheinigungen
  1. (1)Absatz eins,Für jedes Militärluftfahrzeug ist eine Lufttüchtigkeitsbescheinigung auszustellen. Diese hat insbesondere zu enthalten
    1. 1.Ziffer einseine fortlaufende Nummerierung,
    2. 2.Ziffer 2Hersteller, Type, Serialnummer und Dienstbezeichnung des Militärluftfahrzeuges,
    3. 3.Ziffer 3die Angabe, dass das Militärluftfahrzeug für lufttüchtig befunden wurde,
    4. 4.Ziffer 4jene Voraussetzungen, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit jeweils zu erfüllen sind, insbesondere Hinweise auf die Verwendungsarten, Betriebsgrenzen und Instandhaltungserfordernisse,
    5. 5.Ziffer 5den Vermerk einer allfälligen Nachprüfung und
    6. 6.Ziffer 6jene Dokumente, auf Grund derer die Lufttüchtigkeit festgestellt wurde.
    Als Dokumente nach Z 6 gelten insbesondere Muster-, Stück- und Nachprüfberichte sowie Anerkennungen nach § 7 Abs. 6, § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 3.Als Dokumente nach Ziffer 6, gelten insbesondere Muster-, Stück- und Nachprüfberichte sowie Anerkennungen nach Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraph 8, Absatz 4 und Paragraph 9, Absatz 3,
  2. (2)Absatz 2,Für jeden Fallschirm ist ein Fallschirmprüfschein auszustellen. Abs. 1 über die notwendigen Inhalte einer Bescheinigung ist anzuwenden.Für jeden Fallschirm ist ein Fallschirmprüfschein auszustellen. Absatz eins, über die notwendigen Inhalte einer Bescheinigung ist anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Für jedes militärische Luftfahrtgerät ist eine Betriebstüchtigkeitsbescheinigung auszustellen, sofern nicht § 10 Z 3 anzuwenden ist. Für Betriebstüchtigkeitsbescheinigungen ist Abs. 1 über die notwendigen Inhalte einer Bescheinigung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Lufttüchtigkeit die Betriebstüchtigkeit tritt.Für jedes militärische Luftfahrtgerät ist eine Betriebstüchtigkeitsbescheinigung auszustellen, sofern nicht Paragraph 10, Ziffer 3, anzuwenden ist. Für Betriebstüchtigkeitsbescheinigungen ist Absatz eins, über die notwendigen Inhalte einer Bescheinigung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Lufttüchtigkeit die Betriebstüchtigkeit tritt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2008 bis 31.12.9999
Bescheinigungen
  1. (1)Absatz eins,Für jedes Militärluftfahrzeug ist eine Lufttüchtigkeitsbescheinigung auszustellen. Diese hat insbesondere zu enthalten
    1. 1.Ziffer einseine fortlaufende Nummerierung,
    2. 2.Ziffer 2Hersteller, Type, Serialnummer und Dienstbezeichnung des Militärluftfahrzeuges,
    3. 3.Ziffer 3die Angabe, dass das Militärluftfahrzeug für lufttüchtig befunden wurde,
    4. 4.Ziffer 4jene Voraussetzungen, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit jeweils zu erfüllen sind, insbesondere Hinweise auf die Verwendungsarten, Betriebsgrenzen und Instandhaltungserfordernisse,
    5. 5.Ziffer 5den Vermerk einer allfälligen Nachprüfung und
    6. 6.Ziffer 6jene Dokumente, auf Grund derer die Lufttüchtigkeit festgestellt wurde.
    Als Dokumente nach Z 6 gelten insbesondere Muster-, Stück- und Nachprüfberichte sowie Anerkennungen nach § 7 Abs. 6, § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 3.Als Dokumente nach Ziffer 6, gelten insbesondere Muster-, Stück- und Nachprüfberichte sowie Anerkennungen nach Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraph 8, Absatz 4 und Paragraph 9, Absatz 3,
  2. (2)Absatz 2,Für jeden Fallschirm ist ein Fallschirmprüfschein auszustellen. Abs. 1 über die notwendigen Inhalte einer Bescheinigung ist anzuwenden.Für jeden Fallschirm ist ein Fallschirmprüfschein auszustellen. Absatz eins, über die notwendigen Inhalte einer Bescheinigung ist anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Für jedes militärische Luftfahrtgerät ist eine Betriebstüchtigkeitsbescheinigung auszustellen, sofern nicht § 10 Z 3 anzuwenden ist. Für Betriebstüchtigkeitsbescheinigungen ist Abs. 1 über die notwendigen Inhalte einer Bescheinigung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Lufttüchtigkeit die Betriebstüchtigkeit tritt.Für jedes militärische Luftfahrtgerät ist eine Betriebstüchtigkeitsbescheinigung auszustellen, sofern nicht Paragraph 10, Ziffer 3, anzuwenden ist. Für Betriebstüchtigkeitsbescheinigungen ist Absatz eins, über die notwendigen Inhalte einer Bescheinigung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Lufttüchtigkeit die Betriebstüchtigkeit tritt.

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