Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,An Stückausführungen mustergeprüfter Militärluftfahrzeuge ist jeweils eine Stückprüfung durchzuführen.
(2)Absatz 2,Prüfberichte über Stückprüfungen haben insbesondere zu enthalten
1.Ziffer einsAngaben über die für die Herstellung der Stückausführung maßgebenden Musterprüfung,
2.Ziffer 2Angaben über zusätzlich durchgeführte Änderungen, sofern nicht § 7 Abs. 5 über ergänzende Musterprüfungen anzuwenden ist,Angaben über zusätzlich durchgeführte Änderungen, sofern nicht Paragraph 7, Absatz 5, über ergänzende Musterprüfungen anzuwenden ist,
3.Ziffer 3eine Erklärung des Herstellers, ob und inwieweit
a)Litera adie geprüfte Stückausführung mit dem Baumuster übereinstimmt,
b)Litera bdie für den vorgesehenen Verwendungszweck eingebaute Ausrüstung vollständig und betriebssicher ist und
c)Litera cder Zusammenbau sachgemäß und den jeweiligen Vorschriften entsprechend erfolgt ist,
und
4.Ziffer 4die Feststellung, dass die Stückausführung den Bauurkunden entspricht.
(3)Absatz 3,Vor der Durchführung allenfalls erforderlicher Flugtests ist festzustellen, dass die zu prüfende Stückausführung den Bauurkunden entspricht.
(4)Absatz 4,Die Anerkennung in- oder ausländischer Stückprüfungen ist zulässig, sofern die Musterprüfung vom entsprechenden Baumuster nach § 7 Abs. 6 anerkannt wurde, die Stückprüfungen nach nationalen oder internationalen anerkannten Vorschriften durchgeführt wurden sowie die erforderlichen stückbezogenen Herstellungsunterlagen und Stückprüfberichte vorliegen. § 7 Abs. 6 letzter Satz über Bedingungen oder Auflagen ist anzuwenden.Die Anerkennung in- oder ausländischer Stückprüfungen ist zulässig, sofern die Musterprüfung vom entsprechenden Baumuster nach Paragraph 7, Absatz 6, anerkannt wurde, die Stückprüfungen nach nationalen oder internationalen anerkannten Vorschriften durchgeführt wurden sowie die erforderlichen stückbezogenen Herstellungsunterlagen und Stückprüfberichte vorliegen. Paragraph 7, Absatz 6, letzter Satz über Bedingungen oder Auflagen ist anzuwenden.
(5)Absatz 5,Nach positivem Abschluss der Stückprüfung eines Militärluftfahrzeuges ist für dieses eine Lufttüchtigkeitsbescheinigung oder ein Fallschirmprüfschein auszustellen.
In Kraft seit 01.11.2008 bis 31.12.9999
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